COVID-19-Pandemie in Stadt und Landkreis Würzburg

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Hinweis

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Im Gesundheitsamt für Stadt und Landkreis Würzburg, das sich im Landratsamt Würzburg befindet, werden Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie koordiniert und Fallzahlen erfasst.
Lichtinstallation #WUEZUSAMMEN am Festungsberg. 900 LED-Strahler setzten für eine Nacht ein farbenfrohes Zeichen für den Würzburger Zusammenhalt während der Pandemie.
Lichtinstallation #WUEZUSAMMEN unterhalb der Festung Marienberg am 14. April 2020
Plakat der Stadt Würzburg zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie im Stadtgebiet
Corona-Regeln in Bayern ab 28. Dezember 2021

Die COVID-19-Pandemie tritt in der Stadt und im Landkreis Würzburg seit dem 5. März 2020 als Teil der weltweiten COVID-19-Pandemie auf, die im Dezember 2019 in China ihren Ausgang nahm. Ab dem 11. März 2020 stufte die Weltgesundheitsorganisation (WHO) das Ausbruchsgeschehen des neuartigen Coronavirus als weltweite Pandemie ein.

Bürgertelefon von Stadt und Landkreis Würzburg

Das Bürgertelefon von Stadt und Landkreis Würzburg ist Montag bis Donnerstag von 8.00 bis 15.00 Uhr und Freitag von 8.00 bis 13.00 Uhr besetzt.

► Telefon: 0931 - 8003-XXXX

Impfangebote in Stadt und Landkreis Würzburg

► Impfangebote Stadt und Landkreis Würzburg: Eine Terminvereinbarung ist nicht erforderlich. Mitzubringen sind der Personalausweis bzw. Reisepass und der Impfpass, falls vorhanden. Personen unter 18 Jahren dürfen nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten geimpft werden. Alle Termine: www.impfen-wuerzburg.de

Statistik und tagesaktuelle Informationen

► Aktuelle Informationen zur Entwicklung der Covid-19-Pandemie in der Bundesrepublik Deutschland im Dashboard des Robert Koch-Instituts (RKI).
► #CORONASOLIDARITÄT auf den Internetseiten der Stadt Würzburg.
► Aktuelle Corona-Informationen des Landkreises Würzburg
► Die 7-Tage-Inzidenz für Stadt und Landkreis Würzburg kann auf der Seite des Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelüberwachung (LGL) eingesehen werden.
► Aktuelle Informationen zum Thema SARS-CoV-2 auf den Internetseiten des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege.
► Hotspots in Bayern - Landkreise und kreisfreie Städte mit einer 7-Tage-Inzidenz von mehr als 200 Fällen pro 100.000 Einwohnern.

Digitaler Impfpass

Infos zum digitalen Impfpass
► Infos zum digitalen Impfpass gibt es unter: www.digitaler-impfnachweis-app.de.

COVID-19 Impfungen und Impfzentren in den Bundesländern

► Aktuelle Informationen zur Entwicklung der Covid-19 Impfungen und Impfzentren in der Bundesrepublik Deutschland im Dashboard des Robert Koch-Instituts (RKI)
► Covid-19 Impfdashboard des Bundesministeriums für Gesundheit

Testzentren in Stadt und Landkreis Würzburg

Was ist nach einem positiven Corona-Schnelltest zu tun?
► Die Gesamtübersicht mit allen Öffnungszeiten und Adressen in Stadt und Landkreis Würzburg findet sich online unter: www.landkreis-wuerzburg.de/testzentren
► Die Übersicht über alle Teststellen in Würzburg, deren Öffnungszeiten sowie den Link zur Anmeldung finden sich online hier: opendata.wuerzburg.de/pages/test-corona-stadt

Was ist nach einem positiven Corona-Schnelltest zu tun?

Die Zahl der Schnelltest-Stellen in Stadt und Landkreis Würzburg steigt kontinuierlich an. Aktuell sind mehr als 25 Schnelltest-Stellen im Auftrag des Gesundheitsamtes in Betrieb. Das Testmanagement für Stadt und Landkreis Würzburg gibt deshalb Hinweise, was nach einem positiven Corona-Schnelltest zu veranlassen ist:

Das muss die Schnellteststelle tun

Sollten bei den durchgeführten Testungen einer Bürgerin oder eines Bürgers ein Schnelltest ein positives Ergebnis aufweisen, muss dies mit Angabe der Daten (Name, Vorname, Anschrift, Telefonnummer, Geburtsdatum, E-Mail-Adresse) unverzüglich per E-Mail an das Gesundheitsamt gemeldet werden. Weiter ist die Testperson entsprechend zu informieren

Das muss die Testperson tun

Die betroffene Person hat sich umgehende in Quarantäne zu begeben und muss sich unverzüglich einer PCR-Testung unterziehen, beispielsweise am Testzentrum auf der Talavera.

Mit einem bescheinigten positiven Schnelltest ist keine Terminreservierung auf der Talavera nötig und die betroffene Person kann zu den Öffnungszeiten dort abgestrichen werden. Im Allgemeinen liegt das Ergebnis bereits am darauffolgenden Tag vor.

Alternativ können PCR-Testungen auch durch den Hausarzt durchgeführt werden. In diesen Fällen hat das Gesundheitsamt auf die Schnelligkeit der Befundübermittlung keinen Einfluss.

Der positive Schnelltest wird bestätigt – so geht’s weiter

Sollte das positive Schnelltest-Ergebnis durch einen PCR-Test bestätigt werden, wird die betroffene Person durch einen Mitarbeiter des Gesundheitsamtes kontaktiert (positive PCR-Testergebnisse werden vom durchführenden Labor an das Gesundheitsamt übermittelt).

Der positive Schnelltest wird nicht bestätigt – so geht’s weiter

Wird das Ergebnis des Schnelltests durch den PCR Test nicht bestätigt, endet die Quarantäne der betroffenen Person mit der Übermittlung des negativen Testergebnisses durch das beauftragte Labor oder den Hausarzt.

Reaktionen und Maßnahmen

Stadt und Landkreis Würzburg

(Aktualität der Reaktionen und Maßnahmen von oben nach unten!)

Alkoholverbot wird bis 30. Dezember 2021 verlängert (15. Dezember 2021)

Die Stadt Würzburg verlängert die Allgemeinverfügung vom 25. November 2021 zum Konsum- und Abgabeverbot von Alkohol bis zunächst 30. Dezember 2021. Es besteht damit weiterhin im „Kleinen Bischofshuts“, auf der Alten Mainbrücke und in der Sanderstraße ein Konsumverbot von Alkohol. Parallel dazu gilt das Alkoholabgabeverbot für Heißgetränke (z.B. Glühwein), das sich auf das Infektionsschutzgesetzt stützt, räumlich und zeitlich dem Konsumverbot entsprechend.

Konsum- und Abgabeverbot von Alkohol vom 26. November bis 15. Dezember 2021 (25. November 2021)

Das nach § 14 Absatz 2 der 15. BayIfSMV bestehende ganztätige Konsumverbot von Alkohol auf den öffentlichen Verkehrsflächen und an sonstigen öffentlichen Orten unter freiem Himmel (Alkoholkonsumverbot) wird für nachstehende Örtlichkeit festgelegt:

Hinweis: Von diesem Verbot nicht erfasst sind die Abgabe und der Verkauf alkoholischer Heißgetränke im konzessionierten Bereich von Gaststätten für den Verzehr an Ort und Stelle während der jeweiligen Öffnungszeiten. In diesen konzessionierten Bereichen wird keine Sondernutzung für Stehtische gewährt.

Impfzentren von Stadt und Landkreis Würzburg schließen: Wie geht es dann weiter? (27. September 2021)

Termine der Impfsprechstunden in Stadt und Landkreis Würzburg ab 1. Oktober 2021

Am 29. Dezember 2020 verabreichten Ärztinnen und Ärzte die ersten Corona-Schutzimpfungen in den beiden Impfzentren von Stadt und Landkreis Würzburg. Neun Monate später – am 24. September 2021 – sind diese um 18.00 Uhr geschlossen worden. Bis dahin wurden dort mehr als 196.000 Impfungen verabreicht.

Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (StMGP) hat die Impfstrategie neu ausgerichtet: Das Impfangebot der niedergelassenen Ärzte und Betriebsärzte hat danach Vorrang gegenüber einem staatlichen Impfangebot. Der Schwerpunkt des staatlichen Impfangebotes wird auf mobile Impfteams und regelmäßige Angebote von Impfsprechstunden gelegt. Ziel ist eine größtmögliche Flexibilität, angepasst an die jeweiligen örtlichen Bedarfe und Gegebenheiten.

Ab 1. Oktober wird es für Bürgerinnen und Bürger Impfsprechstunden an drei festgelegten Orten in Stadt und Landkreis Würzburg geben. Bürgerinnen und Bürger können sich dort umfassend beraten und auf Wunsch natürlich auch direkt impfen lassen. Nach Vorgaben des StMGP werden die Sprechstunden als nachrangiges und ergänzendes Angebot zu den Hausarzt- und Facharztpraxen betrieben und finden zunächst jeweils einmal wöchentlich statt:

Die Barrierefreiheit ist in Kürnach und Giebelstadt gewährleistet. Wochentage und Öffnungszeiten befinden sich in der finalen Planung und werden zeitnah unter www.stadt-land-wue.de veröffentlicht. Eine Terminvereinbarung ist zum Start des Angebotes nicht erforderlich.

Dezentrale Impfangebote in Würzburger Stadtteilen und Landkreis-Gemeinden sind und bleiben eine wichtige Säule in der regionalen Impfstrategie. Derzeit übernehmen mobile Teams vor allem Drittimpfungen in Einrichtungen und sind bis Ende September für vereinzelte Impfaktionen in Stadt und Landkreis unterwegs. Ab 1. Oktober 2021 werden sie wieder verstärkt ausrücken, um die Schutzimpfung unkompliziert zu Bürgerinnen und Bürgern zu bringen.

Neben Stationen im Stadtgebiet Würzburg haben bereits 19 Gemeinden zugesagt, Räumlichkeiten für dezentrale Impfangebote zur Verfügung zu stellen. Stationen und Uhrzeiten werden ebenfalls zeitnah unter www.stadt-land-wue.de veröffentlicht.

Sowohl in den Sprechstunden als auch bei den dezentralen Impfaktionen werden nach aktuellem Stand ausschließlich mRNA-Impfstoffe verabreicht werden.

7-Tage-Inzidenz in der Stadt Würzburg über dem Schwellenwert von 50 (Amtliche Bekanntmachung vom 25. August 2021)

Die Stadt Würzburg gibt im Vollzug der 13. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (13. BayIfSMV) [1] Folgendes bekannt:

  • Die Werte der 7-Tage-Inzidenz für die Stadt Würzburg lagen am 23. August 2021 bei 51,6, am 24. August 2021 bei 60,2 und am 25.08.2021 bei 71,9. omit wurde der Wert der 7-Tage-Inzidenz von 50 am 25. August 2021 an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten.
  • Ab Freitag, 27. August 2021 gelten damit in der Stadt Würzburg die Regelungen aus der 13. BayIfSMV zur Inzidenzeistufung über dem Schwellenwert von 50.
► Allgemeinde Regelungen auf den Internetseiten der Stadt Würzburg

7-Tage-Inzidenz in der Stadt Würzburg über dem Schwellenwert von 35 (Amtliche Bekanntmachung vom 21. August 2021)

Die Stadt Würzburg gibt im Vollzug der 13. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (13. BayIfSMV) Folgendes bekannt:

  • Die Werte der 7-Tage-Inzidenz für die Stadt Würzburg lagen am 19. August 2021 bei 41,4, am 20. August 2021 bei 42,2 und am 21. August 2021 bei 46,1. Somit wurde der Wert der 7-Tage-Inzidenz von 35 am 21. August 2021 an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten.
  • Ab Montag, 23. August 2021 gelten damit in der Stadt Würzburg die Regelungen aus der 13. BayIfSMV zur Inzidenzeistufung über dem Schwellenwert von 35.

Impffortschritt in Stadt und Landkreis Würzburg (16. August 2021)

  • In den beiden Impfzentren von Stadt und Landkreis Würzburg wurden insgesamt 173.702 Impfungen verabreicht. 91.689 Personen erhielten hier ihre Erstimpfung, 82.013 Personen wurden vollständig geimpft (Stand: 16. August 2021).
  • In den Kliniken wurden insgesamt 29.424 Impfungen verabreicht, davon 14.930 Erstimpfungen und 14.494 Zweitimpfungen (Stand: 15. August 2021).
  • In den Praxen erfolgten 163.505 Impfungen, davon 81.710 Erst- sowie 81.795 Zweitimpfungen (Stand: 15. August 2021).
  • Insgesamt wurden bislang somit 366.631 Impfungen in Stadt und Landkreis abgegeben, 188.329 Erstimpfungen sowie 178.302 Zweitimpfungen. Damit sind 65,0 Prozent der Bürger:innen in Stadt und Landkreis Würzburg erstgeimpft, vollständig geimpft sind 61,6 Prozent.
  • Zum Vergleich: Bayernweit wurden bislang 60,7 Prozent der Bürger:innen erstgeimpft, bei der Zweitimpfung liegt die Quote bei 55,9 Prozent (Stand: 16. August 2021; Quelle: impfdashboard.de).

Impffortschritt in Stadt und Landkreis Würzburg (9. August 2021)

  • In den beiden Impfzentren von Stadt und Landkreis Würzburg wurden insgesamt 168.019 Impfungen verabreicht. 91.607 Personen erhielten hier ihre Erstimpfung, 76.412 Personen wurden vollständig geimpft (Stand: 9. August 2021).
  • In den Kliniken wurden insgesamt 28.705 Impfungen verabreicht, davon 14.909 Erstimpfungen und 13.796 Zweitimpfungen (Stand: 8. August 2021).
  • In den Praxen erfolgten 157.570 Impfungen, davon 81.095 Erst- sowie 76.475 Zweitimpfungen (Stand: 8. August 2021).
  • Insgesamt wurden bislang somit 354.294 Impfungen in Stadt und Landkreis abgegeben, 187.611 Erstimpfungen sowie 166.683 Zweitimpfungen. Damit sind 64,8 Prozent der Bürger in Stadt und Landkreis Würzburg erstgeimpft, vollständig geimpft sind 57,5 Prozent.
  • Zum Vergleich: Bayernweit wurden bislang 60,1 Prozent der Bürger:innen erstgeimpft, bei der Zweitimpfung liegt die Quote bei 53,3 Prozent (Stand: 9. August 2021; Quelle: impfdashboard.de).

Impffortschritt in Stadt und Landkreis Würzburg (2. August 2021)

  • In den beiden Impfzentren von Stadt und Landkreis Würzburg wurden insgesamt 164.526 Impfungen verabreicht. 91.087 Personen erhielten hier ihre Erstimpfung, 73.439 Personen wurden vollständig geimpft (Stand: 2. August 2021).
  • In den Kliniken wurden insgesamt 28.614 Impfungen verabreicht, davon 14.909 Erstimpfungen und 13.705 Zweitimpfungen (Stand: 1. August 2021).
  • In den Praxen erfolgten 151.066 Impfungen, davon 80.527 Erst- sowie 70.539 Zweitimpfungen (Stand: 1. August 2021).
  • Insgesamt wurden bislang somit 344.206 Impfungen in Stadt und Landkreis abgegeben, 186.523 Erstimpfungen sowie 157.683 Zweitimpfungen. Damit sind 64,4 Prozent der Bürger in Stadt und Landkreis Würzburg erstgeimpft, vollständig geimpft sind 54,4 Prozent.
  • Zum Vergleich: Bayernweit wurden bislang 59,5 Prozent der Bürger erstgeimpft, bei der Zweitimpfung liegt die Quote bei 50,3 Prozent (Stand: 2. August 2021; Quelle: impfdashboard.de).

Impffortschritt in Stadt und Landkreis Würzburg (26. Juli 2021)

  • In den beiden Impfzentren von Stadt und Landkreis Würzburg wurden insgesamt 162.305 Impfungen verabreicht. 90.089 Personen erhielten hier ihre Erstimpfung, 72.216 Personen wurden bereits zum zweiten Mal geimpft (Stand: 26. Juli 2021).
  • In den Kliniken wurden insgesamt 27.871 Impfungen verabreicht, davon 14.897 Erstimpfungen und 12.974 Zweitimpfungen (Stand: 25. Juli 2021).
  • In den Praxen erfolgten 139.795 Impfungen, davon 78.486 Erst- sowie 61.309 Zweitimpfungen (Stand: 25. Juli 2021).
  • Insgesamt wurden bislang somit 329.971 Impfungen in Stadt und Landkreis abgegeben, 183.472 Erstimpfungen sowie 146.499 Zweitimpfungen. Damit sind 63,3 Prozent der Bürger in Stadt und Landkreis Würzburg erstgeimpft, bei der Zweitimpfung liegt die Quote bei 50,6 Prozent.
  • Zum Vergleich: Bayernweit wurden bislang 58,7 Prozent der Bürger erstgeimpft, bei der Zweitimpfung liegt die Quote bei 47,0 Prozent (Stand: 26. Juli 2021; Quelle: impfdashboard.de).

Maskenpflicht auf Alter Mainbrücke läuft heute um 22.00 Uhr aus (21. Juni 2021)

Aufgrund einer Inzidenzzahl von deutlich unter 20 an den letzten sechs Tagen im Stadtgebiet Würzburg tritt am 21. Juni 2021, ab 22.00 Uhr die Maskenpflicht auf der Alten Mainbrücke außer Kraft. Die Allgemeinverfügung zur Maskenpflicht wird nicht verlängert, sondern läuft zu diesem Zeitpunkt aus. Die Stadt Würzburg weist allerdings darauf hin, dass Achtsamkeit, Rücksichtnahme, Abstandsregelungen und Kontaktbeschränkungen nach der 13. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung [2] weiterhin gelten - auch auf der Alten Mainbrücke.

Corona-Maßnahmen: Maskenpflicht auf Alter Mainbrücke verlängert bis 21. Juni 2021 (15. Juni 2021)

Die Stadt Würzburg hat die bisherige Allgemeinverfügung zur Maskenpflicht im Rahmen der 13. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung [2] verlängert: Die Maskenpflicht besteht weiterhin von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr auf der Alten Mainbrücke inklusive der Auf- und Abgänge. Dies gilt bis zum 21. Juni 2021.

Stadt Würzburg ergreift Maßnahmen aufgrund des Partytreibens im Stadtgebiet an Wochenenden (9. Juni 2021)

Stadt Wuerzburg Muuellplakate Gruenflaaechen 20210609.jpg

Nach dem andauernden Partytreiben am Alten Kranen und der Verschmutzung entlang des Mains bis zum Graf-Luckner-Weiher am vergangenen Wochenende zieht die Stadt Würzburg Konsequenzen.

So werden an den kommenden beiden Wochenende die Grünanlagen am Alten Kranen Freitag und Samstag ab 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr morgens für die Öffentlichkeit durch eine entsprechende Allgemeinverfügung gesperrt und auch mit Security und mit Unterstützung der Polizei gesichert. Bereits ab 20.00 Uhr informieren Sicherheitsleute über die bevorstehende Sperrung, ab 21.30 Uhr wird dann mit Hilfe einer Ausleuchtung dieses Bereiches die Sperrung angekündigt. Die offizielle Außengastronomie im Bereich des Alten Kranens ist davon nicht betroffen. Ziel ist es diesen Bereich hinsichtlich der Besucherfrequenz und Nutzungsart wieder zu normalisieren. Die Schließung soll abhängig von der Entwicklung bald möglichst auch wieder aufgehoben werden können.

Grund für die Sperrungen am Alten Kranen sind nicht nur der Schutz vor der Corona-Pandemie und die weiterhin geltenden AHA-Regeln. Vielmehr hat das Party-Geschehen inzwischen derartige Ausmaße angenommen, dass in dem Bereich entlang der Partymeile am Mainkai an eine Nachtruhe nicht mehr zu denken ist. Der Schutz der Anwohner und der Nachtruhe hat hier Vorrang. Zudem wurden von den Feiernden zahlreiche vom städtischen Gartenamt frisch bepflanzte Blumenrabatten entlang des Maines vollständig zerstört, so dass auch Sachschäden entstanden sind.

Gleichzeitig werden die Mitarbeiter des Gartenamtes, die jedes Wochenende mehrfach in den Grünanlagen tonnenweise den Abfall der Feiernden eingesammelt hatten, den Müll der Feiernden in den Teilbereichen der Kurt-Schumacher-Promenade und am Graf-Luckner-Weiher liegen lassen. Auf diese Maßnahme wird mit Plakaten begleitend hingewiesen: „Wir haben dieses Wochenende frei! Ihre Stadtgärtner und Stadtreiniger“

Die Stadt Würzburg weist bereits jetzt darauf hin, dass Spaziergänger und andere Gäste in diesen Bereichen auf die Verschmutzung durch Glasscherben und anderen Müll aufpassen sollten – Vorsicht beim Betreten!

„Wir haben bislang vor allem auf Kommunikation und Einsicht gesetzt“, sagt Oberbürgermeister Christian Schuchardt. „Bei vollstem Verständnis für alle, die es nach diesem langen Lockdown zu Hause nicht mehr aushalten und im Freien etwas Entspannung und Spaß suchen – leider ist die Grenze überschritten. Spaß haben im Freien ja, Verstöße gegen Corona-Beschränkungen und Party auf Kosten der Anwohner – nein. Wir wollen als Stadt keine Eskalation wie zurzeit in anderen Städten.“

Sollten diese Maßnahmen keinen Erfolg haben, werden weitere Verschärfungen auch mit den politischen Gremien – wie dem Bau- und Ordnungsausschuss und dem Stadtrat – abgestimmt.

Die Stadt Würzburg weist im Übrigen noch einmal darauf hin, dass die Kontaktbeschränkungen sowie AHA-Regeln weiterhin auch im Freien gelten. Ruhestörungen durch die Benutzung von Musikinstrumenten und Tonwiedergabegeräten werden weiterhin geahndet und die Nachtruhe zum Schutz der Anwohner von 22.00 bis 6.00 Uhr ist einzuhalten (Sicherheitsverordnung der Stadt Würzburg § 8).

Corona-Maßnahmen: Maskenpflicht gilt weiterhin auf Alter Mainbrücke (7. Juni 2021)

Die Stadt Würzburg hat die bisherige Allgemeinverfügung zur Maskenpflicht im Rahmen der 13. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung [3] verlängert: Die Maskenpflicht besteht weiterhin von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr auf der Alten Mainbrücke inklusive der Auf- und Abgänge. Dies gilt bis zum 14. Juni 2021.

AHA-Teams bitten um Einhaltung der Regeln (21. Mai 2021)

Wolfgang Weier, Geschäftsführer von „Würzburg macht Spaß“ (links) und Wolfgang Kleiner, Kommunalreferent der Stadt Würzburg, verabschieden Alicia und Florian zu ihrer ersten Tour.

Das schöne Wetter lockt viele Menschen ins Freie. Doch leider werden dabei oft die Corona-Vorsichtsmaßnahmen wie Abstand oder Kontaktbeschränkungen vergessen. Mit sogenannten AHA-Teams wollen nun Stadt und „Würzburg macht Spaß“ zusätzlich zu den Streifen von Polizei und Kommunalem Ordnungsdienst (KOD) am Wochenende in den Bereichen zwischen Mainkuh und Altem Kranen sowie auf der Leonhard-Frank-Promenade um Verständnis und die Einhaltung der AHA-Regeln bitten. Diese Teams, die an einer „Würzburg macht Spaß“ – Jacke erkennbar sind, werden ab den frühen Abendstunden mit Flyern unterwegs sein und um Verständnis bitten.

„Ich verstehe sehr gut, dass nach den langen Monaten des Zuhause-Bleibens während des Lockdowns die Menschen sich nach Sonne und frischer Luft sehnen“, so Kommunalreferent Wolfgang Kleiner: „Wir dürfen aber trotzdem nicht leichtsinnig werden und sollten zumindest die bekannten AHA-Regeln einhalten. Deshalb wollen wir mit dieser Aktion niederschwellig und ohne gleich Bußgelder verlangen zu müssen für Verständnis und Einhaltung sorgen – damit die Inzidenzwerte niedrig gehalten werden und wir weiterhin die Lockerungen genießen können.“

„Als Stadtmarketing „Würzburg macht Spaß“ begrüßen wir die Initiative des Oberbürgermeisters, mittels AHA-Teams für Aufklärung zu sorgen, ohne gleich zu ordnungsrechtlichen Maßnahmen zu greifen. Es ist weiterhin erforderlich, die Bürgerinnen und Bürger mitzunehmen, denn nur gemeinsam schaffen wir es, die Inzidenzwerte auf dem derzeit niedrigen Niveau zu halten. Für die Würzburger Unternehmen sind niedrige Inzidenzwerte wichtig, denn endlich kommen die Kunden und Gäste zurück und es kann nach einer langen Durststrecke wieder Umsatz gemacht werden. Wir freuen uns natürlich ganz besonders, dass wir als Stadtmarketing von der Stadt Würzburg mit der verantwortungsvollen Aufgabe betraut wurden, die Organisation der AHA-Teams zu übernehmen“, sagt Wolfgang Weier, Geschäftsführer von „Würzburg macht Spaß“.

Corona-Maßnahmen: Maskenpflicht gilt weiterhin auf Alter Mainbrücke (20. Mai 2021)

Die Stadt Würzburg hat die bisherige Allgemeinverfügung zur Maskenpflicht verlängert: Die Maskenpflicht besteht weiterhin von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr auf der Alten Mainbrücke inklusive der Auf- und Abgänge. Dies gilt bis zum 6. Juni 2021.

Stadt Würzburg öffnet sich unter Coronabedingungen für den Tourismus (19. Mai 2021)

Ab dem 21. Mai 2021, sind neben den Bestimmungen der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung und den bisherigen örtlichen Öffnungsschritten folgende weiteren Öffnungen im Stadtgebiet zulässig:

  1. Zulässig sind Übernachtungsangebote von gewerblichen oder entgeltlichen Unterkünften, insbesondere von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Jugendherbergen und Campingplätzen, auch zu touristischen Zwecken. Zulässig sind im Rahmen des Übernachtungsangebots ferner gastronomische Angebote auch in geschlossenen Räumen sowie Kur-, Therapie- und Wellnessangebote gegenüber Übernachtungsgästen. Übernachtungsgäste müssen bei der Anreise sowie jede weiteren 48 Stunden über einen vor höchstens 24 Stunden vorgenommenen POC-Antigentest, Selbsttest oder PCR-Test in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Ergebnis verfügen.
  2. Zulässig sind der Betrieb von Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristische Bahnverkehre, touristische Reisebusverkehre sowie die Erbringung von Stadt- und Gästeführungen, Berg-, Kultur- und Naturführungen im Freien sowie die Öffnung von Außenbereichen von medizinischen Thermen unter der Voraussetzung, dass Kunden über einen vor höchstens 24 Stunden vorgenommenen POC-Antigentest, Selbsttest oder PCR-Test in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Ergebnis verfügen.
  3. Zulässig sind musikalische oder kulturelle Proben von Laien- und Amateurensembles, bei denen ein Zusammenwirken mehrerer Personen erforderlich ist. [4]

Aktueller Impffortschritt in Stadt und Landkreis Würzburg (18. Mai 2021)

  • In den beiden Impfzentren von Stadt und Landkreis Würzburg wurden insgesamt 98.522 Impfungen verabreicht. 69.730 Personen erhielten hier ihre Erstimpfung, 28.792 Personen wurden bereits zum zweiten Mal geimpft (Stand 18. Mai 2021).
  • In den Kliniken wurden insgesamt 21.542 Impfungen durchgeführt, davon 11.894 Erstimpfungen und 9.648 Zweitimpfungen (Stand 17. Mai 2021).
  • In den Praxen erfolgten 39.650 Impfungen, davon 37.709 Erst- sowie 1.941 Zweitimpfungen (Stand 17. Mai 2021).
  • Insgesamt wurden bislang somit 159.714 Impfungen in Stadt und Landkreis abgegeben, 119.333 Erstimpfungen und sowie 40.381 Zweitimpfungen. Damit sind 41,3 Prozent der Bürger in Stadt und Landkreis Würzburg erstgeimpft, bei der Zweitimpfung liegt die Quote bei 14,0 Prozent. Zum Vergleich: bayernweit wurden bislang 38,0 Prozent der Bürger erstgeimpft, bei der Zweitimpfung liegt die Quote bei 11,2 Prozent (Stand 17. Mai 2021).

Corona-Maßnahmen: Maskenpflicht gilt nur noch auf Alter Mainbrücke (9. Mai 2021)

Die Stadt Würzburg hat die bisherige Allgemeinverfügung zur Maskenpflicht verlängert: Die Maskenpflicht besteht weiterhin von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr auf der Alten Mainbrücke inklusive der Auf- und Abgänge. Dies gilt ab dem 10. Mai vorerst befristet bis zum 24. Mai. Die Bereiche Bahnhofsvorplatz inklusive der Grünbereiche bis zum Haugerring, Schustergasse und Schmalzmarkt sind ab dem 10. Mai von der Maskenpflicht ausgenommen.

Gesundheitsamt Würzburg startbereit für die Luca-App (30. April 2021)

Ab 3. Mai 2021 ist die digitale Kontaktdatenerfassung in Stadt und Landkreis Würzburg via Luca-App möglich.

Das Gesundheitsamt von Stadt und Landkreis Würzburg hat sich auf Weisung des Bayerischen Gesundheitsministeriums für die Luca-App registriert. In den letzten Tagen haben sich die Verantwortlichen intensiv damit beschäftigt, die Luca-App so in die Prozesse des Gesundheitsamtes einzubinden, dass für die Nutzerinnen und Nutzer, aber auch für die Kontaktnachverfolgung ein Mehrwert entsteht.

Interessierte Betreiber können die Luca-App ab 3. Mai 2021 verwenden, um ihren Kunden die Möglichkeit zur digitalen Kontaktdatenerfassung anzubieten. Die Anwender, die die App bereits installiert haben, können ebenfalls ab dem 3. Mai 2021 bei teilnehmenden Betrieben die dort bereitgestellten QR-Codes nutzen. Die Vorgehensweise ist unter www.luca-app.de ausführlich beschrieben.

Im Gesundheitsamt Würzburg ist man nun gut gerüstet für den Fall, dass Indexpatienten ihre Kontakte über die Luca-App freigeben. Im Infektionsfall wird die sogenannte Historie des Indexpatienten abgefragt und die Herausgabe der Kontaktdaten von zur gleichen Zeit in der Location befindlichen Personen bei deren Betreiber angefragt.

Die nach wie vor im persönlichen Telefonat mit dem Indexpatienten von den Mitarbeitern des Gesundheitsamtes ermittelten engen Kontaktpersonen werden unverzüglich informiert. Die anderen Personen, die sich zum gleichen Zeitpunkt wie der Indexpatient in der Location aufgehalten haben, erhalten eine Benachrichtigung per SMS, dass das Gesundheitsamt darum bittet, eines der Testzentren in Stadt und Landkreis Würzburg aufzusuchen, da in diesen Fällen das individuelle Infektionsrisiko nicht abgeschätzt werden kann.

Corona-Maßnahmen: Maskenpflicht verlängert (16. April 2021)

Die Stadt Würzburg hat die bisherige Allgemeinverfügung zur Maskenpflicht verlängert: Die Maskenpflicht besteht weiterhin von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr auf der Alten Mainbrücke inklusive der Auf- und Abgänge, am Bahnhofsvorplatz inklusive der Grünbereiche bis zum Haugerring, in der Schustergasse und im Bereich des Schmalzmarktes zwischen Schuster- und Blasiusgasse. Diese Maßnahme ist aktuell befristet bis zum 9. Mai 2021.

Einstufung des Landkreises Würzburg mit einer Corona-Inzidenz von über 100: Das gilt ab dem 16. April 2021 (14. April 2021)

Aufgrund der an drei aufeinanderfolgenden Tagen erhöhten 7-Tage-Inzidenz von über 100 hat das Landratsamt Würzburg nach den Vorgaben der 12. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung eine amtliche Bekanntmachung erlassen. In dieser wird der Landkreis Würzburg mit einer 7-Tage-Inzidenz von über 100 eingestuft. Mit dieser Einstufung gelten ab 16. April 2021, 00.00 Uhr für den Bereich des Landkreises Würzburg folgende Regelungen:

  • Nächtliche Ausgangssperre: Von 22.00 bis 5.00 Uhr gilt eine nächtliche Ausgangssperre, es sei denn, der Aufenthalt außerhalb einer Wohnung ist begründet aufgrund
    • eines medizinischen oder veterinärmedizinischen Notfalls oder anderer medizinisch unaufschiebbarer Behandlungen,
    • der Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten oder unaufschiebbarer Ausbildungszwecke,
    • der Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts,
    • der unaufschiebbaren Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen und Minderjähriger,
    • der Begleitung Sterbender,
    • von Handlungen zur Versorgung von Tieren oder
    • von ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen.
  • Kontaktbeschränkung: Gestattet sind Treffen des eigenen Haushaltes mit einer zusätzlichen weiteren Person. Kinder unter 14 Jahren werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt. Außerdem erlaubt ist die wechselseitige, unentgeltliche, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung von Kindern unter 14 Jahren in festen, familiär oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungsgemeinschaften, wenn sie Kinder aus höchstens zwei Hausständen umfasst.
  • Öffnung des Einzelhandels: Die Öffnung des Einzelhandels mit Kundenverkehr für Handels-, Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe ist untersagt.
Ausgenommen sind der Lebensmittelhandel inklusive Direktvermarktung, Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen, Versicherungsbüros, Pfandleihhäuser, Filialen des Brief- und Versandhandels, Reinigungen und Waschsalons, der Verkauf von Presseartikeln, Tierbedarf und Futtermitteln sowie der Großhandel.
Zusätzlich ist die Öffnung von Ladengeschäften für einzelne Kunden nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum zulässig (click & meet). Die Kunden dürfen das Ladengeschäft nur betreten, wenn sie ein negatives Ergebnis eines vor höchstens 24 Stunden vorgenommenen POC-Antigentests oder Selbsttests oder eines vor höchstens 48 Stunden vorgenommenen PCR-Tests in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nachweisen.
  • Öffnung von Kulturstätten: Theater, Opern, Konzerthäuser, Bühnen, Kinos und ähnliche Einrichtungen sind geschlossen. Ebenso Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten sowie zoologische und botanische Gärten.
  • Sport: Kontaktfreier Sport im Freien ist unter Beachtung der Kontaktbeschränkung (eigener Haushalt plus eine weitere Person) zulässig.

Neues Testzentrum Burkardushaus (12. April 2021)

Corona Schnelltest-Zentrum am Burkardushaus
Am 12. April 2021 startete der Betrieb des neuen Testzentrums am Würzburger Burkardushaus.

Seit Montag, 12. April 2021, ist das Burkardushaus in der Würzburger Innenstadt Teil des stetig wachsenden Teststellennetzes in Stadt und Landkreis Würzburg. Vergangenen Freitag wurde das Vergabeverfahren abgeschlossen, den Zuschlag erhielt die Würzburger Firma Contime GmbH, die selbst eine Drive-Through-Teststelle an der Diskothek Airport betreibt. Die Vorbereitungen zur Einrichtung des gemeinsamen Testzentrums am Burkardushaus haben die Berufsfeuerwehr Würzburg und das Testmanagement am Landratsamt Würzburg gemeinsam verantwortet. Am Montag startete der Betrieb mit Kapazitäten von 1.000 Tests pro Tag.

Da die Stadt Würzburg an drei aufeinanderfolgenden Tagen eine Inzidenz von über 100 aufweist, werden ab Mittwoch, 14. April 2021, strengere Corona-Regeln greifen. So ist beispielsweise das Einkaufen im Einzelhandel nur mit vorheriger Terminbuchung und negativem Testergebnis möglich (Click&Meet).

Aus diesem Grund werden die Testkapazitäten am Burkardushaus bereits an diesem Mittwoch auf 2.000 Tests pro Tag erweitert. Darüber informiert Paul Justice, der das Testmanagement in Stadt und Landkreis verantwortet. „Durch die hervorragende Zusammenarbeit aller Beteiligten gelingt es uns, schnell auf die dynamischen Inzidenzentwicklungen zu reagieren und Bürgerinnen und Bürgern so viele Testmöglichkeiten wie möglich zur Verfügung zu stellen“, so Justice.

Die Entscheidung wurde in enger Abstimmung mit Würzburgs Kommunalreferent Wolfgang Kleiner getroffen: „Das Burkardushaus ist eine wichtige Säule beim Aufbau großer Schnelltest-Kapazitäten in der Würzburger Innenstadt. Diese Tests werden sichere Kontakte ermöglichen und somit für etwas Normalität im Pandemie-Alltag sorgen.“

Geöffnet ist das Schnelltest-Zentrum im Burkardushaus (Am Bruderhof 1, 97070 Würzburg) von Montag bis Sonntag von 10.00 bis 20.00 Uhr. Eine Befundmitteilung ist sowohl per E-Mail als auch in Papierform möglich. Vorerst ist keine Terminbuchung erforderlich.

► Eine Auflistung aller Teststellen in Stadt und Landkreis Würzburg gibt es unter www.landkreis-wuerzburg.de/Testzentren.

Corona: Weitere Einschränkungen in Würzburg, Maskenpflicht verlängert (12. April 2021)

Die Stadt Würzburg hat die bisherige Allgemeinverfügung zur Maskenpflicht verlängert: Die Maskenpflicht besteht weiterhin von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr auf der Alten Mainbrücke inklusive der Auf- und Abgänge, am Bahnhofsvorplatz inklusive der Grünbereiche bis zum Haugerring, in der Schustergasse und im Bereich des Schmalzmarktes zwischen Schuster- und Blasiusgasse. Diese Maßnahme ist aktuell befristet bis zum 18. April 2021.

Da der Inzidenzwert der Stadt Würzburg den Wert 100 an drei Tagen hintereinander überschritten hat, treten ab 14. April, weitere, einschränkende Maßnahmen für Würzburg nach der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in Kraft.

  • Dazu gehört unter anderem eine erweiterte Kontaktbeschränkung. So ist der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen oder Grundstücken nur mit den Angehörigen des eigenen Hausstandes sowie einer weiteren Person erlaubt. Kinder unter 14 Jahren werden dabei nicht mitgezählt. Zulässig ist auch die wechselseitige, unentgeltliche, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung von Kindern unter 14 Jahren in festen, familiär oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungsgemeinschaften, wenn sie Kinder aus höchstens zwei Hausständen umfasst.
  • Gleichzeitig ist der Aufenthalt außerhalb einer Wohnung von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr untersagt. Ausnahmen von diesem Verbot sind möglich, wenn ein medizinischer oder veterinärmedizinischer Notfall oder eine medizinisch nicht unaufschiebbare Behandlungen vorliegt. Ausnahmen sind aber auch die Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten sowie die Ausübung unaufschiebbare Ausbildungszwecke, die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts, die unaufschiebbare Be-treuung unterstützungsbedürftiger Personen und Minderjähriger, die Begleitung Sterbender, die Versorgung von Tieren und andere ähnliche, gewichtige und un-abweisbare Gründe.
  • Erlaubt ist nur noch kontaktfreier Sport im Außenbereich unter Beachtung der Kontaktbeschränkung nach § 4 Absatz 1 der 12. BayIfSMV (ein Haushalt plus eine weitere Person). Die Ausübung von Mannschaftssport ist untersagt.
  • Einzelhandel: Zusätzlich zu den in § 12 Absatz 1 Satz 2 der 12. BayIfSMV aufgeführten Betrieben ist die Öffnung von Ladengeschäften für einzelne Kunden nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum zulässig. Auch hier gelten die Vorgaben des § 12 Absatz 1 Satz 4 Nr. 1, 3 und 4 der 12. BayIfSMV (Abstand, Maskenpflicht und Schutz- und Hygienekonzept) mit den Maßgaben, dass die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 40 Quadratmeter Verkaufsfläche und die Kunden nur eingelassen werden dürfen, wenn sie ein negatives Ergebnis eines vor höchstens 24 Stunden vorgenommenen POC-Antigentests oder Selbsttests oder eines vor höchstens 48 Stunden vorgenommenen PCR-Tests in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nachweisen. Der Betreiber hat die Kontaktdaten der Kunden nach Maßgabe von § 2 der 12. BayIfSMV zu erheben.
  • Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sind in Präsenzform untersagt. Ausgenommen sind nach § 20 Absatz 3 der 12. BayIfSMV Erste-Hilfe-Kurse sowie die Ausbildung von Angehörigen der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und des Technischen Hilfswerks.
  • Angebote der Erwachsenenbildung nach dem Bayerischen Erwachsenenbildungsförderungsgesetz und vergleichbare Angebote anderer Träger sowie sonstige außerschulische Bildungsangebote sind in Präsenzform untersagt.
  • Instrumental- und Gesangsunterricht ist in Präsenzform untersagt.
  • Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten sowie zoologische und botanische Gärten sind geschlossen.
  • Schulen und Tagesbetreuungsangebote sind von dieser Inzidenzeinstufung nicht betroffen, da sich diese Regelungen immer nach dem Inzidenzwert eines Freitages der Vorwoche richten. Daher bleibt die amtliche Bekanntmachung vom 9. April 2021 unberührt.
► Eine aktuelle Fassung der 12. BayIfSMV ist im Internet unter https://www.gesetze-bayern.de abrufbar. Der aktuelle Wert der 7-Tage-Inzidenz für das Stadtgebiet Würzburg ist unter https://corona.rki.de einsehbar.

Corona-Testpflicht an Schulen ab 12. April 2021 (9. April 2021)

Für die Teilnahme am Präsenzunterricht in Bayerns Schulen ist nach den Osterferien ab Montag 12. April 2021 ein Corona-Test verpflichtend.

Bei einer 7-Tage-Inzidenz unter 100 gilt nach dem Kabinettsbeschluss für Schülerinnen und Schüler eine zweimal wöchentliche Testpflicht an der Schule als Voraussetzung für eine Teilnahme am Präsenzunterricht. Bei einer 7-Tage-Inzidenz von über 100 gilt diese Testpflicht mindestens zweimal wöchentlich. Diese Testpflichten gelten ebenso für Lehrkräfte und das weitere an Schulen tätige Personal.

Bei einem positiven Selbsttest hat sich die betroffene Person unverzüglich einem PCR-Test zu unterziehen, beispielsweise am Testzentrum auf der Talavera. Im Allgemeinen liegt das Ergebnis bereits am darauffolgenden Tag vor. Alternativ können PCR-Testungen auch durch den Hausarzt durchgeführt werden. In diesen Fällen hat das Gesundheitsamt auf die Schnelligkeit der Befundübermittlung keinen Einfluss.

Das Testmanagement für Stadt und Landkreis Würzburg rechnet deshalb mit einem erhöhten Bedarf am Testzentrum auf der Talavera und baut dort die Ressourcen weiter aus.

► Ab sofort ist das Testzentrum wie folgt geöffnet:
  • Montag bis Freitag von 8.30 bis 19.00 Uhr
  • Samstag und Sonntag von 10.00 bis 17.00 Uhr

Paul Justice, der das Testmanagement verantwortet, erklärt das Prozedere nach einem positiven Selbsttest am Beispiel eines Schülers: „Wenn ein Schüler positiv getestet ist, hat er sich in Quarantäne zu begeben und unverzüglich einem PCR-Test zu unterziehen. Noch in der Schule erhält er ein Schreiben des Gesundheitsamtes mit entsprechenden Hinweisen. Beispielsweise, dass er sich von der Schule aus direkt zum Testzentrum bzw. zum Hausarzt begeben soll, dabei sind öffentliche Verkehrsmittel zu vermeiden. Mit dem Schreiben des Gesundheitsamtes wird der Schüler am Testzentrum auf der Talavera ohne vorherige Terminvereinbarung getestet. Diese Regelung gilt übrigens für alle Personen mit positiven Selbsttest- und Schnelltest-Befunden. Speziell für die Schultestungen ist das Testzentrum bereits ab dem kommenden Montag wochentags ab 8.30 Uhr geöffnet. Weiter laufen darüber hinaus Planungen zur Einrichtung einer PCR-Teststelle im südlichen Landkreis Würzburg.“

Sollte das positive Selbsttest-Ergebnis durch einen PCR-Test bestätigt werden, wird die betroffene Person durch eine*n Mitarbeiter*in des Gesundheitsamtes kontaktiert (positive PCR-Testergebnisse werden vom durchführenden Labor an das Gesundheitsamt übermittelt).

Wird das Ergebnis des Selbsttests durch den PCR Test nicht bestätigt, endet die Quarantäne der betroffenen Person mit der Übermittlung des negativen Testergebnisses durch das beauftragte Labor oder den Hausarzt.

Landrat Thomas Eberth lobt im Zusammenhang mit der Erweiterung der Testressourcen auf der Würzburger Talavera die große Flexibilität von BRK und Johannitern: „Durch die hohe Einsatzbereitschaft der beiden Hilfsorganisationen ist es uns möglich, das Testzentrum auf der Talavera während der Woche nun auch vormittags zu öffnen und so die erwarteten Schul-Testungen abwickeln zu können. Für dieses Engagement danke ich allen Beteiligten von Herzen!“

Regelung für Schulen im Landkreis Würzburg ab 12. April 2021

Die Corona-Inzidenz im Landkreis Würzburg beträgt am heutigen Freitag (9. April) laut RKI 105,98. Deshalb tritt ab dem 12. April 2021 entsprechend der 12. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung für die Schulen im Landkreis Würzburg folgende Regelung in Kraft, die bis zum 18. April 2021 gilt:

  • An Grundschulen und Grundschulstufen der Förderzentren im Landkreis Würzburg findet grundsätzlich Distanzunterricht (Homeschooling) statt. Ausnahmen sind die vierten Klassen der Grundschulen, hier kann Wechsel- bzw. Präsenzunterricht stattfinden, wenn der Mindestabstand von 1,5 m durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann.
  • Für die weiterführenden und beruflichen Schulen im Landkreis Würzburg findet ebenfalls Distanzunterricht statt. Ausnahmen gelten für die Jahrgangsstufen 11 der Gymnasien und der Fachoberschulen sowie für Abschlussklassen aller weiterführenden und beruflichen Schulen. Hier kann Wechsel- bzw. Präsenzunterricht stattfinden, wenn der Mindestabstand von 1,5 m durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann.
Regelung für Schulen und bei Tagesbetreuung in der Stadt Würzburg ab 12. April 2021

Der Wert der 7-Tage-Inzidenz bei der Stadt Würzburg liegt tagesaktuell am 9. April, bei 91,5. Damit liegt der 7-Tage-Inzidenzwert über 50, jedoch unter 100. Damit gelten innerhalb der Würzburger Stadtgrenzen ab Montag, 12. April, bis Sonntag, 18. April, die entsprechenden Regelungen der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmeverordnung (BayIfSMV).

  • Gemäß Beschluss des Ministerrats vom 7. April 2021 gilt für Schülerinnen und Schüler eine zweimal wöchentliche Testpflicht an der Schule als Voraussetzung für eine Teilnahme am Präsenzunterricht. Diese Testpflichten gelten ebenso für Lehrkräfte und das weitere an Schulen tätige Personal.
  • An Grundschulen und Grundschulstufen der Förderschulen (Jahrgangsstufen 1 bis 4) findet Präsenzunterricht, soweit dabei der Mindestabstand von 1,5 m durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann, oder Wechselunterricht statt. Die konkrete Entscheidung, ob Präsenz- oder Wechselunterricht stattfindet, obliegt der jeweiligen Einrichtung.
  • An weiterführenden und beruflichen Schulen sowie in den übrigen Jahrgangsstufen der Förderschulen (Jahrgangsstufe ab 5) findet Präsenzunterricht, soweit dabei der Mindestabstand von 1,5 m durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann, oder Wechselunterricht statt. Die konkrete Entscheidung, ob Präsenz- oder Wechselunterricht stattfindet, obliegt der jeweiligen Einrichtung.
  • In den Abschlussklassen aller Schularten findet Präsenzunterricht, soweit dabei der Mindestabstand von 1,5 m durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann, oder Wechselunterricht statt. Die konkrete Entscheidung, ob Präsenz- oder Wechselunterricht stattfindet, obliegt der jeweiligen Einrichtung.
  • Die Schulen für Kranke erteilen in Übereinstimmung mit den Hygieneschutzvorschriften der Kliniken Unterricht bzw. bieten eine Notbetreuung an.
  • Die schulvorbereitenden Einrichtungen öffnen entsprechend der vorschulischen Kindertagesstätten und den vorschulischen Heilpädagogischen Tagesstätten.
  • Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung und organisierte Spielgruppen für Kinder können nur öffnen, sofern die Betreuung in festen Gruppen erfolgt (eingeschränkter Regelbetrieb).

Maskenpflicht verlängert (26. März 2021)

Die Allgemeinverfügung der Stadt Würzburg zur Maskenpflicht in einigen Bereichen der Innenstadt wurde verlängert und gilt nun bis zum 12.04.2021. Der räumliche Umgriff hat sich nicht geändert. [5]

Maskenpflicht besteht fort: Gleichklang mit BayIfSMV (22. März 2021)

Die Maskenpflicht in einigen Bereichen der Würzburger Innenstadt wurde von der Stadt Würzburg durch eine Allgemeinverfügung vom 22. März 2021 bis zunächst 28. März 2021 verlängert. Damit wird ein zeitlicher Gleichklang mit der aktuellen Befristung der 12. BayIfSMV hergestellt. Der räumliche Umgriff hat sich nicht geändert. [6]

Keine Gastronomieöffnung (19. März 2021)

Für die ab dem 22. März in der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung [7] vorgesehenen weiteren Öffnungsschritte, was vor allem die Außengastronomie, Theater und Kinos betrifft, benötigt die Stadt Würzburg das Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege. Seit Anfang dieser Woche steht die Stadt Würzburg deshalb mit der Regierung von Unterfranken aktiv in Kontakt, um dieses Einvernehmen herzustellen. Dazu wurde in der vergangenen Woche auch ein Gespräch zwischen Oberbürgermeister, Gastronomie, Hotel- und Gaststättenverband und Vertretern der Stadt Würzburg geführt.

Die Stadt Würzburg hat dazu eine entsprechende Allgemeinverfügung mit Begründung zu den Öffnungsschritten ausgearbeitet und dabei auf die stabilen Inzidenzzahlen unter 100 verwiesen. Dieser Schwellenwert wurde an keinem einzigen Tag im laufenden Jahr 2021 erreicht. Diese Allgemeinverfügung hat die Stadt der Regierung von Unterfranken mit der Bitte um Zustimmung vorgelegt.

Wie die Regierung von Unterfranken nun am 18. März 2021 gegen 17.00 Uhr auf den Antrag der Stadt Würzburg hin mitteilt, wird das Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege bis auf Weiteres das Einvernehmen zu weiteren Öffnungsschritten nach der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in keinem Land- oder Stadtkreis erteilen. Vielmehr sei aufgrund des landesweiten besorgniserregenden Anstiegs der Infektionen bayernweit nicht mehr von einer stabilen Lage auszugehen, so das Ministerium. Für die Betroffenen vor Ort ist diese kurzfristige Absage sehr schwer zu tragen. [8]

Öffnungen und Lockerungen von Maßnahmen im Landkreis Würzburg ab 8. März 2021 (7. März 2021)

Ab Montag, 8. März 2021, sind Öffnungen und Lockerungen von Maßnahmen abhängig von der 7-Tage-Inzidenz.

Das Bayer. Gesundheitsministerium hat am Sonntag, 7. März 2021, die in der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung [9] angekündigten Geltungsbereiche der inzidenzabhängigen Regelungen bekannt gemacht. Danach wird der Landkreis Würzburg aktuell mit einer Inzidenz von unter 35 eingestuft.

Mit dieser Einstufung gelten ab Montag, 8. März 2021 für den Bereich des Landkreises Würzburg die Regelungen, die HIER nachgelesen werden können.

Stadt Würzburg verlängert Maskenpflicht bis 22. März 2021 (7. März 2021)

Die Stadt Würzburg hat die bisherige Allgemeinverfügung zur Maskenpflicht verlängert: Die Maskenpflicht besteht weiterhin von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr auf der Alten Mainbrücke inklusive der Auf- und Abgänge, am Bahnhofsvorplatz inklusive der Grünbereiche bis zum Haugerring, in der Schustergasse und im Bereich des Schmalzmarktes zwischen Schuster- und Blasiusgasse. Diese Maßnahme ist aktuell befristet bis zum 22. März 2021.

Erweiterung der Corona-Testkapazitäten in Stadt und Landkreis Würzburg (5. März 2021)

Nach dem diese Woche gefassten Bund-Länder-Beschluss wird die nationale Strategie zur Bekämpfung der Corona-Pandemie erweitert:

Bislang waren die AHA- und CL-Regeln (Abstand, Hygienemaßnahmen, Alltagsmaske, Corona-Warn-App und Lüften), die effektive Kontaktnachverfolgung durch die Gesundheitsämter und die Beschränkung von Kontakten die wesentlichen Mittel im Kampf gegen die Pandemie. Jetzt verändern zwei Faktoren das Pandemiegeschehen deutlich: Die angekündigte, zunehmende Menge an Impfstoff und die Verfügbarkeit von Schnell- und Selbsttests in sehr großen Mengen.

Mit der Erhöhung der Schnelltests (Nasenabstriche) und der Verfügbarkeit von Selbsttests (sog. „Spucktests“) in großen Mengen soll das Pandemiegeschehen positiv beeinflusst werden. Schnell- und Selbsttests sind mit guter Genauigkeit in der Lage, festzustellen, ob jemand aufgrund einer akuten COVID-19-Infektion aktuell ansteckend ist.

Die nationale Teststrategie wird daher nach dem gestrigen Bund-Länder-Beschluss um folgende Maßnahmen ergänzt, die bis Anfang April schrittweise umgesetzt werden sollen:

  • Für einen sicheren Schulbetrieb und eine sichere Kinderbetreuung stellen die Länder im Rahmen von Testkonzepten sicher, dass das Personal in Schulen und Kinderbetreuung sowie alle Schülerinnen und Schüler pro Präsenzwoche das Angebot von mindestens einem kostenlosen Schnelltest erhalten.
  • Für einen umfassenden Infektionsschutz ist es erforderlich, dass die Unternehmen in Deutschland als gesamtgesellschaftlichen Beitrag ihren in Präsenzbeschäftigten pro Woche das Angebot von mindestens einem kostenlosen Schnelltest machen.
  • Allen asymptomatischen Bürgerinnen und Bürgern wird mindestens einmal pro Woche ein kostenloser Schnelltest ermöglicht.

Nach einem positiven Schnell- oder Selbsttest ist zwingend ein Bestätigungstest per PCR erforderlich.

Schnelltests werden im Landratsamt Würzburg aktuell in ausreichender Menge vorgehalten. Kitas und Schulen werden nach ihren Bestellungen bereits laufend bedarfsgerecht beliefert.

Das Testmanagement am Landratsamt Würzburg arbeitet darüber hinaus nun mit Nachdruck daran, die erweiterte Teststrategie umzusetzen: „Wir sind mit unserer bisherigen Teststrategie bereits gut aufgestellt und jetzt in der Lage, diese den aktuellen Gegebenheiten anzupassen“, berichtet Paul Justice, der das Testmanagement für Stadt und Landkreis Würzburg verantwortet. „Seit mehr als einem halben erfahren wir im Bereich des Testmanagements eine großartige Unterstützung durch die Hilfsorganisationen und die Bundeswehr. Diese Kooperation können wir nun erneut bedarfsgerecht ausgestalten, die Planungen dazu laufen bereits.“

„Zusätzlich erwarten wir den Zulauf der Selbsttests. Die vom bayerischen Gesundheitsministerium koordinierte Auslieferung erfolgt priorisiert nach den Corona-Inzidenzwerten. Wir gehen davon aus, dass wir nicht in der ersten Priorisierungsgruppe bei der Verteilung der Selbsttests sein werden“, so Justice. Dennoch könne jeder Bürgerin und jedem Bürger ein Testangebot unterbreitet werden, wie nach dem Bund-Länder-Beschluss gefordert. Justice hat bereits am Donnerstag mit Vertretern des Bayerischen Apothekenverbandes Vorgespräche zur Beauftragung von Apotheken zur Durchführung von Antigen-Schnelltests in Apotheken geführt.

Verlängerung der Maskenpflicht durch Allgemeinverfügung der Stadt Würzburg (1. März 2021)

Die Allgemeinverfügung der Stadt Würzburg zur Maskenpflicht im Rahmen der 11. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wurde verlängert: Die Maskenpflicht von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr auf der Alten Mainbrücke, am Bahnhofsvorplatz, der Schustergasse und im Bereich des Schmalzmarktes gilt bis zum 7. März 2021.

Neue Allgemeinverfügung der Stadt Würzburg: Keine Maskenpflicht mehr in der Eichhornstraße (14. Februar 2021)

Nachdem die 11. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmeverordnung am 12. Februar 2021 neu gefasst wurde [10], hat auch die Stadt Würzburg die bisherige Allgemeinverfügung zur Maskenpflicht am 13. Februar 2021 neu gefasst: Ab Montag, 15. Februar 2021 besteht im Bereich der Eichhornstraße keine Maskenpflicht mehr.

Die bisherige Maskenpflicht von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr auf der Alten Mainbrücke, am Bahnhofsvorplatz, der Schustergasse und im Bereich des Schmalzmarktes besteht jedoch weiterhin. Diese Maßnahme ist aktuell befristet bis zum 1. März 2021.

Antigen-Schnellteststellen bleiben in Betrieb - Neue Standorte in Waldbrunn und Würzburg (14. Februar 2021)

Corona-Antigen-Schnellteststellen ab 16. Februar 2021
Teststelle in Waldbrunn

Landrat Thomas Eberth und sein Team vom Testmanagement am Gesundheitsamt haben die Bedarfslage im Landkreis analysiert und entschieden, dass im westlichen Landkreis eine Teststelle in Betrieb genommen werden sollte. Waldbrunns Bürgermeister Markus Haberstumpf stellt auf Bitte und Anfrage des Landratsamts die Schulturnhalle für einen begrenzten Zeitraum zweimal wöchentlich zur Durchführung von Schnelltests zur Verfügung. „Solange wir weder Schul- noch Vereinssport in der Halle haben, unterstützen wir das Gesundheitsamt nach Möglichkeit“.

Stadt und Landkreis rechnen bei der Durchführung der Schnelltests wieder mit der Hilfe der Hilfsorganisationen. In den ersten Testwochen in Bergtheim, Ochsenfurt und Würzburg waren die Malteser und die DLRG täglich mit bis zu acht Helfern im Einsatz. Das Testmanagement am Gesundheitsamt hat Bundeswehrsoldaten als Verwaltungshelfer an den Antigenteststellen in Stadt und Landkreis eingeplant.

Würzburger Teststelle zieht um in die Kürnachtalhalle

In Würzburg soll die am 22. Dezember 2020 in der Franz-Oberthür-Schule in Betrieb genommene Antigen-Schnellteststelle in die Kürnachtalhalle in Lengfeld verlegt werden. „Den Umzug nehmen unsere Freiwilligen Feuerwehren zusammen mit der Berufsfeuerwehr und dem THW am Sonntagnachmittag (14. Januar 2021) in die Hand, so kann der Testbetrieb am Dienstag, 16. Februar 2021 am neuen Standort planmäßig aufgenommen werden“, so Kommunalreferent Wolfgang Kleiner.

Buchungsmodalitäten

Die Terminvergabe für die Antigen-Schnelltest-Stellen ist nach wie vor über die BRK-Hotline 0931 8000828 möglich.

► Weitere Informationen und Öffnungszeiten der Testzentren HIER!

Verlängerung der städtischen Allgemeinverfügung zur Maskenpflicht bis 14. Februar 2021 (29. Januar 2021)

Die überarbeitete Fassung der 11. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 28. Januar 2021 [11] gilt neu bis zum 14. Februar 2021. Die landesweite Vorschrift, dass Kreisverwaltungsbehörden zentrale Begegnungsflächen als Innenstadtflächen benennen sollen, an denen Maskenpflicht gilt, wurde damit auch verlängert.

Die Stadt Würzburg verlängert daher die bisher bestehende Maskenpflicht für die Bereiche Alte Mainbrücke, Bahnhofsvorplatz, Eichhornstraße, Schustergasse und Schmalzmarkt bis zum 14. Februar 2021. Hintergrund der Verlängerung ist die Tatsache, dass das Ziel, die 7-Tage-Inzidenz konstant und dauerhaft unter 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner zu senken, um u. a. eine Rückverfolgung von Infektionsketten zu gewährleisten, bislang noch nicht erreicht werden konnte.

Räumliche Zuordnung zu den Impfzentren nach Landkreisgemeinden (28. Januar 2021)

Wer bereits registriert ist, muss sich kein zweites Mal anmelden

Aufgrund der Kapazitäten an den beiden Impfzentren Talavera und Giebelstadt musste eine Zuordnung der Landkreisgemeinden zu den Impfzentren erfolgen. Auf der Talavera stehen 5 Impflinien bereit, in Giebelstadt 2. Deshalb werden die Gemeinden im südlichen Landkreis Würzburg Giebelstadt zugeordnet, die Gemeinden des nördlichen Landkreises werden der Talavera zugeteilt. Diese regionale Zuordnung ist nötig, um die insgesamt 292.757 Einwohner von Stadt und Landkreis Würzburg gemäß der Impfkapazitäten der beiden Impfzentren zu verteilen.

Einwohner dieser Gemeinden werden in Giebelstadt geimpft

Einwohner der folgenden Gemeinden werden im Impfzentrum Giebelstadt geimpft:

Altertheim, Aub, Bieberehren, Bütthard, Eibelstadt, Eisingen, Frickenhausen, Gaukönigshofen, Gelchsheim, Geroldshausen, Giebelstadt, Greußenheim, Helmstadt, Hettstadt, Holzkirchen, Kirchheim, Kist, Kleinrinderfeld, Neubrunn, Ochsenfurt, Randersacker, Reichenberg, Remlingen, Riedenheim, Röttingen, Sommerhausen, Sonderhofen, Tauberrettersheim, Theilheim, Uettingen, Waldbrunn, Waldbüttelbrunn, Winterhausen.
Einwohner dieser Gemeinden werden auf der Talavera in Würzburg geimpft

Dem Impfzentrum auf der Würzburger Talavera werden folgende Gemeinden zugeordnet:

Bergtheim, Eisenheim, Erlabrunn, Estenfeld, Gerbrunn, Güntersleben, Hausen, Höchberg, Kürnach, Leinach, Margetshöchheim, Oberpleichfeld, Prosselsheim, Rimpar, Rottendorf, Thüngersheim, Unterpleichfeld, Veitshöchheim, Zell a. Main und die Einwohner der Stadt Würzburg.

Landrat Thomas Eberth betont: „Ich bedauere, dass die Impfsoftware des Freistaates Bayern eine gemeindespezifische Zuordnung der Impfwilligen zum Standort Talavera oder Giebelstadt erzwingt. Gemeinsam mit der Stadt Würzburg arbeiten wir an einer flexiblen Lösung für die Menschen der Region.“

Keine zweite Registrierung notwendig

Michael Dröse, Verwaltungsleiter der Impfzentren erklärt: „Wer sich bereits registriert hat und bei dieser Anmeldung ein anderes als das oben genannte Impfzentrum genannt wurde, muss sich nicht erneut anmelden, um dem richtigen Impfzentrum zugewiesen zu werden.“ Nach Informationen des Bayerischen Gesundheitsministeriums, das für die Registrierungssoftware zuständig ist, wird die Zuordnung bei der Mitteilung des Impftermins automatisch korrigiert. Das heißt, wenn einer Person aus Höchberg bei der Registrierung vor zwei Wochen als Impfzentrum Giebelstadt genannt wurde, muss diese Person nichts unternehmen, um die Impfung dann auf der Talavera zu erhalten.

► Weitere Informationen gibt es auf www.impfzentren.bayern.de

Verlängerung der städtischen Allgemeinverfügung zur Maskenpflicht bis 31. Januar 2021 (9. Januar 2021)

Die neue, überarbeitete Fassung der 11. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung [12] gilt bis zum 31. Januar 2021. Die landesweite Vorschrift, dass Kreisverwaltungsbehörden zentrale Begegnungsflächen als Innenstadtflächen benennen sollen, an denen Maskenpflicht gilt, wurde ohne Veränderung verlängert.

Die Stadt Würzburg verlängert daher auch die bisher bestehende Maskenpflicht für die Bereiche Alte Mainbrücke, Bahnhofsvorplatz, Eichhornstraße, Schustergasse und Schmalzmarkt bis zum 31. Janaur 2021. Hintergrund der Verlängerung ist die Tatsache, dass das Ziel, die 7-Tage-Inzidenz konstant und dauerhaft unter 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner zu senken, um u.a. eine Rückverfolgung von Infektionsketten zu gewährleisten, bislang nicht erreicht werden konnte.

Was an Silvester in Corona-Zeiten erlaubt ist (29. Dezember 2020)

(Zusammenfassung der geltenden Regelungen)

Silvester steht vor der Tür und viele Bürger sind verunsichert, welche Regelungen am letzten Tag des alten Jahres gelten. Der Stadt und dem Landkreis Würzburg ist es deshalb wichtig, möglichst viele Bürger über die geltenden Regelungen zu informieren.

Die 11. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 15. Dezember 2020 regelt Veranstaltungen, Feiern und Versammlungen bis einschließlich 10. Januar 2021. Unter diese Regelungen fallen somit auch Silvesterfeiern.

  1. Kontaktbeschränkung: Nach den gelockerten Kontaktbeschränkungen über die Weihnachtstage gelten an Silvester wieder die generellen Kontaktbeschränkungen der 11. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung: Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist nur gestattet mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich den Angehörigen eines weiteren Hausstands, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt höchstens fünf Personen nicht überschritten wird; die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht.
  2. Ausgangsbeschränkung, Feiern und Böllern: Auch am Abend des 31. Dezember 2020 gilt die Ausgangsbeschränkung zwischen 21 und 5 Uhr. Darüber hinaus sind Ansammlungen und öffentliche Festivitäten landesweit untersagt. Silvesterfeuerwerk darf nicht verkauft werden. Das Böllern auf öffentlichen Plätzen ist nicht gestattet. Auf Privatgrund kann – unter Einhaltung der Kontaktbeschränkungen – noch vorhandenes Feuerwerk abgebrannt werden.

Impfzentren von Stadt und Landkreis Würzburg starten ihren Betrieb (29. Dezember 2020)

Corona-Impfzentrum auf der Würzburger Talavera (© Bertold Diem 2020)
Corona-Impfzentrum auf der Würzburger Talavera (© Bertold Diem 2020)
Corona-Impfzentrum Giebelstadt

Am 29. Dezember haben die gemeinsamen Impfzentren von Stadt und Landkreis Würzburg auf der Talavera und am Flugplatz in Giebelstadt ihren Betrieb aufgenommen.

Über das Anmeldeportal www.impfen-wuerzburg.de gingen bereits über 1.600 Terminbuchungsanfragen ein. Zu Beginn sind zwei Impflinien auf der Talavera und eine Impflinie in Giebelstadt vorgesehen, da bislang nur begrenzte Impfstoffmengen zur Verfügung stehen. Die gestarteten Impflinien könnten zusammen am Tag bis zu 200 Impflinge versorgen. Je nach Verfügbarkeit des Impfstoffs könnten im Januar weitere Impflinien in Betrieb gehen.

An Silvester und am Neujahrstag bleiben die Impfzentren auf der Talavera und in Giebelstadt geschlossen.

Landrat Thomas Eberth und Oberbürgermeister Christian Schuchardt freuen sich, dass die beiden Impfzentren in Betrieb gehen und Impftermine bereits stark nachgefragt werden: „Das Interesse an der Schutzimpfung ist da. Herzlichen Dank an die Hilfsorganisationen und alle Beteiligten, die den gut vorbereiteten Betrieb ermöglichen.“ Der Dank gelte auch den mobilen Impfteams, die in den Pflege- und Seniorenheimen unterwegs seien.

Wie können Sie einen Termin vereinbaren?

Terminbuchungsmöglichkeiten gibt es telefonisch unter 0931 8000844 oder online unter www.impfen-wuerzburg.de. Wer Anspruch auf eine Schutzimpfung hat und in welcher Reihenfolge die priorisierten Gruppen geimpft werden, bestimmt die Coronavirus-Impfverordnung verbindlich.

Brauchen Sie einen Berechtigungsschein?

Ein Versenden von amtlichen Benachrichtigungen oder Berechtigungsscheinen erfolgt derzeit nicht. Bei Personen, die das 80. Lebensjahr vollendet haben, genügt ein amtlicher Lichtbildausweis, der das Alter des Impflings dokumentiert. Die übrigen Personengruppen, die prioritär Anspruch auf die Impfung haben – zum Beispiel Personal von Pflegeheimen, auf Intensivstationen oder Notaufnahmen – benötigen eine Bescheinigung ihres Arbeitgebers.

Welche Personengruppen haben prioritär Anspruch auf die freiwillige Impfung?

Die Coronavirus-Impfverordnung sieht nach § 2 vor, dass folgende Personen mit höchster Priorität Anspruch auf die Schutzimpfung haben:

  • Personen, die das 80. Lebensjahr vollendet haben,
  • Personen, die in stationären Einrichtungen zur Behandlung, Betreuung oder Pflege älterer oder pflegebedürftiger Menschen behandelt, betreut oder gepflegt werden oder tätig sind,
  • Personen, die im Rahmen ambulanter Pflegedienste regelmäßig ältere oder pflegebedürftige Menschen behandeln, betreuen oder pflegen,
  • Personen, die in Bereichen medizinischer Einrichtungen mit einem sehr hohen Expositionsrisiko in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 tätig sind, insbesondere auf Intensivstationen, in Notaufnahmen, in Rettungsdiensten, als Leistungserbringer der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung, in den Impfzentren im Sinne von § 6 Absatz 1 Satz 1 sowie in Bereichen, in denen für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 relevante aerosolgenerierende Tätigkeiten durchgeführt werden,
  • Personen, die in medizinischen Einrichtungen regelmäßig Personen behandeln, betreuen oder pflegen, bei denen ein sehr hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht, insbesondere in der Onkologie oder Transplantationsmedizin.
Wann findet die erforderliche zweite Impfung statt?

Für einen wirksamen Schutz ist bei den absehbar verfügbaren Impfstoffen eine zweimalige Impfung im Abstand von 21 Tagen erforderlich. Bei der Vereinbarung des ersten Impftermins über die Hotline 0931 8000844 oder das Online-Portal www.impfen-wuerzburg.de buchen Sie gleich einen Termin für die zweite Impfung mit. Rechtzeitig vor der zweiten Impfung erinnert Sie auf Wunsch eine E-Mail an den vereinbarten Termin.

Wo und wie können Menschen über 80 Jahren geimpft werden?

Für Menschen über 80 Jahre, die nicht in einer Pflegeeinrichtung wohnen, stehen die beiden Impfzentren (Würzburger Talavera bzw. Flugplatz Giebelstadt) zur Verfügung.

Eine Impfung zu Hause kann aufgrund der Handhabung des Impfstoffs sowie aus personellen Gründen nicht angeboten werden.

Aktueller Stand zum Impfbeginn in Stadt und Landkreis Würzburg (23. Dezember 2020)

Wann ist mit einem Impfstart zu rechnen?

Der Impfbeginn ist nach aktuellem Stand für den 27. Dezember terminiert. Bedingt durch die vielen Einflussfaktoren auf eine erfolgreiche Impfung werden die Abläufe auf regionaler wie auch auf Landesebene ständig überprüft und angepasst, weswegen sich gerade in den vergangenen Tagen oftmals Änderungen ergeben haben – auch bezüglich des Impfstarts.

Welche Personengruppen haben prioritär Anspruch auf die freiwillige Impfung?

Die Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) sieht nach § 2 vor, dass folgende Personen mit höchster Priorität Anspruch auf die Schutzimpfung haben:

  • Personen, die das 80. Lebensjahr vollendet haben,
  • Personen, die in stationären Einrichtungen zur Behandlung, Betreuung oder Pflege älterer oder pflegebedürftiger Menschen behandelt, betreut oder gepflegt werden oder tätig sind,
  • Personen, die im Rahmen ambulanter Pflegedienste regelmäßig ältere oder pflegebedürftige Menschen behandeln, betreuen oder pflegen,
  • Personen, die in Bereichen medizinischer Einrichtungen mit einem sehr hohen Expositionsrisiko in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 tätig sind, insbesondere auf Intensivstationen, in Notaufnahmen, in Rettungsdiensten, als Leistungserbringer der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung, in den Impfzentren im Sinne von § 6 Absatz 1 Satz 1 sowie in Bereichen, in denen für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 relevante aerosolgenerierende Tätigkeiten durchgeführt werden,
  • Personen, die in medizinischen Einrichtungen regelmäßig Personen behandeln, betreuen oder pflegen, bei denen ein sehr hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht, insbesondere in der Onkologie oder Transplantationsmedizin.
Welche Personengruppen werden in Stadt und Landkreis Würzburg mit der ersten Charge am 27. Dezember geimpft?

In enger Abstimmung haben die Verantwortlichen für die Impfzentren in Stadt und Landkreis Würzburg entschieden, dass 100 Impfdosen für Senioreneinrichtungen in Stadt und Landkreis Würzburg vorgesehen sind, 100 weitere Impfdosen sind für das Klinikpersonal der Intensivstationen des Universitätsklinikums Würzburg eingeplant. Zeitnah werden auch andere Kliniken versorgt.

Wann beginnt die breiter angelegte Impfung in Senioren- und Pflegeeinrichtungen?

Derzeit werden in enger Abstimmung mit den Senioren- und Pflegeinrichtungen in Stadt und Landkreis Würzburg sowie mit mobilen Impfteams die Voraussetzungen geschaffen, um je nach Verfügbarkeit bestmöglich Impfangebote in weiteren Einrichtungen zu schaffen. Nach aktuellem Stand sind dort weitere Impfungen am 29. Dezember vorgesehen. Michael Dröse, Verwaltungsleiter der Impfzentren, informiert, dass es für die Einrichtungen natürlich auch ein großer Aufwand sei, die Voraussetzungen zu schaffen und Bedarfe in den Einrichtungen festzustellen. Deswegen sei es wichtig, alle offenen Fragen geklärt zu haben, um dann bestmöglich mit den Impfungen in Heimen zu beginnen.

Wie erfolgt die Information von impfberechtigten Bürgern der festgelegten prioritären Gruppe bezüglich der Impfungen und Termine?

Seitens des Freistaates Bayern ist geplant, Bürger zeitnah persönlich zu informieren. Wichtig ist zu nennen, dass unter Umständen Bescheinigungen notwendig sind, die beweisen, dass bestimmte Personen der prioritären Gruppe angehören (beispielsweise Dienstausweise oder Bescheinigungen der Arbeitgeber bei ambulanten Pflegediensten).

Welche Informationsmöglichkeiten gibt es von Seiten der Stadt und des Landkreises Würzburg?

Unter www.impfen-wuerzburg.de gibt es erste Informationen und zeitnah die Möglichkeit, Termine für Impfberechtigte der prioritären Gruppen buchen zu können. Die Telefonnummer lautet 0931 8000844 und ist nach aktuellem Stand ab dem 28. Dezember 2020 freigeschaltet. Wir bitten diejenigen, die nicht zu einer zu priorisierenden Personengruppe gehören, von Terminanfragen und vor allem spontanen Besuchen der Impfzentren abzusehen. Der Zeitpunkt einer allgemeinen Terminvergabe wird rechtzeitig öffentlich bekannt gegeben. Ein vorheriger Nachweis eines negativen Testergebnisses ist nach aktuellen Erkenntnissen nicht erforderlich, da dies – zumindest für den aktuellen Impfstoff von BioNTech / Pfizer – nach den bisherigen Studien keine Auswirkungen auf das Impfergebnis hat. Positiv getestete Personen werden jedoch gebeten, hierauf unbedingt schon bei einem Terminvergabeverfahren ausdrücklich hinzuweisen.

Im Januar ist eine zentrale Terminvergabe über die Hotline 116 117 der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (KVB) sowie eine Online-Anmeldung geplant. Über eine Erweiterung des Kreises der Impfberechtigten sowie Änderungen beim Terminmanagement wird rechtzeitig öffentlich informiert. Die Corona-Schutzimpfung ist ein freiwilliges Impfangebot. Es gibt keine Impfpflicht.

Wo und wie können Menschen über 80 Jahren geimpft werden?

Für Menschen über 80 Jahre, die nicht in den Pflegeinrichtungen wohnen, wird es zwei Möglichkeiten geben: Zum einen können sie ihre Impfung in den beiden Impfzentren (Würzburger Talavera bzw. Flugplatz Giebelstadt) erhalten. Zum anderen ist geplant – sofern der Impfstoff in einer ausreichend verfügbaren Menge vorhanden ist – mit dezentralen Impflinien Bürger zu erreichen, die nicht in der Lage sind, die Impfzentren aufzusuchen. Grundsätzlich gilt auch hier: Impfungen erfolgen ausschließlich nach vorheriger Terminvergabe (online oder telefonisch).

Wo und wann findet die genaue Auslieferung des Impfstoffes statt?

Details zu genauen Uhrzeiten, Fahrtwegen und Anlieferungen werden aus Sicherheitsgründen nicht bekannt gegeben.

Wird es für Medien vor Ort Möglichkeiten geben, bei den Impfungen dabei zu sein?

Der Schutz der zu impfenden Personengruppen, der medizinischen Mitarbeiter, die den Impfstoff verabreichen, und der jeweiligen Einrichtungen hat höchste Priorität. Wir bitten um Verständnis, dass kein Medientermin in den jeweiligen Einrichtungen möglich ist. Nach derzeitigem Stand ist geplant, dass von einer oder mehreren Einrichtung/en im Laufe des Sonntags Pressemitteilungen mit Informationsmaterial verschickt werden.

► Weitere Informationen gibt es unter www.stmgp.bayern.de/coronavirus/impfung/#bayerische-impfzentren oder auch unter www.landkreis-wuerzburg.de/Impfzentren.

Freistaat verbietet Alkoholkonsum (11. Dezember 2020)

Der Freistaat Bayern hat seine 10. Infektionsschutzmassnahmeverordnung überarbeitet und ab sofort den Konsum von Alkohol im öffentlichen Raum landesweit verboten. [13]

Diese Bestimmung des Freistaates weitet das Konsumverbot, das die Stadt für den „Kleinen Bischofshut“ am 9. Dezember 2020 ausgesprochen hat, auf den gesamten öffentlichen Raum in Würzburg aus. Das Verkaufsverbot der Stadt Würzburg für alkoholische Heißgetränke to go innerhalb des „Kleinen Bischofshut“ bleibt aber weiter bestehen.

Konsum von Alkohol in der Würzburger Innenstadt ab 10. Dezember 2020 verboten (9. Dezember 2020)

Lageplan des sog. Bischofshuts

Die Stadt Würzburg hat im Zuge der neuen 10. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmeverordnung [14], die am 9. Dezember 2020 in Kraft getreten ist, die Bereiche für eine Maskenpflicht wie auch ein Alkoholverbot in der Innenstadt festgelegt.

Danach gilt wie bisher eine Maskenpflicht zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr auf der Alten Mainbrücke, dem Bahnhofsvorplatz, der Eichhornstraße (ab Einmündung Spiegelstraße) sowie der Schustergasse und am Schmalzmarkt zwischen Schustergasse und Blasiusgasse.
Zusätzlich zu dem bereits innerhalb des „Kleinen Bischofshut“ bestehenden Abgabe- und Verkaufsverbot von alkoholhaltigen Heißgetränken „to go“ wie beispielsweise Glühwein und Feuerzangenbowle, wird in diesem Bereich nun nach der überarbeiteten Infektionsschutzmaßnahmeverordnung auch der Konsum von Alkohol ganztätig verboten.
Der „Kleine Bischofshut“, in dem diese beiden Verbote gelten, liegt innerhalb von Juliuspromenade, Theaterstraße, Balthasar-Neumann-Promenade, Neubaustraße, Wirsbergstraße, Oberer Mainkai (inclusive Alter Mainbrücke mit ihren Auf- und Abgängen) und Mainkai.

1.320 zusätzliche Corona-Testmöglichkeiten pro Woche (9. Dezember 2020)

Das Bayer. Gesundheitsministerium hat mit Wirkung zum 9. Dezember 2020 die 10. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung erlassen. [14] Diese hat weitreichende Auswirkungen, auch auf Einrichtungen für Senioren und Menschen mit Behinderung: So wird als Besucher nur zugelassen, wer einen aktuellen negativen Coronatest nachweisen kann (insbesondere Schnelltest). Dabei darf die dem Testergebnis zugrundeliegende Testung mittels eines Antigen-Schnelltests höchstens 48 Stunden und mittels eines PCR-Tests höchstens drei Tage vor dem Besuch vorgenommen worden sein.

Landrat Thomas Eberth hat deshalb das Team Testmanagement beauftragt, Unterstützungsangebote für die Einrichtungen sowie Testangebote für deren Besucher zu entwickeln und bereitzuhalten: „Wir müssen alles daransetzen, dass die vulnerablen Personen in Einrichtungen geschützt werden und gleichzeitig kein Bewohner Weihnachten alleine in der Einrichtung verbringen muss.“

In Abstimmung mit der Stadt Würzburg werden die Öffnungszeiten am Bayerischen Testzentrum auf der Würzburger Talavera mit sofortiger Wirkung erweitert: Künftig können Testwillige nach vorheriger Anmeldung bereits ab 11.00 Uhr zur Abstrichentnahme zum Testzentrum kommen.

Die Öffnungszeiten sind dann Montag bis Freitag von 11.00 bis 19.00 Uhr. Samstags wird das Testzentrum auf absehbare Zeit jeweils von 9.00 bis 14.00 Uhr Testungen anbieten, am Samstag, 12. Dezember, sogar mit doppelter Kapazität (600 Timeslots). In den vergangenen Wochen wurden bereits 420 zusätzliche Testkapazitäten für anlasslose Reihenuntersuchungen für Personal von Pflegeeinrichtungen sowie Schulklassen geschaffen.

Vor den Feiertagen plant das gemeinsame Testzentrum einen erheblichen Ausbau des Testangebots, um den jetzt schon sehr hohen Testbedarf decken zu können.

„Mit der Inbetriebnahme einer dritten Testlinie sowie der Erweiterung der Öffnungszeiten haben wir 900 zusätzliche Timeslots geschaffen. Das Gesundheitsamt für Stadt und Landkreis Würzburg wird die Bedarfsentwicklung weiterhin engmaschig beobachten und die Öffnungszeiten am Vormittag bei Bedarf weiter ausbauen,‘“ erläutert Paul Justice, zuständig für das Testmanagement von Stadt und Landkreis Würzburg.

Bereits seit April 2020 sind täglich mehrere Teams von BRK und Johannitern in Stadt und Landkreis Würzburg unterwegs in Betrieben, Kindergärten, Schulen und Gemeinschaftseinrichtungen, um vor Ort Reihentestungen durchzuführen. Die Zahl dieser mobilen Testteams wird in den nächsten Tagen ausgebaut, um die Einrichtungen bei den nun verpflichtend vorgeschriebenen Tests für Mitarbeiter (zweimal pro Woche) mit PCR-Tests zu unterstützen.

Das Testmanagement ist darüber hinaus im Gespräch mit Maltesern, DLRG und der Kreisbrandinspektion, um zusätzliche dezentrale Teststellen im Landkreis einrichten zu können. Hier sollen nach gegenwärtigen Planungen Antigen-Schnelltests zum Einsatz kommen. [15]

Zentrales Impfzentrum auf der Talavera nimmt entscheidenden Verfahrensschritt (2. Dezember 2020)

Stadt und Landkreis Würzburg bereiten sich aktuell mit Hochdruck darauf vor, ab 15. Dezember für Impfangebote betriebsbereit zu sein. Geplant sind ein Hauptimpfzentrum auf der Talavera sowie ein Impfzentrum am Flugplatz Giebelstadt sowie mehrere Mobile Impfteams.

Das Hauptimpfzentrum auf der Talavera hat nun eine entscheidende Phase erreicht. „Die städtische Vergabestelle beim Rechtsamt und der Fachbereich Allgemeine Bürgerdienst haben hier in kürzester Zeit ein Konzept und ein detailliertes Leistungsverzeichnis erstellt, das schon nach nur einer Woche das Stadium der Auftragserteilung erreicht hat“, so Oberbürgermeister Christian Schuchardt. „Die Zusammenarbeit mit dem Landkreis und die Beratungen durch eine Task Force, bestehend aus Vertretern des Universitätsklinikums, des Klinikums Mitte, der Kassenärztlichen Vereinigung, der Hilfs- und Rettungsdienste und der Feuerwehr waren hochprofessionell und effizient“, lobt er am Dienstag den Ablauf. Noch am gleichen Tag konnte im Wege einer Eilentscheidung die Vergabe durch die Stadt und den Landkreis erfolgen.

Kommunal- und Sicherheitsreferent Wolfgang Kleiner zeigt Details auf: Das Hauptimpfzentrum wird auf dem südöstlichen Bereich der Talavera zwischen der Luitpoldstraße, der Mainaustraße und dem Talavera-Schlösschen aufgebaut. Dazu ist dieser Bereich schon ab 3. Dezember gesperrt. Die notwendigen Hallen werden an Optik und Technik ähnlich den Hallen der Mainfranken-Messe sein, da der Auf-bau über die Firma AFAG aus Nürnberg erfolgt. „Themen der Verkehrserschließung und Parkregelungen, der Bewachung und Reinigung, Elektrik sowie Heiz- und Lüftungstechnik und der gesamten Logistik sind bereits weitestgehend final geplant oder schon beauftragt“, so Kleiner weiter.

Auch er spricht davon, dass „alle notwendigen Partner aus den medizinischen und ärztlichen Bereichen sowie aus den Bereichen Verwaltung und Technik in der Task Force vorbildlich Hand-in-Hand zusammengearbeitet haben. Und er ergänzt: „Es ist wirklich wichtig und Mut machend, nicht nur Regelungen oder Verbote zu erlassen und Kontrollen zu veranlassen, sondern nach der erfolgreichen Einführung des Testzentrums nun auch eine Impfzentrum zu bauen, das einen ganz entscheidenden Weg raus aus der Pandemielage aufzeigt. Das Hauptimpfzentrum auf der Talavera wird mit fünf Impflinien ausgestattet sein, die von Beginn an rein logistisch bis zu 1000 Impfungen pro Tag ermöglichen.

Auch Landrat Thomas Eberth betont das Teamspiel der Beteiligten und ergänzt: „Auch die Ausschreibung zum personellen Betrieb durch medizinisches Personal, die federführend beim Landkreis angesiedelt ist, befindet sich auf der Zielgraden. Hier erwarte ich in den nächsten Tagen eine Auftragserteilung.“ Stadt und Landkreis sind nach aktuellem Stand der Planungen überzeugt, am 15. Dezember den Betrieb aufnehmen zu können, wenn Impfstoff rechtzeitig geliefert werden kann. „Jedenfalls ein normaler Wintereinbruch wird beim Aufbau zu keinen Verzögerungen führen, so Kleiner abschließend. [16]

Stadt Würzburg verlängert Allgemeinverfügungen (30. November 2020)

Die Stadt Würzburg verlängert ihre Allgemeinverfügung zur Festlegung stark frequentierter Plätze über den 30. November hinaus bis einschließlich 20. Dezember 2020. Die Allgemeinverfügung regelt ein nächtliches Alkoholverbot und Maskenpflicht an bestimmten Plätzen und Straßen. Begründet wird dies durch die bundes- und bayernweiten Maßnahmen aufgrund des „Lockdowns light“. Es erfolgt damit eine Anpassung an die Regelungen der 9. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung. [17]

Stadt und Landkreis Würzburg arbeiten auch bei der Corona-Impfstrategie eng zusammen (27. November 2020)

Gemeinsame Impfzentren sowie Mobile Impfteams in Planung

Stadt und Landkreis Würzburg arbeiten am Corona-Testzentrum auf der Würzburger Talavera bereits sehr erfolgreich zusammen. Diese Kooperation wird nun um das Thema Impfzentren erweitert, denn das Bayer. Staatsministerium für Gesundheit und Pflege hat die Kreisverwaltungsbehörden beauftragt, den Aufbau sowie den Betrieb von Corona-Impfzentren vorzubereiten. Diese werden auch gleichzeitig Basis für die Mobilen Impfteams sein, um zunächst die vulnerable Personengruppen in Einrichtungen, Bewohner von Seniorenzentren oder immobile Personen am Wohnort zu impfen. Die Impfzentren sollen am 15. Dezember 2020 einsatzfähig sein.

Projektleiter und Ärztlicher Leiter sind benannt

Neben Michael Dröse (Leiter der Kreisentwicklung am Landratsamt) und Thomas Kühner (stellv. Fachbereichsleiter Allgemeine Bürgerdienste der Stadt Würzburg) als Verwaltungsleiter bzw. Projektleiter konnte der ehemalige Chefarzt der Allgemein- und Viszeralchirurgie an der Main-Klinik Ochsenfurt, Dr. Christoph Zander, als Ärztlicher Leiter gewonnen werden.

Zander ist zum 1. September 2020 in den Ruhestand eingetreten und verschiebt nun für das spannende Projekt „Impfzentren“ seine nachberufliche Phase.

Stadt und Landkreis Würzburg planen flexibles Drei-Säulen-Impf-Konzept
„Mission ready“ steht auf den Toren von Hangar Nr. 3 des Giebelstadter Flugplatzes, in dem Stadt und Landkreis Würzburg als eine Säule der Corona-Impfstrategie zwei Impflinien einrichten werden, um zusätzliche Impfkapazitäten zu schaffen.

Nach aktuellem Stand ist geplant, ein gemeinsames Impfzentrum auf der Würzburger Talavera zu errichten. Durch den Aufbau des Impfzentrums Talavera wird bereits ab Montag, 30. November 2020 die Sperrung weiterer Parkplätze auf der Talavera vorbereitet.

Weiter werden zwei dezentrale Impflinien am Hangar 3 des Flugplatzes Giebelstadt eingerichtet, um zusätzliche Impfkapazitäten zu schaffen. Als dritte Säule planen die Verantwortlichen den Einsatz von zehn Mobilen Impfteams vor Ort, sowie – für den Bedarfsfall – drei externe temporäre Impflinien im Landkreis Würzburg. Ziel dieser vorübergehenden Impflinien ist es, Bürger*innen in ihren Wohnorten zu erreichen und ihnen ohne großen eigenen Aufwand eine Impfung zu ermöglichen. Hierzu ist Michael Dröse bereits im Gespräch mit einigen Bürgermeistern, die ihre Sport- und Mehrzweckhallen für diesen Zweck für jeweils wenige Tage angeboten haben.

Mit dieser aktuellen Strategie sind Stadt und Landkreis Würzburg flexibel aufgestellt und können diese an die noch ausstehende Impfstrategie des Freistaates Bayern anpassen.

Unterstützung durch bewährte Partner

Aktuell laufen die Ausschreibungen für die Unterstützung durch die Hilfsorganisationen: Diese sollen für die Verwaltungen das medizinische, nichtärztliche Personal stellen. Sobald diese Partner feststehen, werden wir proaktiv hierüber informieren.

Unterstützung kommt auch wieder – wie schon beim Corona-Testzentrum – vom Kreisfeuerwehrverband und der Berufsfeuerwehr Würzburg. Die Kollegen der Feuerwehr übernehmen in bewährter Form die Logistik und die Führung der Materiallager. Neben dem Klinikum Würzburg Mitte unterstützt auch das Universitätsklinikum Würzburg – während der gesamten Pandemie bereits beide verlässlicher Partner von Stadt und Landkreis – bei der Umsetzung der gemeinsamen Impfstrategie.

Momentaufnahmen in Würzburg am 25./26. November 2020

Stadt passt Konzept für Adventsmarkt an (13. November 2020)

Aufgrund der aktuellen Pandemie-Lage und des Rahmens, den die Bayerische Infektionsschutzmaßnahmeverordnung vorgibt, hat die Stadt Würzburg ihre Planung für den Adventsmarkt in diesem Jahr noch einmal geändert.

Nach der neuen Planung, die am 12. November 2020 im Bau- und Ordnungsausschuss den Mitgliedern des Stadtrates vorgestellt wurde, wird der alkoholfrei geplante Adventsmarkt von 80 auf 40 Stände reduziert. Davon vergibt die Stadt 36 Standplätze zur Hälfte an Handwerks- beziehungsweise Kunsthandwerksbetriebe. Ein Drittel der Stände wird Waren des alltäglichen Bedarfs führen, während jeweils nur zehn Prozent Imbiss- oder Süßwarenstände sein dürfen, die aber nur „to go“ verkaufen und nichts zum Verzehr an Ort und Stelle anbieten können. Über die Belegung von vier weiteren Ständen entscheidet der Bayerische Landesverband der Marktkaufleute im Wochen- beziehungsweise Zwei-Wochen-Rhythmus. Diese vier Stände des Landesverbandes dürfen dann auch nach dem Weihnachtsmarkt weiter bis zum Februar betrieben werden, damit möglichst viele Marktkaufleute eine Gelegenheit zum Verkauf ihrer Waren erhalten.

Der Künstlerweihnachtsmarkt, der an Samstagen und Sonntagen im Eingangsbereich des Rathauses und in der Behr-Halle geplant war, und auch die Kinderfahrgeschäfte müssen leider entfallen genauso wie der angedachte „Würzburger Winterwald“ am Paradeplatz mit seinem gastronomischen Angeboten. Bei letzterem würde es sich nach der Infektionsschutzmaßnahmeverordnung um eine Unterhaltungsveranstaltung handelt, die derzeit nicht erlaubt sind.

Neuerungen für Reiserückkehrer (7. November 2020)

Ab 9. November 2020 tritt die neue Einreisequarantäneverordnung [18] in Kraft. Hiernach sind Personen, die aus einem Risikogebiet einreisen, grundsätzlich verpflichtet, sich unverzüglich digital über ein vom Bund bereitgestelltes Online-Formular bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde zu melden: www.einreiseanmeldung.de.

Weiter müssen sie sich für einen Zeitraum von zehn Tagen (statt bisher 14 Tagen) in häusliche Quarantäne begeben. Eine Verkürzung der Quarantänedauer kann durch einen negativen Test frühestens nach fünf Tagen erfolgen.

Treten Symptome binnen zehn Tagen nach Einreise auf, so hat die betroffene Person unverzüglich das Gesundheitsamt zu informieren. Ein Corona-Test wird jedenfalls veranlasst werden.

Gesundheitsamt empfiehlt Corona-Kontakt-Tagebuch (6. November 2020)

Das Gesundheitsamt für Stadt und Landkreis Würzburg empfiehlt allen Bürgern, ein persönliches Corona-Kontakt-Tagebuch zu führen. Im Fall einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 kann ein solches Tagebuch dabei helfen, die Kontaktpersonen einer infizierten Person deutlich schneller zu ermitteln.

Kontaktpersonen können dadurch möglicherweise nicht nur schneller ermittelt, sondern in der Folge auch schneller darüber informiert werden, dass sie sich in Quarantäne zu begeben haben. Und auch untereinander können sich Freunde und Familienangehörige schneller verständigen, sollte es im direkten Umfeld einen Verdacht auf eine Corona-Infektion geben. Die Tagebücher können zudem die Ermittlungsarbeiten bei der Kontaktpersonen-Nachverfolgung vereinfachen. Gerade bei stark steigenden Fallzahlen bedeutet dies eine gewisse Entlastung für so genannte Contact Tracer in den Gesundheitsämtern.

Geführt werden kann das persönliche Tagebuch auf unterschiedliche Weise: entweder klassisch mit Stift und Papier, digital in einer Tabelle oder mit einer speziellen App auf dem Smartphone oder Tablet. Angeboten werden diese sowohl für Android- als auch für iOS-Systeme. Notiert werden sollte Tag für Tag, welche Person wann, wo und wie lange getroffen wurde – am besten mit einer Kontaktmöglichkeit.

Unter www.landkreis-wuerzburg.de gibt es Vorlagen zum Herunterladen.

Stadt Würzburg verlängert Allgemeinverfügungen (5. November 2020)

Die Stadt Würzburg verlängert ihre Allgemeinverfügung zur Festlegung stark frequentierter Plätze über den 8. November hinaus bis einschließlich 30. November 2020. Die Allgemeinverfügung regelt ein nächtliches Alkoholverbot und Maskenpflicht an bestimmten Plätzen und Straßen. Begründet wird dies durch die bundes- und bayernweiten Maßnahmen aufgrund des „Lockdowns light“. Es erfolgt damit eine Anpassung an die Regelungen der 8. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung. [19]

Fußgängerzone am 5. November 2020

Maskenpflicht wird ausgeweitet: Drei zusätzliche Innenstadt-Bereiche (29. Oktober 2020)

Am Freitag, 30. Oktober 2020 um 0 Uhr tritt im Stadtgebiet eine neue Allgemeinverfügung in Kraft, mit dieser werden die Bereiche in der Innenstadt ausgeweitet, in denen die Maske verpflichtend zu tragen ist.

Corona-Ampel in der Stadt Würzburg auf dunkelrot (26. Oktober 2020)

Corona-Ampel in Bayern (27. Oktober 2020)

Der Corona Inzidenz-Wert für die Stadt Würzburg ist über Wert von 100 Infizierten/100.000 Einwohner gestiegen (aktuell bei 111). Aufgrund dessen treten ab 27. Oktober 2020, 0 Uhr im Würzburger Stadtgebiet weitere vom Freistaat Bayern beschlossene Maßnahmen nach der gültigen siebten Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in Kraft.

1. Bei einem Wert über 100 gelten nunmehr folgende Regeln:
  • Maximal 50 Personen für Veranstaltungen aller Art; mit Ausnahme von Kirchenveranstaltungen, Demonstrationen und Hochschulen
  • Sperrstunde, Alkoholverbot auf öffentlichen Plätzen und Alkoholverkaufsverbot an Tankstellen und sonstigen Verkaufsstellen ab 21.00 Uhr

.2. Weiterhin gilt wie bisher:

  • Maximal fünf Personen oder zwei Hausstände bei Kontakten, privaten Feiern und im öffentlichen Raum
  • Maskenpflicht, wo Menschen dicht und länger zusammen sind, unter anderem auf stark frequentierten öffentlichen Plätzen, in öffentlichen Gebäuden, Arbeitsstätten, Freizeiteinrichtungen, Kulturstätten, auch am Platz in Schulen aller Jahrgangsstufen und Hochschulen
3. Die Maskenpflicht gilt laut der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung unter anderem unmittelbar:
  • In öffentlichen Gebäuden
  • Freizeiteinrichtungen
  • Kulturstätten
  • Bei Tagungen und Kongressen
  • In Theatern, Konzerthäusern, sonstigen Bühnen und Kinos
  • Bei sportlichen Veranstaltungen
  • Auch in Hochschulen und weiterführenden Schulen aller Jahrgangsstufen besteht Maskenpflicht am Platz.
► Weitere Informationen finden sich auf der Internetseite des Bayerischen Staaatsministeriums für Gesundheit und Pflege: https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/
4. Neben diesen Maßnahmen hat die Stadt Würzburg eine Maskenpflicht in der Öffentlichkeit per Allgemeinverfügung in der Zeit von 6.00 bis 22.00 Uhr für die Alte Mainbrücke inklusiv der Auf- und Abgänge und für den gesamten Bahnhofsvorplatz inklusive der Grünbereiche bis Haugerring ausgesprochen.
5. In der heutigen Sitzung der Corona-Koordinierungsgruppe wurden über diese - nun verlängerte - Allgemeinverfügung hinaus zunächst keine weiteren Einschränkungen im Stadtgebiet beschlossen. Somit gilt weiterhin, dass zusätzlich zur Maskenpflicht in den oben genannten Bereichen auch der Konsum von Alkohol in einigen weiteren Zonen verboten ist. Das Alkoholverbot gilt von 21.00 bis 6.00 Uhr:
6. Die Stadtverwaltung behält sich aufgrund der dynamischen Lage weitere Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie in Abstimmung mit dem Gesundheitsamt vor.

„It is like it is“: Mahnmal zur Coronakrise vor dem Rathaus (22. Oktober 2020)

Im Rathausinnenhof findet man seit dem 22. Oktober 2020 eine außergewöhnliche Kunstinstallation vor: 111 maskierte Schaufensterpuppen wurden als Mahnmal zur Coronakrise am Ehrenhof aufgestellt. Die Ausstellung, initiiert vom Künstler Dennis Josef Meseg aus Bonn, tourt durch ganz Deutschland und war unter anderem schon in großen deutschen Städten wie Berlin, Hamburg, Köln und Stuttgart zu sehen.

In einer Pressemitteilung schreibt der Künstler: Die Installation „It is like it is“ soll „das Unfassbare fassbar“ machen. „Schaufensterpuppen, zu Beginn des Jahres noch in den Auslagen der Geschäfte die überbordende Fülle lebensbejahender, bunter Kleidung präsentierend, stehen nun einförmig beieinander, nur noch unterscheidbar in ihrer Körpergröße und umgeben von einer Aura der Hoffnungslosigkeit.“ Damit soll ausgedrückt werden, dass Corona die Gedanken aller Menschen dominiert – niemand kommt heutzutage am Thema Corona vorbei. Das rotweiße Flatterband, in das die Schaufensterpuppen eingewickelt sind, soll hierbei die unüberwindbare Trennung dokumentieren, die die Einschränkungen im alltäglichen Leben mit sich bringt. „Eine vertraute Gemeinschaft wird aufgelöst in eine Herde aus Individuen, alle separiert, und ein jeder sich sehnend nach vertrauter Nähe“, schreibt er weiter.

Eine Installation, die zu mehr Achtsamkeit und Wertschätzung mahnen soll. „Mehr Achtsamkeit und Wertschätzung sich selber, seiner Umwelt und seinen Mitmenschen, Familie und Freunden gegenüber. Wir sollten nichts als selbstverständlich nehmen, wahrnehmen wie wertvoll alles um uns herum ist und bedenken, wie schnell sich Alles um uns herum verändern kann.“, so der Künstler.

Corona-Ampel in Stadt und Landkreis Würzburg auf rot (21. Oktober 2020)

Die 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohner beträgt am 21. Oktober 2020 für die Stadt Würzburg 72,69 und für den Landkreis 50,52. Somit gelten ab 22. Oktober 2020, auch für den Landkreis Würzburg die Regelungen „ROT“ der Bayerischen Corona-Ampel.

  1. Es besteht Maskenpflicht auf von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde festzulegenden stark frequentierten öffentlichen Plätzen, auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen einschließlich der Fahrstühle von öffentlichen Gebäuden sowie von Freizeiteinrichtungen, Kulturstätten und sonstigen öffentlich zugänglichen Gebäuden. Hinweis: Das Landratsamt Würzburg hat aktuell keine stark frequentierten öffentlichen Plätze im Landkreis festgelegt. Die Stadt Würzburg hat bereits am 17. Oktober 2020 eine Allgemeinverfügung zur Festlegung stark frequentierter Plätze veröffentlicht: https://www.wuerzburg.de/coronainfo/startseite/index.html
  2. Es besteht Maskenpflicht für Schüler und Lehrer aller Jahrgangsstufen, also auch in der Grundschule. Dies betrifft auch die Hochschulen.
  3. Es besteht Maskenpflicht auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen der Arbeitsstätte, insbesondere in Fahrstühlen, Fluren, Kantinen und Eingängen. Gleiches gilt für den Arbeitsplatz, soweit der Mindestabstand von 1,5 m nicht zuverlässig eingehalten werden kann.
  4. Maskenpflicht besteht dann auch am Platz bei Tagungen und Kongressen sowie in Theatern, Konzerthäusern, sonstigen Bühnen und Kinos und für die Zuschauer bei sportlichen Veranstaltungen.
  5. Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum und der Teilnehmerkreis von Zusammenkünften in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist auf die Angehörigen von zwei Hausständen oder auf höchstens fünf Personen beschränkt; dies gilt insbesondere auch für die Gastronomie.
  6. Der Teilnehmerkreis bei privaten Feiern (wie insbesondere Hochzeits- oder Geburtstagsfeiern oder ähnliche Feierlichkeiten) ist unabhängig vom Ort der Veranstaltung auf die Angehörigen von zwei Hausständen oder auf höchstens fünf Personen beschränkt.
  7. Der Betrieb von gastronomischen Einrichtungen ist in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr untersagt (Sperrstunde). Ausgenommen davon ist die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen oder mitnahmefähigen nichtalkoholischen Getränken.
  8. Die Abgabe von alkoholischen Getränken an Tankstellen und durch sonstige Verkaufsstellen und Lieferdienste ist in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr untersagt.
  9. Der Konsum von Alkohol ist auf von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde festzulegenden stark frequentierten öffentlichen Plätzen in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr untersagt.
Die Regeln gelten bis zum Ablauf des Tages, an dem die Stadt bzw. der Landkreis letztmals in der Bayerischen Corona-Ampel unter den Städten und Landkreisen mit „7-Tage-Inzidenz ab 50“ (rot) aufgeführt ist. Bei erneuter Aufführung der Stadt oder des Landkreises Würzburg würden die Regeln nach demselben Muster automatisch wieder in Kraft treten und gelten.
Flyer des Landkreises Würzburg zu dem steigenden 7-Tage-Inzidenz im Oktober 2020

Bayerische Corona-Ampel steht in Würzburg auf rot (20. Oktober 2020)

Die Stadt Würzburg hat am 20. Oktober 2020 den Schwellenwert von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern innerhalb von 7 Tagen überschritten. Damit springt für die Stadt die Bayerische Corona-Ampel auf ROT.

Neben den genannten Maßnahmen vom 17. Oktober 2020 für GELB gilt bei ROT darüber hinaus:

  • Im öffentlichen als auch im privaten Raum dürfen sich maximal fünf Personen oder Angehörige aus höchstens zwei Haushalten treffen.
  • Für Schüler und Lehrer aller Jahrgangsstufen, also auch in der Grundschule, gilt eine Maskenpflicht im Unterricht.
  • Die Sperrstunde in der Gastronomie sowie das Alkoholverkaufsverbot an Tankstellen sowie Alkoholverbot auf öffentlichen Plätzen gilt bereits ab 22 Uhr.

Geltungsdauer der neuen Regeln nach der Siebten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (20. Oktober 2020)

Die Regeln gelten bis zum Ablauf des Tages, an dem die Stadt bzw. der Landkreis Würzburg letztmals in der Bayerischen Corona-Ampel unter den Städten und Landkreisen mit „7-Tage-Inzidenz ab 35“ (gelb) aufgeführt ist. Eine Nennung in der Bayerischen Corona-Ampel erfolgt nicht mehr, wenn der Grenzwert sechs volle Tage unterschritten wurde. Bei erneuter Aufführung der Stadt oder des Landkreises Würzburg würden die Regeln nach demselben Muster automatisch wieder in Kraft treten und gelten.

Sollte die 7-Tage-Inzidenz im Landkreis auf 50 oder mehr steigen, würde dies in der Bayerischen Corona-Ampel auf der Liste „7-Tage-Inzidenz ab 50“ (rot) veröffentlicht. Ab dem Tag, nachdem die Stadt bzw. der Landkreis Würzburg erstmals auf dieser Liste genannt würde, würden für den Landkreis automatisch die zusätzlichen Regeln gelten, die die Staatsregierung für diesen Fall festgelegt hat. Auch hier gelten die Maßnahmen, bis die Grenzwerte sechs volle Tage unterschritten werden.

► Die Bayerische Corona-Ampel wird täglich auf der Internetseite des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege unter https://www.stmgp.bayern.de/ bekannt gegeben.
► Die aktuelle Fassung der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung kann unter https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayIfSMV_7 eingesehen werden.

Bayerische Corona-Ampel steht im Landkreis Würzburg auf gelb (19. Oktober 2020)

Ab 19. Oktober 2020 gelten somit auch für den Landkreis Würzburg die Maßnahmen nach der Siebten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung nach Überschreiten des Signalwerts von 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern innerhalb von 7 Tagen:

  1. Es besteht Maskenpflicht auf von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde festzulegenden stark frequentierten öffentlichen Plätzen, auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen einschließlich der Fahrstühle von öffentlichen Gebäuden sowie von Freizeiteinrichtungen, Kulturstätten und sonstigen öffentlich zugänglichen Gebäuden.
  2. Maskenpflicht besteht dann auch am Platz in weiterführenden Schulen ab Jahrgangsstufe 5 und in Hochschulen.
  3. Maskenpflicht besteht dann auch am Platz bei Tagungen und Kongressen sowie in Theatern, Konzerthäusern, sonstigen Bühnen und Kinos und für die Zuschauer bei sportlichen Veranstaltungen.
  4. Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum und der Teilnehmerkreis von Zusammenkünften in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist auf die Angehörigen von zwei Hausständen oder auf höchstens zehn Personen beschränkt; dies gilt insbesondere auch für die Gastronomie.
  5. Der Teilnehmerkreis bei privaten Feiern (wie insbesondere Hochzeits- oder Geburtstagsfeiern oder ähnliche Feierlichkeiten) ist unabhängig vom Ort der Veranstaltung auf die Angehörigen von zwei Hausständen oder auf höchstens zehn Personen beschränkt.
  6. Die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle ist in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr untersagt.
  7. Die Abgabe von alkoholischen Getränken an Tankstellen und durch sonstige Verkaufsstellen und Lieferdienste ist in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr untersagt.
  8. Der Konsum von Alkohol ist auf von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde festzulegenden stark frequentierten öffentlichen Plätzen in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr untersagt.

Bayerische Corona-Ampel steht in Würzburg auf gelb (17. Oktober 2020)

„Corona-Ampel“ für Bayern (Stand: 15. Oktober 2020)

Der Corona Inzidenz-Wert für die Stadt Würzburg ist am 17. Oktober 2020 über den bayerischen Signalwert von 35/100.000 Einwohner gestiegen. Aufgrund dessen treten im Würzburger Stadtgebiet die vom Freistaat Bayern beschlossenen Maßnahmen der seit heute gültigen siebten Infektionsschutzmaßnahmeverordnung [20] in Kraft. In Würzburg gelten diese Maßnahmen aufgrund des heutigen Wertes ab Sonntag, 18. Oktober, 00.00 Uhr.

1. Maskenpflicht gilt laut der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmeverordung unter anderem unmittelbar:
  • In öffentlichen Gebäuden
  • Freizeiteinrichtungen
  • Kulturstätten
  • Bei Tagungen und Kongressen
  • In Theatern, Konzerthäusern, sonstigen Bühnen und Kinos
  • Bei sportlichen Veranstaltungen
2. Auch in Hochschulen und weiterführenden Schulen ab Jahrgangsstufe 5 besteht Maskenpflicht am Platz. Kindergärten wurden vom Gesundheitsamt wieder auf die Stufe „gelb“ gestellt.
3. Für die Gastronomen in Würzburg bedeutet das Inkrafttreten dieser Regelung durch die Ampelphase „gelb“ der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmeverordnung nun, dass die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr vor Ort ab 23.00 Uhr bis 6.00 Uhr morgens untersagt ist. In diesem Zeitraum dürfen auch an Tankstellen, an sonstigen Verkaufsstellen sowie durch Lieferdienste keine alkoholischen Getränke mehr abgegeben werden.
4. Der Teilnehmerkreis an privaten Feiern ist auf die Angehörigen zweier Haushalte oder maximal zehn Personen beschränkt. Dies gilt auch für den gemeinsamen Aufenthalt im öffentlichen Raum oder bei Treffen in privat genutzten Räumen sowie die Gastronomie.
5. Zu diesen Maßnahmen gehört aber auch eine Maskenpflicht in der Öffentlichkeit für die die Stadt Würzburg per Allgemeinverfügung in der Zeit von 6.00 bis 22.00 Uhr folgende Bereiche festgelegt hat:
Abhängig von der weiteren Entwicklung des Inzidenz-Wertes entscheidet die Stadt Würzburg über eine Ausweitung der Maskenpflicht auf andere öffentliche Bereiche.
6. Zusätzlich zur Maskenpflicht ist in den genannten Würzburger Bereichen auch der Konsum von Alkohol verboten. Dieses Alkoholverbot gilt:
Zuschauer beim Kickers-Spiel am Sonntag, 18. Oktober sind nach Maßgabe der Stadt zugelassen. Die Zahl der Zuschauer wird aber im Vergleich zur ursprünglichen Planung halbiert, um auch die möglichen Kontakte zu halbieren.

Corona-Maßnahmen laufen aus – keine Verlängerungsmöglichkeit (1. Oktober 2020)

Der Corona Inzidenz-Wert für die Stadt Würzburg hat sich in den vergangenen Tagen unterhalb des bayerischen wie auch des bundesweiten Grenzwertes stabilisiert. Neue positive Fälle lassen sich nicht konkreten Ereignissen oder Orten zuordnen. „Unsere Maßnahmen haben in den vergangenen Tagen gegriffen“, betont Oberbürgermeister Christian Schuchardt. „Ich freue mich, dass sich die Zahlen stabilisiert haben und das auf einem mittleren Niveau mit nur wenig neuen positiv getesteten Personen.“ Aus diesem Grund werden die Beschränkungen, die die Stadt Würzburg ausgesprochen hatte, nicht über den 1. Oktober 2020 hinaus verlängert, sondern laufen aus.

Die Würzburger Schulen bleiben jedoch nach der Entscheidung des Gesundheitsamtes auch weiterhin auf „gelb“ gestellt. Dies bedeutet, dass die Schülerinnen und Schüler auch im Unterricht Masken tragen müssen. „Diese bis nächste Woche befristete Vorsichtsmaßnahme dient dem Schutz der Schülerinnen und Schüler, aber auch der Gesellschaft“, so Dr. Johann Löw, Leiter des staatlichen Gesundheitsamtes. Ziel ist es, den Präsenzunterricht aufrecht zu erhalten und nicht die Eskalationsstufe „rot“ zu erreichen.

Corona-Maßnahmen werden verlängert (24. September 2020)

Der Corona Inzidenz-Wert für die Stadt Würzburg ist am 29. September 2020 zwei Tage in Folge unter den Grenzwert von 50 gesunken, liegt aber noch über dem bayerischen Signalwert von 35. In einer Gesamtbetrachtung hat die Stadt Würzburg deshalb ihre am Wochenende auslaufenden Beschränkungen überprüft.

„Die Entwicklung stimmt positiv“, zieht der für den Infektionsschutz zuständige Kommunalreferent Wolfgang Kleiner Resümee. „Insbesondere ist wichtig, dass die Stadt Würzburg aus Sicht anderer Länder oder Bundesländer keine Risikogebiet mehr ist,“ so Kleiner weiter. „Ziel ist es weiterhin, das Infektionsgeschehen zu verlangsamen und zu reduzieren und im nächsten Schritt unter den bayerischen Signalwert von 35 zu kommen.“

Deshalb werden alle bisherigen Beschränkungen, darunter

  • die Kontaktbeschränkung auf 5 Personen in der Öffentlichkeit und in der Gastronomie,
  • das zweifache Testgebot für Reiserückkehrer aus Risikogebieten,
  • die Beschränkung von Privatfeiern auf 50 Personen in geschlossenen Räumen sowie auch
  • das Alkoholverbot entlang des Mains und auf der Alten Mainbrücke ab 22.00 Uhr und ab 23.00 Uhr in der Gastronomie der Innenstadt

noch einmal bis zum 1. Oktober verlängert.

Das erweiterte Alkoholverbot für die Alte Mainbrücke von Freitag bis Sonntag ab 16.00 Uhr, das bereits am 21. September ausgelaufen ist, wird nicht erneut eingeführt. Grund für diese Entscheidung ist neben dem langsam sinkenden Inzidenz-Wert insbesondere auch die für das Wochenende vorhergesagte kalte Witterung. Auf der Alten Mainbrücke gilt aber weiterhin das Alkoholverbot ab 22.00 Uhr, das im gesamten Umfeld des Maines gilt.

Stadt passt Alkoholverbot in Gaststätten an neue bayernweite Regelung vom Tage an (18. September 2020)

Ausgehend von einer sich stabilisierenden Entwicklung des Inzidenz-Wertes auf hohem Niveau trotz mehrerer tausend Tests legt die Stadt Würzburg folgende Maßnahmen zum 18. September 2020 fest:

  • Die tagesaktuelle Veröffentlichung der überarbeiteten 6. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmeverordnung regelt seit heute neu und konkret, dass Kreisverwaltungsbehörden in den Städten, die den Inzidenzwert von Neuinfektionen 50 pro 100.000 überschreiten, ab 23.00 Uhr bis 6.00 Uhr den Ausschank alkoholischer Getränke untersagen können.
  • Die Gastronomie in der Würzburger Innenstadt darf daher aber ab sofort ab 23.00 Uhr keinen Alkohol mehr ausgeben. Alkoholische Getränke können somit eine Stunde länger konsumiert werden. Das Ausgeben von Speisen und Getränken ohne Alkohol wird auch nach 23.00 Uhr ermöglicht. Dies wird über eine neue Allgemeinverfügung geregelt, die die bisherige ersetzt.
  • Das Verwaltungsgericht Würzburg hat des Weiteren in zwei Eilentscheidungen die Regelungen aus den bisherigen Allgemeinverfügungen der Stadt bestätigt: Einerseits gilt weiterhin die Personenbeschränkung von 100 auf 50 Personen bei Privatfeiern. Andererseits ist die Verschärfung der Kontaktbeschränkungen von 10 auf 5 Personen, die auch für die Gastronomie gilt, bestätigt worden. Darüber hinaus wurde auch (vor Veröffentlichung der überarbeiteten 6. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmeverordnung) nicht beanstandet, dass es ab 22.00 Uhr in der Innenstadtgastronomie keine Abgabe von Alkohol an Gäste geben durfte. Diese Grenze wird von der Stadt Würzburg aber wie geschildert der neuen bayernweiten Rechtslage auf 23.00 Uhr angepasst.
  • In diesem Zusammenhang weist die Stadt Würzburg darauf hin, dass auch weiterhin das Alkoholverbot entlang des Maines vom Graf-Luckner-Weiher bis zum Parkplatz Alter Hafen ab 22.00 Uhr im Straßen- und Grünflächenbereich gilt. Die Allgemeinverfügung Reiserückkehrer, die die Tests für Rückkehrer aus Risikogebieten regelt, sowie die Allgemeinverfügung für private Veranstaltungen die beide am Sonntag beziehungsweise am Montag ausgelaufen wären, werden um eine Woche verlängert und gelten beide vorerst bis zum 27.September 2020.

Stadt spricht erweitertes Alkoholverbot aus (14. September 2020)

Nach weiter steigenden Inzidenz-Zahlen verschärft die Stadt Würzburg weiter ihre Maßnahmen. So ist ab 14. September 2020 in allen Schank- und Speisewirtschaften im vom Ringpark umgrenzten Innenstadtbereich sowie im Mainviertel bis zur Talavera die Abgabe und der Verzehr von Speisen und Getränken ab 22.00 Uhr bis zum nächsten Morgen im Innen- und Außenbereich untersagt. Ab 22.00 Uhr ist nur noch Lieferservice möglich.

Gleichzeitig spricht die Stadt Würzburg für den gesamten Grünflächen- und Straßenbereich entlang des Maines vom Graf-Luckner-Weiher über die Mainwiesen und den Mainkai sowie der Alten Mainbrücke und dem Kranenkai bis zum Parkplatz Alter Hafen ein Alkoholverbot aus. Ab 22.00 Uhr ist es untersagt, in diesem Bereich Alkohol zu trinken oder dabeizuhaben, wenn er zum dortigen Verzehr bestimmt ist.

Steigender Inzidenz-Wert: Stadt spricht Kontaktbeschränkung aus (13. September 2020)

Hl. Josef mit dem Jesusknaben auf der Nordseite der Alten Mainbrücke am 11. September 2020

Im Vergleich zu Samstag, 12. September 2020 ist der 7-Tage-Inzidenz-Wert in der Stadt Würzburg am Sonntag, 13. September 2020 weiter von 60,99 auf 69,60 gestiegen. Aufgrund dieser Entwicklung spricht die Stadt Würzburg mit Hilfe einer Allgemeinverfügung weitere Beschränkungen aus.

  • Verschärft wird dabei die Kontaktbeschränkung im sogenannten öffentlichen Raum. Durften bislang maximal zehn Personen gemeinsam unterwegs sein, gilt ab Montag, 14. September 2020 eine maximale Gruppengröße von fünf Personen, die nicht zum eigenen Hausstand gehören oder Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte in gerader Linie, Geschwister oder Angehörige eines weiteren Hausstands sind.
  • Diese Beschränkung gilt auch bei Besuchen von Gastronomiebetrieben im Bereich der Stadt Würzburg.
  • Die bisherigen Regelungen für berufliche, dienstliche sowie ehrenamtliche Tätigkeiten in Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sind davon nicht betroffen.
  • Das Feiern auf öffentlichen Plätzen und Anlagen ist jedoch unabhängig von den anwesenden Personen untersagt.
  • Bei einem Verstoß gegen diese Kontaktbeschränkungen kann ein Bußgeld von bis zu 25.000 Euro verhängt werden.

Bei einem weiterhin hohen oder gar steigenden Inzidenz-Wert behält sich die Stadt Würzburg vor, weitere Einschränkungen auszusprechen, darunter gegebenenfalls auch eine Ausweitung des Alkoholverbotes im öffentlichen Raum.

Stadt und Gesundheitsamt reagieren mit Beschränkungskonzept (10. September 2020)

Alte Mainbrücke am Nachmittag des 11. September 2020

Der 7-Tage-Inzidenz-Wert ist am 10. September 2020 weiter gestiegen und liegt damit auch über dem bundesweiten Grenzwert. Aufgrund der Überschreitung hat das Staatliche Gesundheitsamt für Stadt und Landkreis Würzburg ein Beschränkungskonzept erstellt:

  • In Konkretisierung dieses Konzeptes beschränkt die Stadt Würzburg mit Hilfe einer Allgemeinverfügung die erlaubten Teilnehmerzahlen bei privaten Veranstaltungen von 100 auf 50 Teilnehmerinnen und Teilnehmern in geschlossenen Räumen.
  • Bei privaten Veranstaltungen im Freien werden die Teilnehmerzahlen von 200 auf 100 heruntergesetzt. Dies gilt auch für private Veranstaltungen in angemieteten Clubs und Diskotheken sowie beispielsweise Hochzeiten oder Familienfeiern, die innerhalb von Gastronomiebetrieben stattfinden.
  • Als weitere Maßnahme untersagt die Stadt Würzburg ebenfalls per Allgemeinverfügung den Konsum von Alkohol auf der Alten Mainbrücke jeweils von Freitag bis Sonntag in der Zeit von 16.00 bis 6.00 Uhr des Folgetages an den Wochenenden 11. - 13. September und 25. - 27. September 2020.
► Die 7-Tage-Inzidenz für Stadt und Landkreis Würzburg kann auf der Seite des Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelüberwachung (LGL) HIER eingesehen werden.

Corona-Testzentren

(Aktualität der Corona-Testzentren von oben nach unten!)

Änderung der Öffnungszeit und Telefonnummer des Testzentrums auf der Talavera (5. November 2020)

Die Testzeiten am Corona-Testzentrum von Stadt und Landkreis auf der Würzburger Talavera wurden angepasst: Das Testzentrum ist ab sofort von montags bis freitags von 11.00 bis 19.00 Uhr geöffnet. Hier können sich nach der Bayerischen Teststrategie insbesondere Reiserückkehrer sowie auch jeder Bewohner Bayerns anlasslos testen lassen. Eine vorherige Terminvereinbarung ist zwingend erforderlich, telefonisch unter 0931 - 8000828 [21], bzw. online unter www.testzentrum-wuerzburg.de.

Jeweils von 17.00 bis 19.00 Uhr steht medizinisch geschultes Personal für Abstriche bei Kindern unter sieben Jahre und Personen mit besonderen Bedürfnissen bereit.

Mitzubringen sind Personalausweis, Reisepass oder ein anderes Ausweisdokument mit Foto und soweit vorhanden, die Krankenversicherungskarte.

Corona-Testzentrum auf der Würzburger Talavera ist winterfest (28. Oktober 2020)
Blick in die winterfeste Autostrecke am Corona-Testzentrum auf der Würzburger Talavera

Seit Inbetriebnahme des gemeinsamen Testzentrums von Stadt und Landkreis Würzburg auf der Talavera am 25. August 2020 wurden zum Stand 27. Oktober 2020 rund 30.000 Testwillige abgestrichen. Aktuell werden täglich rund 800 bis 1.000 Abstriche genommen. Ca. 5 Prozent aller Getesteten sind Kinder unter 7 Jahren.

Testzentrum ist nun winterfest

Anfang Oktober wurde das bisherige Testzentrum auf der Talavera unter Federführung des Amtes für Zivil- und Brandschutz Würzburg einige hundert Meter verlegt, die bisher genutzte Fläche wurde befestigt. Im Anschluss wurde das Testzentrum an seinem ursprünglichen Platz durch die Unterbringung im Zelt bzw. in Containern winterfest ertüchtigt, weiter wurden Büro-, Sozial und Lagerräume geschaffen. Den Betrieb vor Ort haben das Bayerische Rote Kreuz und die Johanniter als Bietergemeinschaft zum 1. Oktober 2020 übernommen.
Derzeit sind eine Auto- sowie eine Fußgängerstrecke in Betrieb. Eine dritte Testlinie wird als Autostrecke am 29. und 30. Oktober 2020 vorübergehend hochgefahren. Ab den Allerheiligenferien wäre dies dauerhaft möglich, wenn der Bedarf weiterhin fortbesteht.

Testkapazitäten für Kontaktpersonen der Kategorie 1 (KP1) erweitert

Für Kontaktpersonen der Kategorie 1 vereinbart das Gesundheitsamt Testtermine an der Würzburger Universitätsklinik sowie am Testzentrum auf der Talavera. Derzeit ist hier ein gesteigerter Bedarf zu verzeichnen, der sich aus der Nachverfolgung der Infektionsketten durch die Kontaktermittler (Contact Tracer) ergibt. Auch bei den Testkapazitäten für Kitas und Schulklassen ist ein Anstieg des Bedarfs zu beobachten.
Angesichts dieser gegenwärtigen Entwicklungen hat das Team Testmanagement am Landratsamt reagiert und zusätzliche Testressourcen erschlossen. Das Testzentrum ist ab dem 28. Oktober 2020 abends länger in Betrieb: Statt wie bisher um 19.00 Uhr, schließt es aktuell um 21.00 Uhr seine Pforten.

Am Samstag, 31. Oktober 2020 wird das Testzentrum darüber hinaus mit zwei Linien (Fußgänger und Pkw) zwischen 9.00 und 16.00 Uhr für die Testung von Kontaktpersonen der Kategorie 1 in Betrieb sein. Für Schulklassen und Kitas ist das Zeitfenster von 14.00 bis 15.00 Uhr reserviert.

Öffnungszeiten des Testzentrums

Das Corona-Testzentrum von Stadt und Landkreis Würzburg ist von montags bis freitags von 12.00 bis 21.00 Uhr geöffnet. Eine vorherige Terminvereinbarung ist zwingend erforderlich, telefonisch unter 0800 2019444, bzw. online unter www.testzentrum-wuerzburg.de.

Jeweils von 17.00 bis 19.00 Uhr steht medizinisch geschultes Personal für Abstriche bei Kindern unter sieben Jahre bereit. Mitzubringen sind Personalausweis, Reisepass oder ein anderes Ausweisdokument mit Foto und soweit vorhanden, die Krankenversicherungskarte.

Uniklinikum Würzburg betreibt ab dem 1. November Bayerisches Testzentrum (27. Oktober 2020)

Das Universitätsklinikum Würzburg startet im Auftrag von Stadt und Landkreis Würzburg zum 1. November 2020 ein so genanntes Bayerisches Testzentrum. In enger Zusammenarbeit mit dem Institut für Hygiene und Mikrobiologie sowie dem Institut für Virologie und Immunbiologie der Uni Würzburg können dort täglich bis zu 160 kostenlose und schnelle Testungen auf das Corona-Virus durchgeführt werden.

Im August dieses Jahres hatte die Bayerische Staatsregierung beschlossen, dass jede kreisfreie Stadt und jeder Landkreis mindestens ein „Bayerisches Testzentrum“ einrichten soll. Dort soll sich jeder kostenlos auf das Corona-Virus testen lassen können. In Würzburg gibt es seit gut zwei Monaten dazu bereits die Teststrecke auf der Talavera. Zum 1. November 2020 startet das Uniklinikum Würzburg (UKW) auf dem Klinikums-Altgelände im Stadtbezirk Grombühl im Auftrag von Stadt und Landkreis ein weiteres solches Testzentrum. Dies wurde am 27. Oktober durch die Unterschriften von Oberbürgermeister Christian Schuchardt, Landrat Thomas Eberth, dem Ärztlichen Direktor des UKW, Prof. Dr. Georg Ertl, und Prof. Dr. Oliver Kurzai vom Institut für Hygiene und Mikrobiologie der Uni Würzburg besiegelt.

Zwei Untersuchungslinien in Haus D20

Für den Betrieb des Testzentrums greift das UKW auf die bereits in diesem Frühjahr extra umgebauten und mit zwei Untersuchungslinien ausgestatteten Räume in Haus D 20 an der Josef-Schneider-Straße zurück. „Beide Linien zusammen haben eine maximale Kapazität von 220 Tests pro Tag. Davon werden wir 160 für das Bayerische Testzentrum nutzen. Der Rest soll der Testung von Klinikumsbeschäftigten und Studienpatienten dienen“, kündigt Prof. Ertl an.

Zuweisung durch das Gesundheitsamt

Die Testpersonen für das Bayerische Testzentrum werden vom Gesundheitsamt zugewiesen. „Menschen mit Corona-Symptomen und solche, die mit an Corona Erkrankten Kontakt hatten, können am Testzentrum Universitätsklinik binnen 24 Stunden getestet werden. Die Ergebnisse werden ihnen innerhalb weiterer 24 Stunden per Telefon, E-Mail und Brief mitgeteilt“, schildert Prof. Dr. Kurzai. Das Zentrum ist nach aktuellem Stand werktäglich von 8.00 bis 15.30 Uhr geöffnet. In speziellen Zeitfenstern können dank einer engen Zusammenarbeit mit der Universitäts-Kinderklinik auch Kinder unter sieben Jahren getestet werden.

Wichtig: Ein Corona-Test ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich – entweder unter Telefon 0800 2019444 oder über www.testzentrum-wuerzburg.de[22]

Corona-Test am Würzburger Testzentrum ausschließlich mit Terminvergabe (16. September 2020)

Die Nachfrage nach Corona-Tests am gemeinsamen Testzentrum von Stadt und Landkreis Würzburg ist ungebrochen groß. Zuletzt gab es leider lange Warteschlangen auf der Würzburger Talavera. Um diese in Zukunft zu minimieren, sind Testungen am Testzentrum ab Mittwoch, 16. September 2020 ausschließlich nach vorheriger Terminvergabe möglich.

Auf der Seite www.testzentrum-wuerzburg.de ist ab sofort eine Online-Terminbuchung möglich. In Zusammenarbeit mit dem Bayerischen Roten Kreuz wird unter der Service-Hotline 0800 - 2019444 ab morgen (15. September 2020, 8.00 Uhr), von montags bis freitags von 8.00 bis 18.00 Uhr eine telefonische Terminvergabe angeboten.

Über die Website www.testzentrum-wuerzburg.de ist neben der digitalen Terminvergabe auch die erforderliche Registrierung beim beauftragten Labor Eurofins über den Link https://covidtestbayern.sampletracker.eu oder einen QR-Code möglich. Weiter sind hier allgemeine Informationen rund um den Ablauf am Testzentrum zu finden.

Nach vereinbartem Termin und möglichst bereits vorher erfolgter Registrierung können sich Testwillige auf der Talavera einfinden. Mitzubringen sind die Registrierungsdaten, Personalausweis bzw. Reisepass (oder ein weiteres Ausweisdokument mit Foto) sowie die Krankenversicherungskarte, sofern vorhanden.

Bayerisches Testzentrum für jedermann (31. August 2020)

Ab Montag, 31. August 2020 wird die Teststrecke an der Talavera mit Unterstützung durch Bundeswehr, Johanniter und BRK zum Bayerischen Testzentrum erweitert und steht dann jedermann montags bis freitags von 12.00 bis 19.00 Uhr für Corona-Tests offen. Eine Terminvergabe ist nicht erforderlich. Vorzulegen ist ein gültiger Personalausweis bzw. Reisepass sowie die Krankenversicherungskarte, sofern vorhanden. Die Zufahrt erfolgt nach wie vor ausschließlich über die Mainaustraße.

Corona-Testangebot für Reiserückkehrer an der Talavera (28. August 2020)
Das Team „Testmanagement“ trifft letzte Vorbereitungen für die Corona-Testrecke an der Würzburger Talavera. (Foto: Paul Justice)

Die bayerischen Sommerferien dauern nur noch knapp zwei Wochen – somit steigt die Anzahl der Reiserückkehrer, die gut erholt aus den Ferien zurückkommen. Damit steigt jedoch auch die Zahl der Reiserückkehrer aus Risikogebieten, die sich nach der Einreise Corona-Tests und Quarantäne unterziehen müssen. Sofern sich Reiserückkehrer aus Risikogebieten nicht bereits bei der Einreise in einem Testzentrum testen lassen konnten, besteht die Möglichkeit, dies bei einem niedergelassenen Arzt nachzuholen.

„Täglich erreichen uns jedoch rund einhundert Anrufe von Reiserückkehrern, die dringend nach einem Arzt suchen, der eine Testung vornimmt. Mit einem weiteren Anstieg des Bedarfs ist zu rechnen“, berichtet Dr. Johann Löw, Leiter des Gesundheitsamtes Stadt und Landkreis Würzburg. Stadt und Landkreis haben daher entschieden, für Reiserückkehrer die eingerichtete Teststrecke an der Würzburger Talavera in Betrieb zu nehmen. Die Berufsfeuerwehr Würzburg übernahm die Schaffung der technischen Voraussetzungen.

Testmöglichkeit als drive-through an der Talavera in Würzburg

Ab Dienstag, den 25. August 2020, stehen an der Würzburger Talavera in der Zeit von 17.00 bis 19.00 Uhr Ärzte, Mitarbeiter des Gesundheitsamtes sowie Ehrenamtliche des Bayerischen Roten Kreuzes zur Verfügung, um Reiserückkehrer aus Risikogebieten im drive-through-Verfahren auf das Corona-Virus zu testen.

Die Tests werden momentan ohne Terminvergabe angeboten, um jederzeit schnell auf Nachfragen reagieren zu können. Zunächst war dieses Angebot täglich bis Freitag, den 28. August 2020 in dieser Weise vorgesehen, wurde aber bis 30. August 2020 verlängert. Reiserückkehrer können sich am Samstag von 9.00 bis 12.00 Uhr sowie am Sonntag von 10.00 bis 12.00 Uhr an der Würzburger Talavera zu einem Corona-Test einfinden. Dabei ist ein gültiger Reisepass bzw. Personalausweis vorzulegen, ebenso die Krankenversicherungskarte, sofern vorhanden. Die Zufahrt erfolgt ausschließlich über die Mainaustraße. Rund 100 Personen pro Abend haben dieses Angebot bislang angenommen, dabei konnte bei 2 Personen eine Corona-Infektion nachgewiesen werden.

„Wenn es um das Corona-Virus geht, brauchen wir so schnell wie möglich Sicherheit für die Bürger*innen in Stadt und Landkreis Würzburg. Ich freue mich daher sehr, dass wir das Testzentrum für Reiserückkehrer aus Risikogebieten kurzfristig und dennoch sehr umsichtig geplant in Betrieb nehmen können“, so stellvertretende Landrätin Christine Haupt-Kreutzer. „Allen Beteiligten, vor allem den ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern, danke ich sehr herzlich für ihre tatkräftige Unterstützung.“

Wolfgang Kleiner, Kommunalreferent der Stadt Würzburg, ergänzt: „Stadt und Landkreis Würzburg haben beim Betrieb der Corona-Teststrecke am Vogel Convention Center bereits hervorragend zusammengearbeitet. Ich bin mir sicher, dass wir auch das gemeinsame Testzentrum erfolgreich betreiben werden.“

Planungen zur Erweiterung der Testkapazitäten laufen auf Hochtouren

Der Ministerrat hat in seiner Sitzung am 10. August 2020 beschlossen, die Testkapazitäten in Bayern erheblich auszubauen. Stadt und Landkreis Würzburg planen vor diesem Hintergrund, die Testkapazitäten an der Talavera deutlich zu erweitern und winterfest zu machen. Damit sollen Testungen für jedermann angeboten werden können

Hintergrundinformation für Reiserückkehrer

Als Risikogebiet gelten Länder, die auf der Risikogebietsliste des Robert-Koch-Institutes (RKI) aufgeführt sind (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html). Dabei ist zu beachten, dass manche Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes zwar aufgehoben wurden, aber das gesamte Land oder auch nur einzelne Regionen dennoch als Risikogebiet gelistet werden. In diesen Ländern bzw. Regionen besteht zurzeit ein erhöhtes Risiko, sich mit dem Corona-Virus zu infizieren.

Was muss nach einem Aufenthalt in einem Risikogebiet bei der Einreise nach Deutschland beachtet werden?

Grundsätzlich sind Reiserückkehrer aus einem Risikogebiet verpflichtet, sich direkt nach der Einreise in die eigene Wohnung oder in eine andere geeignete Unterkunft in eine 14-tägige Quarantäne zu begeben, wenn das Urlaubsland am Einreisetag nach Deutschland auf der Liste des RKI als Risikogebiet anerkannt war.

Reisende, die am Einreise-Bahnhof oder –Flughafen eine Aussteigekarte ausgefüllt haben, werden vom zuständigen Gesundheitsamt über die 14-tägige Quarantäne informiert. Hier entfällt die Meldepflicht des Reisenden.

Wenn bei der Einreise keine Aussteigekarte ausgefüllt wurde, müssen sich Reisende proaktiv beim Gesundheitsamt melden. In einer Mail an reiserueckkehrer@lra-wue.bayern.de sind Name, Vorname, Geburtsdatum, aktuelle Aufenthaltsadresse, Dauer des Aufenthalts im Urlaubsland, Urlaubsland sowie der Tag der Einreise nach Deutschland anzugeben.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um vorzeitig aus der Quarantäne entlassen zu werden?

Seit dem 8. August 2020 besteht für Einreisende aus Risikogebieten die Pflicht, sich nach der Einreise in Deutschland einem Corona-Test zu unterziehen.

Auch Testungen, die bereits im Urlaubsland durchgeführt wurden, können unter Umständen anerkannt werden. Diese Tests dürfen zum Zeitpunkt der Einreise nach Deutschland jedoch nicht älter als 48 Stunden sein.

Nach Erhalt des Testergebnisses muss dieses unverzüglich an das Gesundheitsamt (reiserueckkehrer@lra-wue.bayern.de) weitergeleitet werden. Erst nach Eingang des Testergebnisses ist es dem Gesundheitsamt möglich, Personen vorzeitig aus der Quarantäne zu entlassen.

Besonderheit bei medizinischem und pflegendem Personal

Hier steht der Schutz der zu pflegenden Patienten an erster Stelle. Deshalb dürfen Reiserückkehrer aus Risikogebieten, die im sensiblen Bereich arbeiten, 14 Tage nach ihrer Rückreise nur unter entsprechenden Schutzmaßnahmen arbeiten. Das bedeutet konkret, dass ständig ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen ist. Bei der Pflege von Patienten und Senioren ist dies zusätzlich um das Tragen von Schutzkittel und Handschuhe zu erweitern.

Ferner empfiehlt das RKI, dass sich diese Berufsgruppe vor Tätigkeitsaufnahme, an Tag 5-7 sowie an Tag 14 nach der Einreise erneut über den Arbeitgeber oder den Hausarzt testen lassen sollte.

Besonderheit bei Gemeinschaftsunterkünften

Kindergärten, Schulen, Asylunterkünfte sowie Heime sind per Definition Gemeinschaftsunterkünfte. Reiserückkehrer, die einer solchen arbeiten, diese besuchen oder dort leben, sollten besonders vorsichtig agieren.

Denn auch wenn der erste Test bei der Einreise in Deutschland negativ war, bedeutet das nicht, dass folgende Tests in den nächsten 14 Tagen nicht doch positiv sein können. Es gilt daher, sich innerhalb der nächsten 14 Tage sensibel zu beobachten und beim Auftreten von möglichen Corona-Symptomen einen Arzt aufzusuchen.

Für Reiserückkehrer aus einem Nicht-Risikogebiet

Hier müssen keine besonderen Vorkehrungen nach der Rückreise nach Deutschland getroffen werden. Jedoch empfiehlt das RKI, sich direkt nach der Einreise, sowie am 5. bis 7. Tag nach der Einreise testen zu lassen, um eine eventuelle Infektion mit dem Corona-Virus zuverlässig ausschließen zu können. [23]

Ehemalige Corona-Teststrecke Vogel Convention Cente (31. März 2020)

Am 31. März 2020 wurden die Corona-Teststrecken von Stadt und Landkreis Würzburg auf dem Gelände des Vogel Convention Centers in der Max-Planck-Straße zum Einsatz freigegeben. Am ersten Nachmittag wurden dort bereits 39 Tests durchgeführt. Die Teststrecken sind ausschließlich für Personen gedacht, die vom Gesundheitsamt, der Kassenärztlichen Vereinigung Bayern oder Kassenärzten zur Testung vorgesehen sind. „Die Teststrecken, die von zwei Ärzten und Sanitätspersonal des Bayerischen Roten Kreuzes besetzt sind, bieten zusätzliche Testkapazitäten bei möglichst wenig Patientenkontakt und möglichst wenig Verbrauch von Schutzausrüstung“, betont Harald Rehmann, Leiter des Amts für Zivil- und Brandschutz. Die Strecke entstand kurzfristig über das Wochenende in enger Zusammenarbeit von Stadt und Landkreis Würzburg gemeinsam mit der Kassenärztlichen Vereinigung, dem Technischen Hilfswerk und dem Bayerischen Roten Kreuz.

Beide Strecken sind in einer Drive-Thru-Lösung angelegt, wie Kerstin Gressel vom Landratsamt Würzburg, eine Organisatorin der Strecken, erklärt: „Personen, die von Kassenärzten, Gesundheitsamt oder Kassenärztlicher Vereinigung Bayern evaluiert wurden und telefonisch einen Termin zur Testung mitgeteilt bekommen haben, fahren über die Einfahrt in der Max-Planck-Straße auf den Parkplatz des VCC und halten dort ihren Personalausweis bereit.“ Die zur Testung vorgesehenen Personen verlassen ihren Wagen nicht, sie lassen die Fensterscheiben geschlossen. Im Testbereich selbst wird eine Probe mittels eines Abstriches genommen - nur hierfür wird kurz die Fensterscheibe geöffnet. „Innerhalb von zwei bis drei Tagen dürfte das Ergebnis der Testung vorliegen“, so Gressel. Wer negativ getestet ist, erhält das Ergebnis von der Kassenärztlichen Vereinigung, wer mit dem Corona-Virus infiziert ist, erhält Handlungsanweisungen über das Gesundheitsamt. Das Testmaterial ist über Gesundheitsamt und Kassenärztliche Vereinigung organisiert, die Schutzausrüstungen über Landratsamt und Stadt Würzburg.

Die Wahl auf das Gelände des Vogel Convention Centers fiel aufgrund seiner geeignete Lage, einer gut organisierbaren Zu- und Abfahrt der Pkw und der Kapazitäten, die es auch dem medizinischen Personal erlauben, sich in Pausen zurückzuziehen. „Da die Event Location der Vogel Communications Group ohnehin ruht, freuen wir uns, unsere Infrastruktur zur Verfügung zu stellen“, fügt Gunther Schunk (VCC) hinzu und kündigt eine Spende über 2.500 Euro der Vogelstiftung für den Kampf gegen Corona an.

HINWEIS! Bitte beachten! „Nur Personen, die von Kassenärzten, Gesundheitsamt oder Kassenärztlicher Vereinigung Bayern evaluiert wurden und telefonisch einen Termin zur Testung mitgeteilt bekommen, werden an der Corona-Teststrecke zugelassen.“ Es wird dringend gebeten unnötige Anfragen beim Bürgertelefon zu vermeiden, da hier auch keine Termine vergeben werden. Vielen Dank!

Zentrale Logistik für Schutzausrüstung und Desinfektionsmittel Bayern

Für die Beschaffung von Schutzausrüstung wie Masken und Desinfektionsmittel wurde in Bayern zum 23. März 2020 eine zentrale Beschaffung eingeführt. Das Material wird in einem geheimen Lager bei München zwischengelagert, das von der Polizei überwacht wird. Der Abtransport in die einzelnen Regionen Bayerns wird von ehrenamtlichen Helfern des Technisches Hilfswerk organisiert und an die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden übergeben. Diese verteilen das Material in eigener Regie an Einrichtungen wie z.B. Krankenhäuser oder Pflegeheimen weiter. Auch hier wird weitgehend auf ehrenamtliche Helfer wie z.B. Feuerwehr zurückgegriffen. [24]

First Responder/Helfer vor Ort

Für die First Responder/Helfer-vor-Ort Einheiten im Zweckverbandsbereich Würzburg wird die Alarmierung von Einheiten organsierter Erster Hilfe mit Wirkung zum 16. März 2020 ausgesetzt. Angesichts der aktuellen Gefährdungslage ist das primäre Ziel der Maßnahme, die Einsatzfähigkeit der Kräfte der nicht-polizeilichen BOS zu sichern. Die Einsätze werden von ehrenamtlichen Helfern der Feuerwehren und der Hilfsorganisationen (z.B. BRK, DLRG oder Malteser) abgewickelt. Die Wiederaufnahme im Bereich der Integrierten Leitstelle (ILS) Würzburg ist für den 15. Mai geplant. Die Integrierte Leitstelle (ILS) Würzburg bedient Notrufe aus den Landkreisen Kitzingen, Main-Spessart und Würzburg sowie der Stadt Würzburg. Im Zweckverbandsbereich Würzburg werden aktuell 67 Ersthelferstandorte betrieben.

Corona-Vorsorge im Landkreises Würzburg

Kreisbrandmeister René Herbert belädt im Feuerwehrzentrum Klingholz einen LKW mit Desinfektionsmittel.
Desinfektionsmittel und Communitymasken für Gemeinden, Schulen, Kitas, Vereine und Glaubensgemeinschaften

Bis zu 60 Lieferungen verlassen täglich das Logistiklager des Landkreises Würzburg im Feuerwehrzentrum Klingholz mit dem Ziel, Pflege- und Senioreneinrichtungen, medizinische Bedarfsträger, gemeindlichen Einrichtungen, Schulen, Kindertageseinrichtungen Glaubensgemeinschaften und die Vereine kostenlos mit Desinfektionsmittel und Communitymasken zu versorgen. Rund 20.000 Liter Desinfektionsmittel, 75.000 Schutzmasken, 140.000 Mund-Nasen-Masken und 14.000 Communitymasken konnten so seit Mitte April 2020 schon ausgegeben werden. Die Disponierung und Auslieferung erfolgt durch die Kreisbrandinspektion und die Johanniter Unfallhilfe in Zusammenarbeit mit den örtlichen Feuerwehren.

„Unsere Führungsgruppe Katastrophenschutz ist durch vorausschauende und umsichtige Bestellung aktuell in der glücklichen Lage, ausreichend Desinfektionsmittel und Communitymasken vorrätig zu haben. Daran wollen wir die gemeindlichen Einrichtungen, Schulen, Kindertageseinrichtungen Glaubensgemeinschaften und Vereine im Landkreis Würzburg teilhaben lassen und stellen ihnen diese Schutzartikel kostenfrei zur Verfügung“, erläutert Landrat Thomas Eberth die aktuelle Lage: „Ich bin froh, dass wir diesen Institutionen schnell und unkompliziert helfen können. Den ehrenamtlichen Feuerwehrlern danke ich sehr herzlich für ihren engagierten Einsatz, dieses Material auszuliefern.“

Bis vor wenigen Wochen waren Behelfsmasken und Desinfektionsmittel noch Mangelware. Vieles hat der Landkreis Würzburg daraufhin auf eigene Rechnung beschafft. Nun trafen auch die vom Freistaat Bayern angekündigten Artikel ein, so dass der Landkreis Würzburg aktuell mit Corona-Schutzartikeln gut ausgestattet ist.

Gemeindlichen Einrichtungen, Schulen, Kindertageseinrichtungen Glaubensgemeinschaften und die Vereine können auf der Seite des Landkreises Würzburg https://www.landkreis-wuerzburg.de/Auf-einen-Klick/Aktuelles/Coronavirus/Gesundheitssektor/ ihren Bedarf auf dem dort hinterlegten Anforderungsschein eintragen und per Mail an das Logistikzentrum senden (logistik@kfv-wuerzburg.de).

Corona-Tests für jedermann in Bayern

Am 30. Juni 2020 wurde im Bayerischen Kabinett beschlossen, die Corona-Tests auszuweiten. [25] Daher kann sich seit dem 1. Juli jedermann in Bayern auf eine Corona-Infektion testen lassen, auch wenn er keine Symptome hat oder mit Infizierten in Kontakt war. Durchgeführt werden sollen diese Tests von den Kassenärzten in Bayern.

Landrat Thomas Eberth begrüßte die Ausweitung der Tests und betonte dabei ausdrücklich, dass hierfür die Hausärzte erste Ansprechpartner sind. Falls Hausärzte an dem flächendeckenden Angebot nicht teilnehmen wollen, ist die Kassenärztliche Bundesvereinigung zu kontaktieren (telefonisch erreichbar unter 116 117). Keinesfalls ist das Gesundheitsamt für diese Testungen zuständig.

„Bitte sehen Sie aus diesen Gründen von Anrufen beim Bürgertelefon von Stadt und Landkreis Würzburg ab. Die Kolleginnen und Kollegen dort können in diesen Fällen leider nicht weiterhelfen, weil das Gesundheitsamt zur Veranlassung der Tests für jedermann nicht berechtigt ist“, appellierte der Landrat an die Bürgerinnen und Bürger. „Weiter ist es – auch trotz möglicherweise negativen Corona-Tests – dringend erforderlich, die geltenden Hygieneregeln zu beachten. Es gilt also nach wie vor Abstand zu halten, Mund-Nasen-Maske zu tragen, wo geboten und häufiges gründliches Händewaschen bzw. –desinfizieren.“ „Auch ein negativer Test ist nur eine Sicherheit für einen kurzen Moment und beugt einer eventuellen späteren Ansteckung nicht vor“, betonte auch Dr. Johann Löw, Leiter des Gesundheitsamtes.

Antikörpertests sind derzeit medizinisch noch nicht ausgereift und daher nicht verfügbar. Auch die aktuell zur Verfügung stehenden Medikamente bieten nur eine gewisse Scheinsicherheit. Somit sind Corona-Tests zurzeit die einzige Möglichkeit eines Frühwarnsystems. „Das Testergebnis selbst bildet jedoch lediglich eine Momentaufnahme zum Zeitpunkt der Testung ab“, wiederholt Landrat Thomas Eberth, „somit gilt es weiter, vorsichtig und rücksichtsvoll zu sein und die Lockerungen mit Vernunft anzunehmen.“

Abgesagte und verschobene Veranstaltungen (Auswahl)

Die folgenden Veranstaltungen in Stadt und Landkreis Würzburg mussten aufgrund der COVID-19-Pandemie abgesagt oder verschoben werden:
(sortiert nach ursprünglich geplantem Veranstaltungsbeginn)

März 2020
April 2020
Mai 2020
Juni 2020
Juli 2020
August 2020
September 2020
Oktober 2020
November 2020
Dezember 2020
Januar 2021
Februar 2021
März 2021
April 2021
Mai 2021
Juni 2021
Juli 2021
August 2021
  • Ringparkfest (6. August - 8. August 2021), entfällt. Stattdessen ab 7. August: „Musik aus dem Park - online“.
  • Weinparade (26. August - 5. September 2021), abgesagt
September 2021
  • Stadtfest (17. September - 18. September 2021), abgesagt
Oktober 2021
  • Residenzlauf (17. Oktober 2021), verschoben auf den 1. Mai 2022
November 2021
Dezember 2021
Februar 2022
März 2022

Fronleichnamsgottesdienst 2020 auf dem Residenzplatz

► Fronleichnamsgottesdienst 2020

Bilder

  • Am Ostersonntag, 12. April 2020 waren viele der meistbefahrenen Straßen Würzburgs nahezu autofrei.
  • Schließungsschilder während der Covid-19-Pandemie:
  • Beleuchtungsaktion der Stadt Würzburg: Zu sehen sind ein Coronavirus und der Slogan „Gemeinsam achtsam“. Die Stadt will damit einen „AHA“-Effekt bei den Menschen auslösen. „AHA“ steht in diesem Zusammenhang als Kurzformel für „Abstand wahren, auf Hygiene achten und Alltagsmaske tragen“.

Videos

„Fahrt durch die Würzburger Innenstadt am Corona-Gründonnerstag“ von wuerzblog.de (9. April 2020)

(Mit dem Start des Videos stimmen Sie der Weiterleitung und Übermittlung von Daten an YouTube zu.)

Freistaat Bayern

Maßnahmen des Freistaates Bayern

(Aktualität der Reaktionen und Maßnahmen von oben nach unten!)

Die folgenden Maßnahmen des Freistaates Bayern haben Auswirkungen auf Stadt und Landkreis Würzburg:

  • In der Kabinettsitzung der Bayerischen Staatsregierung am 14. Dezember 2021 wurde die Verlängerung der 15. BayIfSMV bis einschließlich 12. Januar 2022 beschlossen. Weiterhin: Booster-Impfung ersetzt künftig Test bei 2G plus – Ausnahmen von 2G plus insbesondere unter freiem Himmel – Kontaktbeschränkungen von nicht geimpften Personen – Sonderregelungen an Silvester. [26]
  • Das Infektionsgeschehen wird nach wie vor sehr ernst gesehen. Die Entwicklung der Infektionszahlen in Bayern zeigt zwar, dass die getroffenen Maßnahmen wirken. Trotzdem müssen mit Blick auf die weiterhin schwindenden Krankenhauskapazitäten weitere Einschränkungen erfolgen. Die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder haben am 2. Dezember 2021 gemeinsam mit der Bundeskanzlerin dazu einen Beschluss gefasst. Auf dieser Grundlage beschloss der Ministerrat am 3. Dezember 2021, dass die 15. Bayer. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV) in folgenden Punkten zum 4. Dezember 2021 (Inkrafttreten) angepasst wird:
  • Zu großen überregionalen Sportveranstaltungen, insb. den Spielen der Bundesligen, sind keine Zuschauer zugelassen („Geisterspiele“). Ausgenommen sind die für den Wettkampf- oder Trainingsbetrieb sowie für die mediale Berichterstattung erforderlichen Personen, wenn sie die für 2G plus üblichen Zulassungsvoraussetzungen erfüllen.
  • Für gastronomische Angebote unter freiem Himmel gelten künftig die gleichen Beschränkungen wie für gastronomische Angebote in geschlossenen Räumen, das bedeutet insbesondere Zugangsbeschränkungen nach 2G. Auf belebten öffentlichen Flächen bleibt außerdem der Konsum von Alkohol untersagt; die Örtlichkeiten sind von den Kreisverwaltungsbehörden festzulegen.
  • Die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr für Handelsangebote ist nur unter 2G-Bedingungen gestattet, soweit sie nicht der Deckung des täglichen Bedarfs dienen. Diese Bestimmung tritt – um den Geschäften Zeit zur Vorbereitung zu geben – erst am 8. Dezember 2021 in Kraft.
Zum täglichen Bedarf gehören in Anlehnung an den Katalog der Bundesnotbremse insbesondere:
  • Lebensmittelhandel einschließlich Direktvermarktung
  • Getränkemärkte
  • Reformhäuser
  • Babyfachmärkte
  • Apotheken
  • Sanitätshäuser
  • Drogerien
  • Optiker
  • Hörakustiker
  • Tankstellen
  • Stellen des Zeitungsverkaufs
  • Buchhandlungen
  • Blumenfachgeschäfte
  • Tierbedarfsmärkte
  • Futtermittelmärkte
  • Bau- und Gartenmärkte (auch der Weihnachtsbaumverkauf)
  • und der Großhandel.
  • An Silvester und am Neujahrstag sind Ansammlungen auf öffentlichen Straßen und Plätzen verboten. Soweit rechtlich möglich soll ein Feuerwerksverbot durch die Kommunen auf öffentlichen Plätzen erlassen werden. Der Bund ist aufgefordert, wie im letzten Jahr ein Verkaufsverbot für Pyrotechnik zu erlassen.
Alle Änderungen der 15. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung mit Wirkung zum 4. Dezember sind der entsprechenden Pressemitteilung zu entnehmen. [27]
  • Diese Corona-Regeln gelten ab 24. November (bis 15. Dezember):
Angesichts steigender Corona-Infektionszahlen reagiert die Staatsregierung und verschärft die Maßnahmen im Kampf gegen die Pandemie. Gastronomie-Betriebe müssen teilweise schließen, Weihnachtsmärkte können nicht stattfinden und für Kultur- und Sportveranstaltungen gelten schärfere Zugangsbeschränkungen.
  • Kontaktbeschränkungen
Laut der neuen Regelung dürfen sich maximal fünf Ungeimpfte treffen, aus zwei unterschiedlichen Haushalten. Kinder unter 12 Jahren werden nicht dazu gezählt, geimpfte und genesene Personen auch nicht.
  • Kultur- und Sportveranstaltungen
Sämtliche Kultur- und Sportveranstaltungen dürfen nur noch mit deutlich weniger Zuschauern stattfinden. So gilt, dass beispielsweise bei Theater- und Opernaufführungen, aber auch bei Sportveranstaltungen, in Freizeitheimen und bei Messen nur noch 25 Prozent der eigentlich möglichen Besucher eingelassen werden dürfen. Hier gilt zudem die 2G-Plus-Regel. Das heißt, nur Genesene und Geimpfte haben Zutritt, allerdings nur mit einem negativen Schnelltest. Überall herrscht Maskenpflicht.
  • Hochschulen, Fahrschulen, körpernahe Dienstleistungen
Alle Hochschulen, Fahrschulen, Volkshochschulen und Musikschulen sind nur noch für Geimpfte und Genesene zugänglich. 2G heißt die neue Vorgabe. Die gilt auch für körpernahe Dienstleistungen, also für Friseure und Kosmetikbetriebe. Ausgenommen von der 2G-Regel sind nur medizinische, therapeutische und pflegerische Dienstleistungen
  • Handel
Im Gegensatz zu früheren Pandemie-Beschränkungen wird jetzt nicht mehr zwischen Einzel- und Großhandel unterschieden. Der Handel insgesamt bleibt von 2G ausgenommen. Allerdings gilt: Pro Kunde müssen zehn Quadratmeter Verkaufsfläche zur Verfügung stehen. Das bedeutet, dass weniger Kunden gleichzeitig pro Geschäft zugelassen sind.
  • Bars, Clubs, Nachtgastronomie
Bis zum 15. Dezember bleiben alle Clubs, Discotheken, Bars, Schankwirtschaften und Bordelle im Freistaat geschlossen. In der übrigen Gastronomie gilt eine Sperrstunde ab 22.00 Uhr.
  • Weihnachtsmärkte
In Bayern wird es in diesem Jahr keine Weihnachts- oder Christkindlmärkte geben. Alle derartigen Veranstaltungen werden abgesagt. Zuletzt hatten schon etliche Städte angekündigt, entsprechende Veranstaltungen in diesem Jahr ausfallen zu lassen.
  • Sonderregeln Hotspots
Derzeit liegt die Inzidenz in acht bayerischen Landkreisen über 1.000. Hier und in allen weiteren Regionen, in denen die Inzidenz diesen Wert übersteigt, soll das öffentliche Leben weitestgehend heruntergefahren werden. Das heißt, dass die Gastronomie, Hotels und alle Sport- und Kulturstätten schließen müssen. Auch Friseure und andere körpernahe Dienstleister dürfen für drei Wochen nicht arbeiten, Veranstaltungen müssen ebenfalls entfallen. Hochschulen dürfen bei einer Inzidenz über 1.000 nur digitale Lehrveranstaltungen anbieten. Der Handel bleibt geöffnet, allerdings müssen hier pro Kunde 20 Quadratmeter Platz vorhanden sein. Das heißt, nur halb so viele Kunden wie in anderen Regionen dürfen sich hier in einem Geschäft aufhalten.
Sinkt die Inzidenz für mindestens fünf Tage unter die 1.000er-Grenze, werden die Regeln aufgehoben.
  • Schulen und Kitas
Bayernweit sollen Schulen und Kitas offen bleiben. Weiterhin muss regelmäßig getestet werden, auch für die Kitas und die Mittelschulen (besonders für die 5. und 6. Klassen) soll es die Möglichkeit von Pooltests geben. Ein entsprechendes Angebot soll auf den Weg gebracht werden. Im Unterricht müssen die Kinder und Jugendlichen weiterhin eine Maske tragen, auch im Schulsport. Ausnahme: Schulsport an der frischen Luft.
Zum 24. November (Inkrafttreten) wird eine neue 15. BayIfSMV erlassen, die die bisherige 14. BayIfSMV ersetzt und bis einschließlich 15. Dezember 2021 gelten soll. Alle Änderungen sind der entsprechenden Pressemitteilung zu entnehmen. [28]
  • Mit Blick auf die ungebrochene Infektionsdynamik, die stark gestiegenen Infektionszahlen und die grenzwertige Belastung der bayerischen Krankenhäuser hat die Bayerische Staatsregierung am 15. November 2021 folgende Maßnahmen beschlossen:
Die 14. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wird zum 16. November in folgenden Punkten geändert:
  • Verpflichtendes 2G gilt in der Ampelstufe rot künftig auch in der Gastronomie und in der Beherbergung. Bei körpernahen Dienstleistungen gilt weiterhin 3G plus.
  • Wo 3G plus oder 2G verpflichtend ist, gilt künftig die Maskenpflicht (bei Gastronomie: Nur zum Platz), außer das Abstandsgebot wird eingehalten.
  • Damit gilt die Maske in der gelben und roten Stufe auch in Diskotheken, Clubs und vergleichbaren Freizeiteinrichtungen, außer Betreiber und Veranstalter wählen 2G plus und verlangen zusätzlich einen Schnelltest.
  • In der gelben und roten Stufe der Krankenhausampel müssen nicht geimpfte oder nicht genesene Beschäftigte in Alten- und Pflegeheimen daher mindestens zweimal wöchentlich einen negativen PCR-Test oder arbeitstäglich einen negativen Schnelltest vorlegen. Besucher in Alten- und Pflegeheimen sowie in Krankenhäusern müssen bei jedem Besuch einen negativen Schnelltest vorweisen.
  • Generell gilt, dass Tests ein Sicherheitsplus auch für Geimpfte bieten. Angesichts des wieder kostenfreien Testangebots werden alle Bürgerinnen und Bürger einschließlich Geimpfte aufgefordert, etwa insbesondere zum Schutz vulnerabler Gruppen, dieses Angebot anzunehmen.
  • In den Kitas werden zukünftig dreimal wöchentlich Testangebote gemacht und in der roten Stufe wieder feste Gruppen eingerichtet.
Alle Änderungen der 14. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung mit Wirkung zum 16. November sind der entsprechenden Pressemitteilung zu entnehmen. [29]
  • In der Kabinettsitzung der Bayerischen Staatsregierung wurden am 3. November 2021 neue Maßnahmen zur Bewältigung der Covid-19-Pandemie beschlossen. Alle Änderungen der 14. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung mit Wirkung zum 6. November sind der entsprechenden Pressemitteilung zu entnehmen. [30]
  • In der Kabinettsitzung der Bayerischen Staatsregierung wurde am 12. Oktober 2021 eine Änderungen in der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung beschlossen. Die 14. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wird in folgenden Punkten geändert:
  • Mit Wirkung vom 19. Oktober müssen in allen Bereichen von 3G / 3G plus / 2G künftig auch die Betreiber, Beschäftigten und Ehrenamtlichen mit Kundenkontakt die dort jeweils geltenden Impf-, Genesenen- oder Testvoraussetzungen erfüllen. Sie müssen einen entsprechenden Testnachweis jedoch lediglich an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche vorlegen.
  • Die Kontaktdatenerhebung wird mit Wirkung vom 15. Oktober auf Schwerpunktbereiche mit hohem Risiko von Mehrfachansteckungen (spreading) beschränkt. Das sind:
    • alle geschlossenen Veranstaltungen ab 1.000 Personen
    • Clubs, Diskotheken, Bordelle und vergleichbare Freizeiteinrichtungen sowie gastronomische Angebote mit Tanzmusik
    • körpernahe Dienstleistungen
    • Gemeinschaftsunterkünfte (z. B. Schlafsäle in Jugendherbergen oder Berghütten).
In allen anderen Bereichen entfällt die Kontaktdatenerhebung.
Alle Änderungen sind der entsprechenden Pressemitteilung zu entnehmen. [31]
  • In der Kabinettsitzung der Bayerischen Staatsregierung wurde am 4. Oktober 2021 beschlossen, dass die 14. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) mit Wirkung vom 6. Oktober in folgenden Punkten geändert wird:
  • Es werden erhebliche Erleichterungen für Betriebe und Veranstalter eingeführt, die freiwillig lediglich Geimpfte und Genesene (sog. freiwilliges 2G) sowie auch Getestete mit einem PCR-Test zulassen (sog. freiwilliges 3G plus). Dafür gelten folgende Regelungen:
    • 2G / 3G plus sind rein freiwillig und eigene Entscheidung jedes Veranstalters oder Betreibers. Es gibt keinen staatlichen Zwang.
    • Freiwilliges 2G / 3G plus sind in allen Bereichen möglich, in denen bisher 3G gilt. Also (Beispiele): Sportstätten, Theater, Opern, Kinos, Museen, Tagungen, Kongress, Bibliotheken, Musikschulen u. v. m.
    • Wo 2G / 3G plus gilt, sind die Maskenpflicht und das Gebot des Mindestabstands aufgehoben. Etwaige Personenobergrenzen entfallen. Die Alkoholverbote bei Sport- und Kulturveranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen werden aufgehoben.
    • Voraussetzung ist ein strenges Zutrittsregime (Zugangshindernisse, Kontrollen mit Identitätsfeststellung etc.).
    • Missbrauch ist nicht nur bußgeldbewehrt, sondern gefährdet auch die allgemeine gewerberechtliche Zuverlässigkeit dessen, der nicht kontrolliert.
    • Kinder und alle Schüler (weil in der Schule regelmäßig getestet) haben unabhängig von ihrem persönlichen Impfstatus auch zu freiwilligem 3G plus Zutritt.
  • In der Gastronomie werden Tanz und Musik unter den für Diskotheken geltenden Bedingungen von „3G plus“ zugelassen. Getestete können daher nur mit PCR-Test teilnehmen.
  • Für Schankwirtschaften entfallen die Regelungen, wonach die Bedienung am Tisch erfolgen musste und Abgabe und Verzehr von Getränken an der Theke oder am Tresen nicht zulässig war.
Alle Änderungen sind der entsprechenden Pressemitteilung zu entnehmen. [32]
  • In der Kabinettssitzung der Bayerischen Staatsregierung wurde am 30. September 2021 beschlossen, dass die 14. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) um vier Wochen bis einschließlich 29. Oktober 2021 verlängert wird.
    • Zur Entlastung des Unterrichtsbetriebs und mit Blick auf die regelmäßigen Testungen entfällt ab dem 4. Oktober (Montag) die Maskenpflicht im Unterricht, sonstigen Schulveranstaltungen und der Mittagsbetreuung, und zwar auch dann, wenn am Platz der Mindestabstand zum Sitznachbarn nicht eingehalten wird.
    • Ab dem 1. Oktober werden Clubs und Diskotheken wieder geöffnet. Dabei gilt das 3G-Modell mit der Maßgabe, dass ein negativer Testnachweis nur durch PCR-Test erbracht werden kann (3G plus). Unter gleichen Bedingungen können ab dem 1. Oktober auch Bordellbetriebe wieder öffnen.
    • Das bisherige Verbot von Volksfesten und öffentlichen Festivitäten entfällt. Volksfeste können im Rahmen von inzidenzunabhängigem 3G und der sonstigen allgemein geltenden Regelungen (Gastronomie im Bierzelt etc.) wieder stattfinden.
Alle Änderungen sind der entsprechenden Pressemitteilung zu entnehmen. [33]
  • In der Kabinettssitzung der Bayerischen Staatsregierung wurde am 31. August 2021 beschlossen, dass ab dem 2. September 2021 eine neue 14. BayIfSMV erlassen wird, die bis zum 1. Oktober 2021 gilt. Die 7-Tage-Infektionsinzidenz wird durch Krankenhausampel als Indikator ersetzt, im Innenbereich gilt grundsätzlich der 3G-Grundsatz und die medizinische Maske wird neuer Maskenstandard. Alle Änderungen sind der entsprechenden Pressemitteilung zu entnehmen. [34]
  • In der Kabinettssitzung der Bayerischen Staatsregierung wurde am 27. Juli 2021 beschlossen, dass die geltende 13. BayIfSMV [35] wird bis einschließlich 25. August 2021 verlängert wird. Maßnahmen wie Kontaktbeschränkungen und Maskenpflicht, verpflichtende Kontaktdatenerfassung und viele Einschränkungen ab einer bestimmten Inzidenz gelten damit weiter. Neu dazu kamen die genauen Öffnungsregeln für die Innenräume von Bars und Kneipen. Alle Änderungen sind der entsprechenden Pressemitteilung zu entnehmen. [36]
  • In der Kabinettssitzung der Bayerischen Staatsregierung wurde am 29. Juni 2021 beschlossen, dass die geltende 13. BayIfSMV [37] wird bis einschließlich 28. Juli 2021 (also um vier Wochen) verlängert wird. Ab dem 1. Juli 2021 gelten dabei weitere Änderungen der bayerischen Infektionsschutzmaßnahmen, die der entsprechenden Pressemitteilung zu entnehmen sind. [38]
  • Niedrigere Inzidenzen und steigende Impfquote ermöglichen deutliche Lockerungen der Beschränkungen. Aus diesem Grunde wurden von der Bayerischen Staatsregierung am 4. Juni 2021 beschlossen, den Katastrophenfall in Bayern zum 7. Juni 2021 abzuheben. Es gibt nur noch zwei Inzidenzkategorien: Gebiete mit Inzidenz < 50 und Gebiete mit Inzidenz zwischen 50 und 100. Der bisherige Inzidenzbereich < 35 entfällt. [39]
  • Vor dem Hintergrund kontinuierlich sinkender Infektionszahlen in Deutschland und Bayern wurden von der Bayerischen Staatsregierung am 18. Mai 2021 weitere inzidenzabhängige Erleichterungen beschlosssen. [40]
  • In der Kabinettsitzung der Bayerischen Staatsregierung am 4. Mai 2021 wurden 12. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) und die Einreisequarantäneverordnung (EQV) werden jeweils bis einschließlich 6. Juni 2021 verlängert. Darüber hinaus wurden Erleichterungen für vollständig Geimpfte und Genesene, mehr Präsenzunterricht bei Grundschulen und Förderschulen und Erleichterungen für die Außengastronomie, für Theater, Konzert- und Opernhäuser, Kinos und Sport beschlossen. [41]
  • In der Kabinettsitzung der Bayerischen Staatsregierung am 14. April 2021 wurden die 12. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) und die Einreise-Quarantäneverordnung bis einschließlich 9. Mai 2021 verlängert[42]
  • In der Kabinettsitzung der Bayerischen Staatsregierung am 7. April 2021 wurde aufgrund der weiter deutlich gestiegenen Infektionszahlen seit der letzten Sitzung des Ministerrats am 23. März 2021 beschlossen: Weitere Öffnungsschritte und Modell-Projekte um 2 Wochen verschoben / Inzidenzabhängige Regelungen für den Einzelhandel / Testpflicht an Schulen / Digitale Kontaktdatenerfassung durch App Luca. [43]
  • In der Kabinettsitzung der Bayerischen Staatsregierung am 23. März 2021 wurden Beschlüsse zur Eindämmung der Pandemie / Dreiklang: Keine Öffnungen bis zum Ende der Osterferien, konsequenter Lockdown über die Ostertage, Lockerungen nach den Osterferien gefasst. [44]
  • In der Kabinettsitzung der Bayerischen Staatsregierung am 4. März 2021 wurde beschlossen, dass der Bayerische Ministerrat die Beschlüsse der MPK (Ministerpräsidentenkonferenz) unterstützt. Des Weiteren wurden inzidenzabhängige Erleichterungen sowie zusätzliche Mittel für Tests beschlossen. [45]
  • In der Kabinettsitzung der Bayerischen Staatsregierung am 23. Februar 2021 wurden Erleichterungen im Rahmen der Maßnahmen zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie zum 1. März 2021 beschlossen. [46]
  • In der Kabinettsitzung der Bayerischen Staatsregierung am 11. Februar 2021 wurde beschlossen, dass die derzeit in Bayern geltenden Infektionsschutzmaßnahmen und die Einreisequarantäre-Verordnung über den 14. Februar 2021 hinaus bis zum Ablauf des 7. März 2021 verlängert werden. [47]
  • Mit Beschluss vom 26. Januar 2021 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof das Verbot touristischer Tagesausflüge für Bewohner von sog. Hotspots (§ 25 Abs. 1 Satz 1 der 11. BayIfSMV [48]) vorläufig außer Vollzug gesetzt. Unabhängig davon können die Kreisverwaltungsbehörden von Regionen mit einer Sieben-Tage-Inzidenz von mehr als 200 Fällen pro 100.000 Einwohnern anordnen, dass touristische Tagesreisen in den Landkreis oder die kreisfreie Stadt untersagt sind (§ 25 Abs. 1 Satz 4 der 11. BayIfSMV [48]).
  • In der Kabinettsitzung der Bayerischen Staatsregierung am 20. Januar 2021 wurde vor dem Hintergrund neuer Virus-Mutationen und eines jederzeit möglichen exponentiellen Anstiegs der Infektionszahlen eine weitere Verlängerung der bundesweiten Lockdown-Maßnahmen bis zum 14. Februar 2021 beschlossen. [49]
  • In der Kabinettsitzung der Bayerischen Staatsregierung am 12. Januar 2021 wurde zur stärkeren Eindämmung des Infektionsgeschehens eine Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske im Öffentlichen Personennahverkehr und im Einzelhandel ab Montag, den 18. Januar 2021 beschlossen. [50]
  • In der Kabinettsitzung der Bayerischen Staatsregierung am 6. Januar 2021 wurde beschlossen, dass die derzeit in Bayern geltenden Infektionsschutzmaßnahmen über den 10. Januar 2021 hinaus bis zunächst zum 31. Januar 2021 verlängert werden. [51]
  • In der Kabinettsitzung der Bayerischen Staatsregierung am 14. Dezember 2020 wurde mit Wirkung zum 16. Dezember 2020 bis zum 10. Januar 2021 mit Blick auf das anhaltend hohe Pandemiegeschehen und der exponentiell wachsenden Zahl der Neuinfektionen ein harter Lockdown beschlossen. [52]
  • In der Kabinettsitzung der Bayerischen Staatsregierung am 6. Dezember 2020 wurde mit Wirkung zum 9. Dezember 2020 mit Blick auf das anhaltend hohe Pandemiegeschehen der coranabedingte Katastrophenfall beschlossen. [53]
  • In der Kabinettsitzung der Bayerischen Staatsregierung am 26. November 2020 wurden die Corona-Regelungen bis 20. Dezember beschlossen. [54]
  • In der Kabinettssitzung der Bayerischen Staatsregierung am 29. Oktober 2020 wurden schnelle und konsequente Maßnahmen im Kampf gegen Corona / Reduzierung der Kontakte entscheidend / Priorität für Wirtschaft, Schule und Kita / Ausgleich für betroffene Branchen beschlossen. [55]
  • In der Kabinettsitzung der Bayerischen Staatsregierung am 22. September 2020 wurden potenzielle Regelmaßnahmen und eine Verschärfung der Einreisequarantäneverordnung beschlossen. [56]
  • In der Kabinettsitzung der Bayerischen Staatsregierung am 14. Juli 2020 wurden die neuen Corona-Regelungen für die nächsten Wochen beschlossen. [57]
  • In der Kabinettsitzung der Bayerischen Staatsregierung am 23. Juni 2020 wurden die neuen Corona-Regelungen für die nächsten Wochen beschlossen. [58]
  • In der Kabinettsitzung der Bayerischen Staatsregierung am 16. Juni 2020 wurden die neuen Corona-Regelungen für die nächsten Wochen beschlossen. V.a. gibt es Erleichterungen im privaten Lebensbereich aber auch für die Gastronomie und Hotellerie. Zudem wird der Katastrophenfall, der am 16. März in Bayern ausgerufen wurde, ab 17. Juni 2020 aufgehoben. Die Strukturen und Organisation bleiben aber weiterhin bestehen, sodass es jederzeit zu einer Reaktivierung kommen kann. Bei privaten Zusammenkünften zu Hause gilt keine Beschränkung auf einen festen Personenkreis oder eine zahlenmäßige Beschränkung, stattdessen soll dort die Personenzahl unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze (Mindestabstand) begrenzt werden. Das Abstandsgebot von 1,5 Metern und die Maskenpflicht in bestimmten öffentlichen Bereichen, wie in Geschäften oder dem ÖPNV, bleiben unverändert. In geschlossenen Räumen soll für ausreichend Belüftung gesorgt werden. [59]
  • In der Kabinettsitzung der Bayerischen Staatsregierung am 26. Mai 2020 wurden schrittweise weitere Erleichterungen in der Corona-Pandemie beschlossen: [60]
  • In der Kabinettsitzung der Bayerischen Staatsregierung am 5. Mai 2020 wurden schrittweise Erleichterungen in der Corona-Pandemie beschlossen: [61]
  • Gemäß der Dritten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege sind ab dem 4. Mai 2020 öffentlich zugängliche Gottesdienste sowie Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften unter bestimmten, in der Verordnung näher geregelten Voraussetzungen auch ohne Erlaubnis zulässig.
Voraussetzungen sind eine Höchstteilnehmerzahl, die Pflicht des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung (gilt nicht für das liturgische Sprechen und Predigen), eine Höchstdauer von 60 Minuten sowie das Vorhandensein eines Infektionsschutzkonzeptes, das die je nach Glaubensgemeinschaft und Ritus möglichen Infektionsgefahren minimiert. [62]
  • Am 20. April 2020 kündigte Ministerpräsident Markus Söder in einer Regierungserklärung im Bayerischen Landtag an, dass Bayern eine Maskenpflicht für alle Geschäfte und den öffentlichen Nahverkehr einführt. Ab 27.April 2020 sollen dort Mund- und Nasenschutzmasken oder auch Schals Pflicht sein. Zusätzlich übernimmt Bayern die Gebühren für Kitas und Kindergarten, wenn diese wegen der Corona-Krise geschlossen sind - zunächst für drei Monate. Die Unterstützung von Künstlern soll ebenfalls für die nächsten drei Monate gesichert sein. Hier sollen Bayerische Künstler mit je 1.000 Euro pro Monat finanziell unterstützt werden. Dies betrifft vor allem die rund 30.000 Künstler, die auch in der Künstlersozialkasse organisiert sind. [63] [64]
  • Am 16. April 2020 wurden die Ausgangsbeschränkungen in Deutschland bis 3. Mai 2020 verlängert, jedoch ist ab 20. April 2020 im Freien auch der Kontakt zu einer Person außerhalb des eigenen Hausstands erlaubt. Geschäfte mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 Quadratmeter dürfen ab dem 27. April wieder öffnen. Das sind etwa 80 Prozent der Läden in Bayern. Kfz-Händler, Fahrradhändler und Buchhandlungen sind von der Quadratmeter-Grenze ausgenommen. Bau- und Gartenmärkte dürfen schon vom 20. April an wieder öffnen. Für Friseure wird – wie bundesweit – der 4. Mai als Wiedereröffnungs-Datum angestrebt. Großveranstaltungen bleiben mindestens bis zum 31. August 2020 untersagt. [65]
  • Am 30. März 2020 verlängerte Ministerpräsident Markus Söder die grundlegende Ausgangsbeschränkung bis zum 19. April 2020. [66]
  • Seit der Nacht vom 20. auf den 21. März 2020 hat der bayerische Ministerpräsident ab Mitternacht den ganzen Freistaat Bayern für 14 Tage - also bis zum 3. April um Mitternacht - mit einer grundlegenden Ausgangsbeschränkung belegt, um die Ausbreitung des Virus einzudämmen und das Gesundheitssystem nicht zu überlasten. [67]
  • Am 16. März 2020 rief das Bundesland Bayern den Katastrophenfall aus.

Maßnahmen Bund und Länder

Corona-Regeln von Bund und Ländern (21. Dezember 2021)

  • Ab dem 28. Dezember 2021 werden private Kontakte auch von Geimpften und Genesenen eingeschränkt. Treffen sind noch mit maximal zehn Personen erlaubt.
  • Für alle Bürgerinnen und Bürger gilt grundsätzlich eine Maskenpflicht überall dort, wo Menschen auf engem Raum zusammenkommen. Es wird weiterhin der Pandemie-Lage angemessene Abstands- und Zugangsregeln sowie Hygienekonzepte geben. In den Schulen gilt eine Maskenpflicht für alle Klassenstufen.
  • Um die Ausbreitung des Virus zu bremsen, gilt an vielen Stellen eine 2G- beziehungsweise 3G-Regel.
  • Aufgrund der aktuellen Corona-Lage hat der Bundestag Änderungen am Infektionsschutzgesetz beschlossen. Unter anderem müssen Beschäftigte von Kliniken, Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen bis zum 15. März 2022 einen Nachweis als Geimpfte oder Genesene vorlegen. [68]

3G-Regel von Bund und Ländern (10. August 2021)

  • Spätestens ab dem 23. August gilt die 3G-Regel. Das heißt: Zutritt nur für geimpfte, genesene oder getestete Personen mit einem Antigenschnelltest (max. 24 Stunden alt) oder PCR-Test (max. 48 Stunden alt) als Besucher in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie Einrichtungen der Behindertenhilfe, in der Innengastronomie, bei Veranstaltungen und Festen in Innenräumen, bei Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen, bei Sport im Innenbereich, bei Beherbergung. Dies gilt für alle ab sechs Jahre.

Dabei können die Länder vorsehen, dass die 3G-Regel ganz oder teilweise ausgesetzt wird, solange die 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis stabil unter 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern liegt.

  • Der Bund wird das Angebot kostenloser Bürgertests für alle mit Wirkung vom 11. Oktober 2021 beenden. Für Personen, die nicht geimpft werden können und für die keine allgemeine Impfempfehlung vorliegt (insbesondere Schwangere, Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren), wird es weiterhin die Möglichkeit zum kostenlosen Antigen-Schnelltest geben. [69]

Infektionsschutzgesetz: Bundesweite Notbremse beschlossen (22. April 2021)

Bundestag und Bundesrat haben eine bundesweite Corona-Notbremse beschlossen. Ab dem 24. April 2021 gelten damit ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von über 100 strengere Maßnahmen. Liegt die Sieben-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer Stadt drei Tage in Folge über 100 pro 100.000 Einwohner, gelten ab dem Folgetag schärfere Maßnahmen. Diese werden erst dann wieder gelockert, wenn die Inzidenz fünf Tage hintereinander unter dem Grenzwert liegt. Hier die Regeln im Überblick:

  • Ausgangssperre: In Gebieten mit einer Sieben-Tage-Inzidenz von mehr als 100 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner gilt von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr morgens eine Ausgangssperre. Zwischen 22.00 und 24.00 Uhr bleibt die „im Freien stattfindende körperliche Bewegung alleine“ erlaubt, also zum Beispiel Joggen ohne Begleitung. Der Weg zur Arbeit oder der Arztbesuch im Notfall sind immer erlaubt.
  • Kontaktbeschränkungen: In der Öffentlichkeit oder Privaträumen dürfen sich die Angehörigen eines Haushaltes nur mit einem weiteren Menschen treffen, „einschließlich der zu ihrem Haushalt gehörenden Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres“. Erlaubt sind zudem Zusammenkünfte zwischen den Angehörigen desselben Haushalts sowie von Ehe- oder Lebenspartnern - oder wenn ein Sorgerecht wahrgenommen wird.
  • Schulen: Schüler und Lehrer müssen sich für die Teilnahme am Präsenzunterricht zweimal pro Woche testen lassen. Ab einer Inzidenz von 100 ist Wechselunterricht vorgeschrieben, ab einem Wert von 165 nur noch Distanzunterricht erlaubt. Ausnahmen für Abschlussklassen und Förderschulen sind möglich. Diese Bremse gilt auch für Kitas, die Länder können aber Notbetreuung ermöglichen.
Bayern kündigte nach dem Beschluss an, bei der Thematik Schule beim bisherigen Kurs zu bleiben. Weiterhin gilt deswegen im Freistatt ab einer Inzidenz von 100 die Pflicht zum Distanzunterricht.
  • Arbeitswelt: Firmen müssen den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit anbieten, diese in der eigenen Wohnung auszuführen, „wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen“. Die Beschäftigten müssen dieses Angebot annehmen, „soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen“. Die Vorgabe gilt unabhängig von der Inzidenz.
Wer nicht im Homeoffice arbeiten kann, dem muss die Firma einmal wöchentlich einen Test anbieten. Beschäftigte mit häufigem Kundenkontakt oder in körpernahen Dienstleistungen haben das Recht auf zwei Tests pro Woche. Nach Angaben der SPD sollen bald generell zwei Tests pro Woche angeboten werden müssen.
  • Einzelhandel: Läden des täglichen Bedarfs wie etwa Supermärkte oder Drogerien bleiben wie bisher unabhängig von der Inzidenz geöffnet - alle anderen werden geschlossen. Bei einer Inzidenz zwischen 100 und 150 ist allerdings Shoppen nach vorheriger Terminbuchung möglich. Voraussetzung ist unter anderem ein negativer Corona-Test. Unabhängig von der Inzidenz kann bestellte Ware im Geschäft abgeholt werden. Überschreitet die Inzidenz den Grenzwert von 150, soll nur noch das Abholen bestellter Waren möglich sein (Click & Collect).
  • Sport: Es ist nur die „kontaktlose Ausübung von Individualsportarten“ erlaubt - und zwar allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands. Bei Kindern gilt eine Obergrenze von fünf. Zulässig sind zudem der Wettkampf- und Trainingsbetrieb von Berufssportlern und Leistungssportlern der Bundes- und Landeskader - aber nur ohne Zuschauer und mit Hygienekonzept.
  • Freizeit und Kultur: Freizeitparks, Indoorspielplätze, Schwimmbäder, Diskotheken, Clubs, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen, Prostitutionsstätten bleiben ebenso geschlossen wie Theater, Opern, Konzerthäuser, Bühnen, Musikclubs, Kinos, Museen, Ausstellungen und Gedenkstätten.
  • Zoos und botanische Gärten: Die Außenbereiche solcher Einrichtungen sollen weiter öffnen können, wenn "angemessene Schutz- und Hygienekonzepte" eingehalten werden. Außerdem müssen Besucher ab sechs Jahren einen negativen Corona-Test vorweisen.
  • Weitere Regelungen: An Veranstaltungen anlässlich von Todesfällen - etwa Beerdigungen - dürfen maximal 30 Menschen teilnehmen. Friseure und Fußpfleger dürfen auch bei Inzidenzen über 100 am Kunden arbeiten. Für Fahrgäste im öffentlichen Personenverkehr sind FFP2-Masken vorgeschrieben; bei Kontroll- und Servicepersonal, das Kontakt zu den Passagieren hat, reicht eine OP-Maske.
  • Verordnungen: Weitere Maßnahmen kann der Bund per Rechtsverordnung erlassen, Bundestag und Bundesrat müssen zustimmen. Explizit wird die Bundesregierung ermächtigt, Erleichterungen für Menschen festzulegen, die vollständig geimpft sind. Auch für negativ Getestete soll es Ausnahmen geben können.
  • Laufzeit: Das Gesetz soll so lange gelten, wie der Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite feststellt - „längstens jedoch bis zum Ablauf des 30. Juni 2021“. [70]

Kanzlerin Merkel kippt die Entscheidung zum verschärften Oster-Lockdown (24. März 2021)

Deutschland geht über Ostern doch nicht in einen fünftägigen verschärften Lockdown. Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) kündigte bei einer neuerlichen Konferenzschaltung mit den Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten der Länder an, auf die Ruhetagsregelung für Gründonnerstag und Karsamstag zu verzichten.

Hintergrund der Entscheidung ist die Erkenntnis, dass sich der erst in der Nacht zu Dienstag gefasste Bund-Länder-Beschluss rechtlich nur sehr schwer umsetzen lässt. Zu viele Fragen von der Lohnfortzahlung bis zur Lage in Geschäften und Betrieben hätten in der Kürze der Zeit nicht so gelöst werden können, wie es nötig gewesen wäre.

Beschluss von Bund und Ländern zur Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie (22. März 2021)

Bund und Länder verlängern die Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie bis zum 18. April. Das ist das Ergebnis einer Videokonferenz von Bundeskanzlerin Angela Merkel mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 22. März 2021. [71]

Kanzlerin Merkel verwies darauf, dass die Fallzahlen exponentiell ansteigen – vor allem auch durch das Vordringen der ansteckenderen Virusvariante B.1.1.7. „Wir sind in der dritten Welle. Die Lage ist ernst“, so die Kanzlerin. Um eine Phase der Osterruhe zu entwickeln, sollen Gründonnerstag und Ostersamstag Ruhetage mit weitgehenden Kontaktbeschränkungen werden. Es gelte dann an fünf Ostertagen das Prinzip „Wir bleiben zu Hause“.

Regeln gelten weiter bis zum 18. April

Die Verlängerung der bisher bestehenden Kontaktbeschränkungen bis zum 18. April heißt konkret: Private Treffen sind mit maximal fünf Personen aus zwei Haushalten möglich, wobei Kinder bis 14 Jahre nicht mitgezählt werden. Beim Einkaufen und im ÖPNV müssen OP-Masken oder Masken der Standards KN95 oder FFP2 getragen werden. Arbeitgeber müssen Beschäftigten Homeoffice ermöglichen - überall dort, wo es möglich ist. Auf private Reisen und Besuche, die nicht notwendig sind, soll verzichtet werden.

Notbremse konsequent umsetzen

Bund und Länder waren sich einig: Die kürzlich vereinbarte „Notbremse“ bei gestiegenen Infektionszahlen muss konsequent umgesetzt werden, um dem Infektionsgeschehen Einhalt zu gebieten.

Das bedeutet: Steigt die 7-Tage-Inzidenz in einem Bundesland oder einer Region an drei aufeinanderfolgenden Tagen auf über 100, treten die strengeren Kontaktbeschränkungen in Kraft, die bis zum 7. März galten. Damit müssen sich private Kontakte wieder auf eine Person außerhalb des eigenen Hausstandes beschränken, allerdings werden Kinder bis 14 Jahre nicht mitgezählt. Auch Öffnungen des Einzelhandels, von Museen, Zoos oder Sportanlagen müssen wieder rückgängig gemacht werden.

Durch zusätzliche Maßnahmen soll dafür Sorge getragen werden, dass die Neuinfektionszahlen wieder verlässlich sinken. In Landkreisen mit einer 7-Tage-Inzidenz von über 100 sollen deshalb weitergehende Schritte umgesetzt werden – etwa Schnelltests in Bereichen, in denen Abstandhalten oder konsequentes Maskentragen erschwert sind, Ausgangs- oder verschärfte Kontaktbeschränkungen.

Gründonnerstag und Ostersamstag als Ruhetage

Bund und Länder wollen die Ostertage nutzen, um durch eine mehrtägige, sehr weitgehende Reduzierung aller Kontakte das exponentielle Wachstum der dritten Welle zu durchbrechen. Deshalb sollen Gründonnerstag, 1. April 2021, und Ostersamstag, 3. April 2021, Ruhetage mit weitgehenden Kontaktbeschränkungen werden.

Damit gilt über Ostern an fünf zusammenhängenden Tagen das Prinzip „Wir bleiben zu Hause“. Private Zusammenkünfte sind in dieser Zeit im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit einem weiteren Haushalt möglich, jedoch auf maximal fünf Personen beschränkt. Kinder bis 14 Jahre werden dabei nicht mitgezählt. Paare gelten als ein Haushalt. Ansammlungen im öffentlichen Raum werden grundsätzlich untersagt und Außengastronomie wird während der fünf Tage geschlossen.

Weitere Bund-Länder-Beschlüsse

Bund und Länder haben sich darüber hinaus unter anderem auf diese Regelungen geeinigt:

  • Auf Reisen verzichten. Es gilt weiterhin der Appell, auf nicht zwingende notwendige Reisen zu verzichten – auch über die Osterfeiertage.
  • Flächendeckende Tests in Schulen und Kitas. Die Testungen von Beschäftigten in Schulen und Kitas und von Schülerinnen und Schülern werden weiter ausgebaut. Ziel sind zwei Testungen pro Woche.
  • Testangebote in Betrieben. Unternehmen sollen nach wie vor – wo möglich – Homeoffice ermöglichen. Wo dies nicht möglich ist, sollen sie den in Präsenz Beschäftigten regelmäßige Testangebote machen.
  • Besuchsmöglichkeiten in Pflegeheimen erweitern. Mit den weitreichenden Impfungen in Alten- und Pflegeeinrichtungen können unter anderem Besuchsmöglichkeiten erweitert werden, bei konsequenter Umsetzung von Hygiene- und Testkonzepten.
  • Modellprojekte ermöglichen. In den Ländern und einzelnen Regionen sollen zeitlich befristete Modellprojekte möglich sein – mit strengen Schutzmaßnahmen und einem Testkonzept –, um einzelne Bereiche des öffentlichen Lebens zu öffnen.

Beschluss von Bund und Ländern zur Bekämpfung der Coranavirus-Pandemie (3. März 2021)

Die 5 Öffnungsschritte ab dem 1. März 2021 im Überblick

Bund und Länder haben sich am 3. März 2021 auf fünf Öffnungsschritte in der Corona-Pandemie geeinigt. Die Ländern sollen Lockerungen der geltenden Corona-Maßnahmen teils in Abhängigkeit von der Entwicklung des Infektionsgeschehen umsetzen können. [72]

Die fünf Öffnungsschritte im Überblick
Öffnungsschritt 1 – Schulen, Kitas, Friseure

Der erste Öffnungsschritt ist bereits zum 1. März erfolgt. Angesichts sinkender Infektionszahlen konnten Bereiche der Schule und der Kinderbetreuung wieder öffnen. Auch Friseurbetriebe haben bundesweit unter Hygieneauflagen wieder geöffnet. Außerdem gibt es einzelne weitere Öffnungen in den Ländern.

Öffnungsschritt 2 – Buchhandlungen und körpernahe Dienstleistungen

Der zweite Öffnungsschritt ist ab dem 8. März vorgesehen. Buchhandlungen, Blumengeschäfte und Gartenmärkte werden dem Einzelhandel des täglichen Bedarfs zugerechnet. Sie können somit auch mit entsprechenden Hygienekonzepten und einer Begrenzung der Anzahl von Kunden wieder öffnen. Vorgesehen sind eine Kundin oder ein Kunde pro 10 Quadratmeter für die ersten 800 Quadratmeter Verkaufsfläche und ein weiterer für jede weiteren 20 Quadratmeter Verkaufsfläche.

Ebenfalls ab 8. März können die bisher noch geschlossenen körpernahen Dienstleistungsbetriebe sowie Fahr- und Flugschulen mit entsprechenden Hygienekonzepten wieder öffnen. Für Dienstleistungen, bei denen nicht dauerhaft eine Maske getragen werden kann (etwa Kosmetik oder Rasur), sind ein tagesaktueller negativer Covid-19 Schnell- oder Selbsttest der Kundin oder des Kunden sowie ein Testkonzept für das Personal Voraussetzung.

Öffnungsschritt 3 – Einzelhandel, Museen, Außensport

Ein dritter Öffnungsschritt ist in den Ländern ab dem 8. März abhängig vom Infektionsgeschehen möglich.

Bei einer stabilen 7-Tage-Inzidenz unter 50 Neuinfektionen/100.000 Einwohner
  • Öffnung des Einzelhandels. Dabei ist die Zahl der Kunden im Geschäft begrenzt – auf eine Kundin oder einen Kunden pro 10 Quadratmeter für die ersten 800 Quadratmeter Verkaufsfläche und einem weiteren für jede weiteren 20 Quadratmeter.
  • Öffnung von Museen, Galerien, zoologischen und botanischen Gärten sowie Gedenkstätten
  • kontaktfreier Sport in kleinen Gruppen von maximal zehn Personen im Außenbereich, auch auf Außensportanlagen
Bei einer stabilen oder sinkenden 7-Tage-Inzidenz von unter 100 Neuinfektionen/100.000 Einwohner
  • Einzelhandel kann mit Terminshopping-Angeboten öffnen („click and meet“): eine Kundin oder ein Kunde pro angefangene 40 Quadratmeter Verkaufsfläche mit Terminbuchung für einen begrenzten Zeitraum
  • Museen, Galerien, zoologische/botanische Gärten und Gedenkstätten mit Terminbuchung
  • Individualsport mit maximal fünf Personen aus zwei Haushalten und Sport in Gruppen von bis zu 20 Kindern bis 14 Jahren – im Außenbereich, auch auf Außensportanlagen

Dabei ist eine sogenannte Notbremse vorgesehen: Steigt die 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohner an drei aufeinander folgenden Tagen in dem Land oder der Region auf über 100, treten ab dem zweiten darauf folgenden Werktag die Regeln, die bis zum 7. März gegolten haben, wieder in Kraft.

Öffnungsschritt 4 – Außengastronomie, Theater, Sport

Der vierte Öffnungsschritt ist abhängig vom Infektionsgeschehen und kann erfolgen, wenn sich die 7-Tage-Inzidenz nach dem dritten Öffnungsschritt in dem Land oder der Region 14 Tage lang nicht verschlechtert hat.

Bei einer stabilen 7-Tage-Inzidenz unter 50 Neuinfektionen/100.000 Einwohner
  • Öffnung der Außengastronomie
  • Öffnung von Theatern, Konzert- und Opernhäusern sowie Kinos
  • kontaktfreier Sport im Innenbereich, Kontaktsport im Außenbereich
Bei einer stabilen oder sinkenden 7-Tage-Inzidenz von unter 100 Neuinfektionen/100.000 Einwohner
  • Öffnung der Außengastronomie mit Terminbuchung. Sitzen an einem Tisch Personen aus mehreren Hausständen, ist ein tagesaktueller negativer Schnell- oder Selbsttest erforderlich
  • Öffnung von Theatern, Konzert- und Opernhäusern sowie Kinos für Besucherinnen und Besucher mit tagesaktuellem negativem Schnell- oder Selbsttest
  • kontaktfreier Sport im Innenbereich und Kontaktsport im Außenbereich mit tagesaktuellem negativem Schnell- oder Selbsttest

Dabei ist eine sogenannte Notbremse vorgesehen: Steigt die 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohner an drei aufeinander folgenden Tagen in dem Land oder der Region auf über 100, treten ab dem zweiten darauf folgenden Werktag die Regeln, die bis zum 7. März gegolten haben, wieder in Kraft.

Öffnungsschritt 5 -Freizeitveranstaltungen, Einzelhandel, Sport

Der fünfte Öffnungsschritt kann – wiederum in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen – erfolgen, wenn sich die 7-Tage-Inzidenz nach dem vierten Öffnungsschritt in dem Land oder der Region 14 Tage lang nicht verschlechtert hat.

Bei einer stabilen 7-Tage-Inzidenz unter 50 Neuinfektionen/100.000 Einwohner
  • Freizeitveranstaltungen mit bis zu 50 Teilnehmerinnen und Teilnehmern im Freien
  • Kontaktsport in Innenräumen
Bei einer stabilen oder sinkenden 7-Tage-Inzidenz zwischen 35 und 100 Neuinfektionen/100.000 Einwohner
  • Öffnung des Einzelhandels. Dabei ist die Zahl der Kunden im Geschäft begrenzt – auf eine Kundin oder einen Kunden pro 10 Quadratmeter für die ersten 800 Quadratmeter Verkaufsfläche und einem weiteren für jede weiteren 20 Quadratmeter.
  • kontaktfreier Sport im Innenbereich, Kontaktsport im Außenbereich (ohne Covid-19-Test)

Dabei ist eine sogenannte Notbremse vorgesehen: Steigt die 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohner an drei aufeinander folgenden Tagen in dem Land oder der Region auf über 100, treten ab dem zweiten darauf folgenden Werktag die Regeln, die bis zum 7. März gegolten haben, wieder in Kraft.

Beschluss von Bund und Ländern zur Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie (11. Februar 2021)

Auf Basis der von Bund und Ländern gefassten Vereinbarung vom 10. Februar 2021 [73] werden die derzeit in Bayern geltende 11. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung [74] sowie die Einreisequarantäneverordnung dementsprechend über den 14. Februar 2021 hinaus bis zum Ablauf des 7. März 2021 verlängert.

Darüber hinaus beschloss der Ministerrat folgende weitere Maßnahmen:

1. Die Ausgangssperre
gilt von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr für alle Landkreise und kreisfreien Städte, deren 7-Tages-Inzidenz über 100 liegt. Für alle Landkreise und kreisfreien Städte, deren 7-Tages-Inzidenz seit mindestens 7 Tagen unter 100 liegt, entfällt die Ausgangssperre.
2. Schulen:
Ab 22. Februar 2021 wird für die Jahrgangsstufen 1 bis 4 der Grundschule und der Förderschule sowie alle Abschlussklassen Wechselunterricht oder Präsenzunterricht mit Mindestabstand zugelassen. Für die übrigen Jahrgangsstufen und Schularten verbleibt es weiterhin bei Distanzunterricht. In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tages-Inzidenz von über 100 findet in jedem Fall Distanzunterricht statt.
Es gelten klare Schutz- und Hygienevorgaben. Hierzu zählt insbesondere die Einhaltung des Mindestabstands, die Beachtung der Maskenpflicht und der Lüftungskonzepte sowie ein ergänzendes Test- und Maskenkonzept. Für Lehrkräfte wird im Unterricht eine Pflicht zum Tragen von medizinischen Masken eingeführt.
Die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Erste-Hilfe-Kurse und die Ausbildung von ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und des Technischen Hilfswerks werden analog behandelt.
3. Kinderbetreuungseinrichtungen:
Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen werden ab 22. Februar 2021 geöffnet. In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tages-Inzidenz von über 100 bleiben sie geschlossen.
Die Betreuung erfolgt dabei in festen Gruppen (eingeschränkter Regelbetrieb). Es gelten klare Schutz- und Hygienevorgaben entsprechend dem Rahmenhygieneplan sowie ein ergänzendes Test- und Maskenkonzept.
Eltern, die ihre Kinder weiterhin zuhause betreuen, erhalten im Februar 2021 einen Beitragsersatz, wenn die Notbetreuung höchstens 5 Tage beansprucht wurde.
4. Fahrschulen einschließlich der Fahrschulprüfungen
sind ab dem 22. Februar 2021 unter Schutzauflagen wieder zugelassen. Sie bedürfen insb. eines Schutz- und Hygienekonzepts. Es besteht Maskenpflicht und im Fahrzeug FFP2-Maskenpflicht.
5. Frisöre
können unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts mit Reservierungen und einer FFP2-Masken-Pflicht für Kunden und Personal den Betrieb ab 1. März 2021 wieder öffnen.

Beschluss von Bund und Ländern zur Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie (19. Januar 2021)

Auf Basis der von Bund und Ländern gefassten Vereinbarung vom 19. Januar 2021 [75] werden die derzeit in Bayern geltende 11. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung [76] sowie die Einreisequarantäneverordnung dementsprechend über den 31. Januar 2021 hinaus bis zum Ablauf des 14. Februar 2021 verlängert.

1. Verlängerung 11. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
Darüber hinaus gelten folgende weitere Maßnahmen:
  • In vollstationären Einrichtungen der Pflege, in Einrichtungen für Menschen mit Behinderung und in Altenheimen und Seniorenresidenzen gilt beim Kontakt mit Bewohnern eine FFP2-Maskenpflicht auch für das Personal.
  • Im Gottesdienst besteht für die Besucher künftig FFP2-Maskenpflicht sowie bei Gottesdiensten, die mehr als zehn Teilnehmer erwarten lassen, eine Anzeigepflicht bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde, sofern keine generellen Absprachen getroffen wurden.
  • Bayern hält weiterhin an einem Alkoholkonsumverbot in der Öffentlichkeit fest. Es gilt auf möglichst allen öffentlichen Plätzen, insbesondere den öffentlichen Verkehrsflächen der Innenstädte und an allen sonstigen öffentlichen Plätzen, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten. Die konkreten Örtlichkeiten werden von den Kommunen festgelegt.
  • Bei Bibliotheken und Archiven wird die Abholung vorbestellter Bestände unter gleichen Voraussetzungen ermöglicht, unter denen im Handel die Abholung vorbestellter Ware bereits heute möglich ist (insb. FFP2-Maskenpflicht für Abholer, Mindestabstand, Hygienekonzept, keine Ansammlungen von Wartenden).
2. Schulen
Für Abiturientinnen und Abiturienten, für die 2021 Abschlussprüfungen durchgeführt werden, sowie für Schülerinnen und Schüler beruflicher Schulen, bei denen zeitnah Abschlussprüfungen bzw. Kammerprüfungen stattfinden, kann ab dem 1. Februar 2021 Wechselunterricht vorgesehen werden, wenn es das Infektionsgeschehen zulässt.
3. Kontaktreduktion
Die Kontaktreduktion ist neben den begonnenen Impfungen weiterhin das effektivste Mittel bei der Pandemiebekämpfung. Private Zusammenkünfte sind deswegen weiterhin nur im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit maximal einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person zulässig. Erlaubte Kontaktmöglichkeiten sollen nur in vernünftigem Ausmaß stattfinden. Die bayerische Bevölkerung ist zusätzlich dazu aufgerufen, die Anzahl der Haushalte, aus denen die Kontaktpersonen stammen, möglichst konstant und gering zu halten.
4. Homeoffice
Am Arbeitsort finden zahlreiche Kontakte statt. Zur Eindämmung des Infektionsgeschehens muss deshalb auch dort eine Kontaktreduktion erfolgen. Mit Beschluss vom 6. Januar 2021 richtete der Ministerrat bereits einen dringenden Appell an die Arbeitgeber, alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um den Beschäftigten Homeoffice zu ermöglichen. Dies gilt auch für den Freistaat als Arbeitgeber und seine Beschäftigten. Zentrale Voraussetzung für die flächendeckende Nutzung von Homeoffice sind digitalisierte Arbeitsabläufe. Hierbei besteht zum Teil noch erheblicher Investitionsbedarf, der steuerlich durch verbesserte Abschreibungsbedingungen begleitet werden sollte. Der Ministerrat begrüßt daher den am 19. Januar 2021 von der Bundeskanzlerin und den Regierungschefinnen und -chefs der Länder gefassten Beschluss zur Sofortabschreibung bestimmter digitaler Wirtschaftsgüter rückwirkend zum 1. Januar 2021. Dies fördert die Ermöglichung von Homeoffice durch die Arbeitgeber und entspricht damit den auf dem Homeoffice-Gipfel der Bayerischen Staatsregierung gemeinsam mit Arbeitgebern und Gewerkschaften getroffenen Vereinbarungen. Arbeitnehmer sind aufgerufen, von der Möglichkeit des Homeoffice Gebrauch zu machen.
5. Öffentlicher Personennahverkehr
Die durchgängige Nutzung von Homeoffice-Möglichkeiten trägt bereits erheblich zur Reduktion des Fahrgastaufkommens im öffentlichen Nahverkehr bei. Zusätzlich soll auch in den Stoßzeiten das Pendleraufkommen weitest möglich entzerrt werden. Durch die Aufrechterhaltung des regulären Vor-Corona-Fahrplanangebots sowie durch den noch stärkeren Einsatz zusätzlicher Verkehrsmittel können weitere Kontakte zwischen den Fahrgästen reduziert und das Einhalten von Abständen ermöglicht werden. Das Bayerische Staatsministerium für Bau und Verkehr wird hierfür ein Konzept erarbeiten.
6. Wirtschaftshilfen
Die Akzeptanz der Maßnahmen hängt entscheidend von der Gewährung staatlicher Hilfen zur Überbrückung pandemiebedingter Umsatzeinbußen ab. Der Ministerrat begrüßt daher die von der Bundeskanzlerin und den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder beschlossene weitere Verbesserung der Überbrückungshilfe III, insbesondere die Vereinfachung der Zugangsvoraussetzungen sowie die Anhebung der monatlichen Förderhöchstbeträge und der Abschlagszahlungen. Der Bund bleibt aufgefordert, jeweils schnellstmöglich die Abschlagszahlungen zu leisten sowie die Antragsbearbeitung und Auszahlung durch die Länder über die Bereitstellung der entsprechenden Onlineplattform zu ermöglichen.
7. Europäische Nachbarstaaten
Vor dem Hintergrund der neu aufgetretenen, besorgniserregenden Virus-Mutationen aus Großbritannien und Südafrika gilt es, deren Eintrag möglichst zu vermeiden sowie diesen frühzeitig zu erkennen. Der Ministerrat begrüßt daher die Anstrengungen des Bundes, auf europäischer Ebene, insbesondere beim Europäischen Rat am 21. Januar 2021, vergleichbare und synchronisierte Maßnahmen zur Erkennung und Eindämmung von Virusmutationen in den Mitgliedstaaten zu erreichen. Sollte sich hier keine kurzfristige Lösung erzielen lassen, können Grenzkontrollen ein probates Mittel sein, um die geltenden Regelungen zur Einreise wirksam durchzusetzen.

Beschluss von Bund und Ländern zur Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie (5. Januar 2021)

Auf Basis der von Bund und Ländern gefassten Vereinbarung vom 5. Januar 2021 und der Verordnung zur Änderung der 11. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 8. Januar 2021 [77] werden die derzeit in Bayern geltenden Infektionsschutzmaßnahmen über den 10. Januar 2021 hinaus bis zunächst 31. Januar 2021 verlängert. Aber es gibt auch einige Änderungen. Diese neu dazugekommenen Maßnahmen gelten ab Montag, dem 11. Januar.

  1. Kontaktbeschränkungen: Die Kontaktbeschränkungen werden verschärft. Künftig sind Treffen jenseits des eigenen Haushalts nur noch mit einer weiteren Person erlaubt. Ausnahme sind Kinder unter 3 Jahre. In Sachen Kinderbetreuung gibt es dabei aber eine Ausnahme. Familien und Nachbarn können die Kinderbetreuung ab Montag folgendermaßen organisieren: Es sind dann feste „Kontaktfamilien“ möglich. Das heißt, dass Kinder (unter 14 Jahren) einer Familie regelmäßig zu einer fest gewählten weiteren Familie gebracht werden dürfen.
  2. Bewegungseinschränkungen: Menschen aus Landkreisen mit einer Sieben-Tages-Inzidenz von mehr als 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern dürfen sich nur noch innerhalb eines Radius' von 15 Kilometern um ihre Gemeindegrenze bewegen. Ausnahmen gibt es nur bei triftigen Gründen - touristische Tagesausflüge zählen nicht dazu. Das Einkaufen, der Besuch von Verwandten und Lebenspartnern sowie der Arbeitsweg sind von der 15-Kilometer-Regel nicht betroffen.
  3. Lockerung beim Thema Einkaufen: Click & Collect, also das Abholen zuvor bestellter Waren im Einzelhandel, sind ab 11. Januar auch in Bayern erlaubt. Unter strikter Wahrung von Schutz- und Hygienekonzepten (insbesondere gestaffelte Zeitfenster zur Abholung) sowie umfassender Verwendung von FFP2-Masken, dürfen sogenannte Click-and-collect- oder Call-and-collect-Leistungen – das heißt die Abholung online oder telefonisch bestellter Ware – angeboten werden.
  4. Schulen und Kitas bleiben geschlossen – es gibt Notbetreuung: Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und organisierte Spielgruppen für Kinder bleiben geschlossen. Eine Notbetreuung für alle Eltern, die ihre Kinder nicht selbst betreuen können, wird eingerichtet. Die Schulen bleiben geschlossen, bis 31. Januar gibt es keinen Präsenzunterricht. Distanzunterricht wird in allen Schulen und Jahrgangsstufen eingerichtet. Eine Notbetreuung wird für Kinder der Jahrgangsstufen 1 bis 6 sowie für Schülerinnen und Schüler der Förderschulen und Kinder mit Behinderungen angeboten. Sobald es das Infektionsgeschehen nach dem 31. Januar 2021 zulässt, wird eine Rückkehr zum Präsenzunterricht – nach Jahrgangsstufen gestaffelt – angestrebt, wie es in der Pressemitteilung der Staatskanzlei vom 6. Januar heißt. Die Weihnachtsferien werden nicht verlängert, dafür werden aber die Faschingsferien gestrichen, um ausgefallenen Unterricht wieder aufzuholen.
  5. Home-Office – es bleibt beim Appell: Die Staatsregierung appelliert erneut an die Arbeitgeber, alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um den Beschäftigten Homeoffice zu ermöglichen. Anträgen von Beschäftigten des Freistaats Bayern auf Homeoffice soll grundsätzlich entsprochen werden. Ab Montag neu: Betriebskantinen werden geschlossen, wo immer die Arbeitsabläufe es zulassen. Zulässig bleibt die Abgabe von mitnahmefähigen Speisen und Getränken („to go“). Der Verzehr von Speisen vor Ort ist untersagt.
  6. Reiserückkehrer: Weiterhin Zwei-Test-Strategie: Für Einreisen aus Risikogebieten nach Deutschland gilt weiterhin die Zwei-Test-Strategie: Bei der Einreise muss ein Corona-Test vorgelegt werden. Dieser Test darf bei Einreise maximal 48 Stunden alt sein oder muss unmittelbar nach Einreise vorgenommen werden. Ein weiterer Test ist für die Verkürzung einer bestehenden Quarantäneverpflichtung am fünften Tag nach Einreise erforderlich. Im Übrigen weist der bayerische Ministerrat in der Pressemitteilung vom 6. Januar noch einmal darauf hin, dass Reisen in Risikogebiete ohne triftigen Grund unbedingt zu vermeiden seien und dass neben der Test- und Quarantänepflicht eine Verpflichtung zur digitalen Einreiseanmeldung bei Einreisen aus Risikogebieten bestehe.
  7. Nächtliche Ausgangssperre gilt weiter: Die nächtliche Ausgangssperre gilt weiterhin für ganz Bayern. Von 21.00 bis 5.00 Uhr ist der Aufenthalt außerhalb einer Wohnung untersagt. In dieser Zeit darf man sich nur aus streng festgelegten Gründen draußen aufhalten: wegen medizinischer Notfälle, der beruflichen Tätigkeit, der Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts, der unaufschiebbaren Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen und Minderjähriger, der Begleitung Sterbender, der Versorgung von Tieren oder „ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen“.

Beschluss von Bund und Ländern zur Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie (13. Dezember 2020)

Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder fassten folgenden Beschluss:

Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder haben zuletzt am 25. November einschneidende und befristete Maßnahmen beschlossen bzw. verlängert, um die mit Winterbeginn erheblich angestiegenen Corona-Infektionszahlen in Deutschland einzudämmen und damit auch schwere Krankheitsverläufe und Todesfälle zu verhindern. Damit sollte zudem eine Überlastung des Gesundheitssystems verhindert werden, denn Krankenhäuser und vor allem zahlreiche Intensivstationen sind durch die hohen Zahlen schwer erkrankter Corona-Patienten stark belastet.

Es ist durch die Maßnahmen gelungen, vorübergehend das exponentielle Wachstum zu stoppen und das Infektionsgeschehen auf hohem Niveau zu stabilisieren. Mit der zunehmenden Mobilität und den damit verbundenen zusätzlichen Kontakten in der Vorweihnachtszeit befindet sich Deutschland nun wieder im exponentiellen Wachstum der Infektionszahlen. Eine weiter zunehmende Belastung des Gesundheitssystems und eine nicht hinnehmbare hohe Zahl täglicher Todesfälle sind die Folge.

Deshalb ist es erforderlich, weitere tiefgreifende Maßnahmen zur Beschränkung von Kontakten zu ergreifen. Ziel ist es die Zahl der Neuinfektionen wieder so deutlich zu reduzieren wie es im Beschluss vom 25. November definiert ist, so dass es den Gesundheitsämtern wieder möglich wird, Infektionsketten möglichst vollständig identifizieren und unterbrechen zu können und so die Zahl der Erkrankten weiter zu senken.

Bund und Länder danken der weit überwiegenden Mehrheit der Bevölkerung, die mit ihrem besonnenen und rücksichtsvollen Verhalten während der gesamten Zeit der Pandemie dazu beiträgt, die Ausbreitung des Virus zu bekämpfen. Dieser Gemeinsinn ist das höchste Gut und zugleich der wichtigste Erfolgsfaktor in der Pandemie. Sie danken auch den vielen Unternehmen, die in dieser schwierigen Zeit mit großer Flexibilität und Kraft den enormen Herausforderungen trotzen. Und sie danken ganz besonders allen Beschäftigten im Gesundheitswesen, die unter Aufbietung aller Kräfte Telefonkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 13. Dezember 2020 dafür sorgen, dass ein hohes Versorgungsniveau auch unter den schwieriger werdenden Bedingungen gewährleistet bleibt. Trotz der derzeit ernsten Lage geben die Fortschritte bei der Impfstoffentwicklung und Impfstoffzulassung die Hoffnung, dass Deutschland, wenn es gut durch diesen Winter kommt, im nächsten Jahr schrittweise die Pandemie überwinden kann und sich auch wirtschaftlich erholt.

Vor diesem Hintergrund vereinbarten die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder:

  1. Die bestehenden Beschlüsse der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder bleiben weiterhin gültig. Wie bereits auf der regulären Konferenz am 2. Dezember vereinbart, werden die Länder die bis zum 20. Dezember 2020 befristeten Maßnahmen im Rahmen der Anpassungen ihrer Landesverordnungen bis zum 10. Januar 2021 verlängern, sofern dieser Beschluss keine abweichenden Festlegungen trifft.
  2. Private Zusammenkünfte mit Freunden, Verwandten und Bekannten sind weiterhin auf den eigenen und einen weiteren Haushalt, jedoch in jedem Falle auf maximal 5 Personen zu beschränken. Kinder bis 14 Jahre sind hiervon ausgenommen.
  3. Auch in diesem besonderen Jahr sollen die Weihnachtstage gemeinsam gefeiert werden können. Angesichts des hohen Infektionsgeschehens wird dies jedoch nur in deutlich kleinerem Rahmen als sonst üblich möglich sein. In Abhängigkeit von ihrem jeweiligen Infektionsgeschehen werden die Länder vom 24. Dezember bis zum 26. Dezember 2020 -als Ausnahme von den sonst geltenden Kontaktbeschränkungen- während dieser Zeit Treffen mit 4 über den eigenen Hausstand hinausgehenden Personen zuzüglich Kindern im Alter bis 14 Jahre aus dem engsten Familienkreis, also Ehegatten, Lebenspartnern und Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowie Verwandten in gerader Linie, Geschwistern, Geschwisterkindern und deren jeweiligen Haushaltsangehörigen zulassen, auch wenn dies mehr als zwei Hausstände oder 5 Personen über 14 Jahren bedeutet. Angesichts des anhaltend hohen Infektionsgeschehens wird noch einmal eindrücklich an die Bürgerinnen und Bürger appelliert, Kontakte in den fünf bis sieben Tagen vor Familientreffen auf ein absolutes Minimum zu reduzieren (Schutzwoche).
  4. Am Silvestertag und Neujahrstag wird bundesweit ein An- und Versammlungsverbot umgesetzt. Darüber hinaus gilt ein Feuerwerksverbot auf durch die Kommunen zu definierenden publikumsträchtigen Plätzen. Der Verkauf von Pyrotechnik vor Silvester wird in diesem Jahr generell verboten und vom Zünden von Silvesterfeuerwerk generell dringend abgeraten, auch vor dem Hintergrund der hohen Verletzungsgefahr und der bereits enormen Belastung des Gesundheitssystems.
  5. Der Einzelhandel mit Ausnahme des Einzelhandels für Lebensmittel, der Wochenmärkte für Lebensmittel, Direktvermarktern von Lebensmitteln, der Abhol- und Lieferdienste, der Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, der Apotheken, der Sanitätshäuser, der Drogerien, der Optiker, der Hörgeräteakustiker, der Tankstellen, der Kfz-Werkstätten, der Fahrradwerkstätten, der Banken und Sparkassen, der Poststellen, der Reinigungen, der Waschsalons, des Zeitungsverkaufs, der Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, des Weihnachtsbaumverkaufs und des Großhandels wird ab dem 16. Dezember 2020 bis zum 10. Januar 2021 geschlossen. Der Verkauf von non-food Produkten im Lebensmitteleinzelhandel, die nicht dem täglichen Bedarf zuzuordnen sind, kann ebenfalls eingeschränkt werden und darf keinesfalls ausgeweitet werden. Der Verkauf von Pyrotechnik vor Silvester wird in diesem Jahr generell verboten.
  6. Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Friseursalons, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe werden geschlossen, weil in diesem Bereich eine körperliche Nähe unabdingbar ist. Medizinisch notwendige Behandlungen, zum Beispiel Physio-, Ergo und Logotherapien sowie Podologie/Fußpflege, bleiben weiter möglich.
  7. Auch an den Schulen sollen im Zeitraum vom 16. Dezember 2020 bis 10. Januar 2021 die Kontakte deutlich eingeschränkt werden. Kinder sollen dieser Zeit wann immer möglich zu Hause betreut werden. Daher werden in diesem Zeitraum die Schulen grundsätzlich geschlossen oder die Präsenzpflicht wird ausgesetzt. Es wird eine Notfallbetreuung sichergestellt und Distanzlernen angeboten. Für Abschlussklassen können gesonderte Regelungen vorgesehen werden. In Kindertagesstätten wird analog verfahren. Für Eltern werden zusätzliche Möglichkeiten geschaffen, für die Betreuung der Kinder im genannten Zeitraum bezahlten Urlaub zu nehmen.
  8. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber werden dringend gebeten zu prüfen, ob die Betriebsstätten entweder durch Betriebsferien oder großzügige Home-OfficeLösungen vom 16. Dezember 2020 bis 10. Januar 2021 geschlossen werden können, um bundesweit den Grundsatz „Wir bleiben zuhause“ umsetzen zu können.
  9. Die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause durch Gastronomiebetriebe sowie der Betrieb von Kantinen bleiben weiter möglich. Der Verzehr vor Ort wird untersagt. Der Verzehr von alkoholischen Getränken im öffentlichen Raum wird vom 16. Dezember bis 10. Januar untersagt. Verstöße werden mit einem Bußgeld belegt.
  10. Gottesdienste in Kirchen, Synagogen und Moscheen sowie die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften sind nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig: Der Mindestabstand von 1,5 Metern wird gewahrt, es gilt Maskenpflicht auch am Platz, der Gemeindegesang ist untersagt. Bei Zusammenkünften, in der Besucherzahlen erwartet werden, die zu einer Auslastung der Kapazitäten führen könnten, ist ein Anmeldungserfordernis einzuführen. In den kommenden Tagen werden darüber hinaus Gespräche innerhalb und mit den Glaubensgemeinschaften geführt, um im Lichte des weiteren Infektionsgeschehens zu geeigneten Regelungen für religiöse Zusammenkünfte zu kommen.
  11. Für Alten- und Pflegeheime sowie mobile Pflegedienste sind besondere Schutzmaßnahmen zu treffen. Der Bund unterstützt diese mit medizinischen Schutzmasken und durch die Übernahme der Kosten für Antigen-Schnelltests. Neben dem Tragen einer FFP2-Maske ist in der aktuellen Phase hoher Inzidenz fast im ganzen Bundesgebiet das Testen des Pflegepersonals wichtig. Die Länder werden zudem eine verpflichtende Testung mehrmals pro Woche für das Personal in den Alten- und Pflegeeinrichtungen anordnen. Solche regelmäßigen Tests sind ebenso für das Personal in mobilen Pflegediensten angezeigt. In Regionen mit erhöhter Inzidenz soll der Nachweis eines aktuellen negativen Coronatests für die Besucherinnen und Besucher verbindlich werden.
  12. Bund und Länder betonen erneut, dass über die gemeinsamen Maßnahmen hinaus gemäß der Hotspotstrategie in allen Hotspots ab einer Inzidenz von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern pro Woche sofort ein konsequentes Beschränkungskonzept regional umgesetzt werden muss. Bei weiter steigendem Infektionsgeschehen sind zusätzliche Maßnahmen erforderlich. Bei besonders extremen Infektionslagen mit einer Inzidenz von über 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern pro Woche und diffusem Infektionsgeschehen sollen die umfassenden allgemeinen Maßnahmen nochmals erweitert werden, um kurzfristig eine deutliche Absenkung des Infektionsgeschehens zu erreichen. Insbesondere sollen in Regionen lokale Maßnahmen nach § 28a Abs. 2 InfSchG spätestens erwogen werden, darunter auch weitgehende Ausgangsbeschränkungen, wenn die Inzidenz von über 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern pro Woche überschritten wird.
  13. Bund und Länder appellieren eindringlich an alle Bürgerinnen und Bürger in der Zeit bis 10. Januar von nicht zwingend notwendigen Reisen im Inland und auch ins Ausland abzusehen. Sie weisen nachdrücklich darauf hin, dass bei Einreisen aus ausländischen Risikogebieten die Pflicht zur Eintragung in die digitale Einreiseanmeldung verpflichtend ist, und dass eine Quarantänepflicht für einen Zeitraum von 10 Tagen nach Rückkehr besteht. Eine Beendigung der Quarantäne nur durch einen negativen Test möglich, der frühestens am 5 Tag nach der Einreise abgenommen wurde.
  14. Die Maßnahmen führen dazu, dass einige Wirtschaftsbereiche auch im kommenden Jahr weiterhin erhebliche Einschränkungen ihres Geschäftsbetriebes hinnehmen müssen. Daher wird der Bund die betroffenen Unternehmen, Soloselbständigen und selbständigen Angehörigen der Freien Berufe auch weiterhin finanziell unterstützen. Dafür steht die verbesserte Überbrückungshilfe III bereit, die Zuschüsse zu den Fixkosten vorsieht. Mit verbesserten Konditionen, insbesondere einem höheren monatlichen Zuschuss in Höhe von maximal 500.000 Euro für die direkt und indirekt von den Schließungen betroffenen Unternehmen, leistet der Bund seinen Beitrag, Unternehmen und Beschäftigung zu sichern. Für die von der Schließung betroffenen Unternehmen soll es Abschlagszahlungen ähnlich wie bei den außerordentlichen Wirtschaftshilfen geben. Der mit den Schließungsanordnungen verbundene Wertverlust von Waren und anderen Wirtschaftsgütern im Einzelhandel und anderen Branchen soll aufgefangen werden, indem Teilabschreibungen unbürokratisch und schnell möglich gemacht werden. Zu inventarisierende Güter können ausgebucht werden. Damit kann der Handel die insoweit entstehenden Verluste unmittelbar verrechnen und steuermindernd ansetzen. Das sichert Liquidität.
  15. Für Gewerbemiet- und Pachtverhältnisse, die von staatlichen Covid-19 Maßnahmen betroffen sind, wird gesetzlich vermutet, dass erhebliche (Nutzungs-) Beschränkungen in Folge der Covid- 19-Pandemie eine schwerwiegende Veränderung der Geschäftsgrundlage darstellen können. Damit werden Verhandlungen zwischen Gewerbemietern bzw. Pächtern und Eigentümern vereinfacht.
  16. Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder werden im Lichte der weiteren Infektionsentwicklung am 5. Januar 2021 erneut beraten und über die Maßnahmen ab 11. Januar 2021 beschließen.
► Details zu den Beschlüssen der Bayerischen Staatsregierung finden sich hier: Bericht aus der Kabinettssitzung der Bayerischen Staatsregierung vom 14. Dezember 2020

Bund und Länder einigen sich auf Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (28. Oktober 2020)

Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder haben am 28. Oktober 2020 folgenden Beschluss gefasst:

Trotz der Maßnahmen, die Bund und Länder vor zwei Wochen vereinbart haben, steigt die Zahl der Infektionen mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2) inzwischen in nahezu allen Regionen Deutschlands mit exponentieller Dynamik an. Dies hat dazu geführt, dass bereits in zahlreichen Gesundheitsämtern eine vollständige Kontaktnachverfolgung nicht mehr gewährleistet werden kann, was wiederum zu einer beschleunigten Ausbreitung des Virus beiträgt. Aktuell verdoppeln sich die Infiziertenzahlen etwa alle sieben und die Zahl der Intensivpatienten etwa alle zehn Tage. Nach den Statistiken des Robert-Koch-Institutes sind die Ansteckungsumstände im Bundesdurchschnitt in mehr als 75% der Fälle unklar. Zur Vermeidung einer akuten nationalen Gesundheitsnotlage ist es deshalb nun erforderlich, durch eine erhebliche Reduzierung der Kontakte in der Bevölkerung insgesamt das Infektionsgeschehen aufzuhalten und die Zahl der Neuinfektionen wieder in die nachverfolgbare Größenordnung von unter 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in einer Woche zu senken. Ohne solche Beschränkungen würde das weitere exponentielle Wachstum der Infiziertenzahlen unweigerlich binnen weniger Wochen zu einer Überforderung des Gesundheitssystems führen und die Zahl der schweren Verläufe und der Todesfälle würde erheblich ansteigen. Wesentlich ist es dabei auch, jetzt schnell zu reagieren. Je später die Infektionsdynamik umgekehrt wird, desto länger bzw. umfassender sind Beschränkungen erforderlich.

Bund und Länder streben an, zügig die Infektionsdynamik zu unterbrechen, damit einerseits Schulen und Kindergärten verlässlich geöffnet bleiben können und andererseits in der Weihnachtszeit keine weitreichenden Beschränkungen im Hinblick auf persönliche Kontakte und wirtschaftliche Tätigkeit erforderlich sind. Familien und Freunde sollen sich auch unter Corona-Bedingungen in der Weihnachtszeit treffen können. Dazu bedarf es jetzt erneut, wie schon im Frühjahr, einer gemeinsamen nationalen Anstrengung des Bundes und aller Länder.

Bund und Ländern ist bewusst, dass die Beschränkungen für die Bevölkerung eine große Belastung darstellen. Deshalb gebührt der überwiegenden Mehrheit der Bevölkerung großer Dank, die bisher und auch in Zukunft diese Maßnahmen mit Gemeinsinn und Geduld einhalten und besonders denjenigen, die für die praktische Umsetzung der Maßnahmen sorgen und natürlich auch denen, die im Gesundheitssystem ihren Dienst leisten.

Die Lage ist jetzt wieder sehr ernst. Vor uns liegen vier schwierige Wintermonate. Aber Bund und Länder sehen mit Zuversicht in die Zukunft. Die Fortschritte bei der Impfstoffentwicklung und die einfachere Infektionskontrolle im Sommer geben uns die Hoffnung, dass Deutschland, wenn es gut durch diesen Winter kommt, im nächsten Jahr schrittweise die Pandemie überwinden und sich auch wirtschaftlich erholen kann.

Vor diesem Hintergrund vereinbarten die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder ergänzend zu ihren bisherigen Beschlüssen:

  1. Ab dem 2. November 2020 treten deutschlandweit die im Folgenden dargelegten zusätzliche Maßnahmen in Kraft. Die Maßnahmen werden bis Ende November befristet. Nach Ablauf von zwei Wochen werden die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder sich erneut beraten und die durch die Maßnahmen erreichten Ziele beurteilen und notwendige Anpassungen vornehmen.
  2. Wichtigste Maßnahme in der kommenden Zeit wird es sein, Abstand zu halten und Kontakte zu verringern. Die Bürgerinnen und Bürger werden angehalten, die Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren.
  3. Der Aufenthalt in der Öffentlichkeit ist daher ab sofort nur mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes jedoch in jedem Falle maximal mit 10 Personen gestattet. Dies gilt verbindlich und Verstöße gegen diese Kontaktbeschränkungen werden entsprechend von den Ordnungsbehörden sanktioniert. Darüber hinausgehende Gruppen feiernder Menschen auf öffentlichen Plätzen, in Wohnungen sowie privaten Einrichtungen sind angesichts der ernsten Lage in unserem Land inakzeptabel. Bund und Länder wirken bei den verstärkten Kontrollen zusammen.
  4. Bürgerinnen und Bürger werden aufgefordert, generell auf nicht notwendige private Reisen und Besuche -auch von Verwandten- zu verzichten. Das gilt auch im Inland und für überregionale tagestouristische Ausflüge. Übernachtungsangebote im Inland werden nur noch für notwendige und ausdrücklich nicht touristische Zwecke zur Verfügung gestellt.
  5. Institutionen und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzuordnen sind, werden geschlossen. Dazu gehören
    1. Theater, Opern, Konzerthäuser, und ähnliche Einrichtungen,
    2. Messen, Kinos, Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen,
    3. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen,
    4. der Freizeit- und Amateursportbetrieb mit Ausnahme des Individualsports allein, zu zweit oder mit dem eignen Hausstand auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen,
    5. Schwimm- und Spaßbäder, Saunen und Thermen,
    6. Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen.
  6. Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, werden untersagt. Profisportveranstaltungen können nur ohne Zuschauer stattfinden.
  7. Gastronomiebetriebe sowie Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen werden geschlossen. Davon ausgenommen ist die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause sowie der Betrieb von Kantinen.
  8. Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe werden geschlossen, weil in diesem Bereich eine körperliche Nähe unabdingbar ist. Medizinisch notwendige Behandlungen, zum Beispiel Physio-, Ergo und Logotherapien sowie Podologie/Fußpflege, bleiben weiter möglich. Friseursalons bleiben unter den bestehenden Auflagen zur Hygiene geöffnet.
  9. Der Groß- und Einzelhandel bleibt unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen insgesamt geöffnet. Dabei ist sicherzustellen, dass sich in den Geschäften nicht mehr als ein Kunde pro 10 qm Verkaufsfläche aufhält.
  10. Schulen und Kindergärten bleiben offen. Die Länder entscheiden über die erforderlichen Schutzmaßnahmen.
  11. Für die von den temporären Schließungen erfassten Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen wird der Bund eine außerordentliche Wirtschaftshilfe gewähren, um sie für finanzielle Ausfälle zu entschädigen. Der Erstattungsbetrag beträgt 75% des entsprechenden Umsatzes des Vorjahresmonats für Unternehmen bis 50 Mitarbeiter, womit die Fixkosten des Unternehmens pauschaliert werden. Die Prozentsätze für größere Unternehmen werden nach Maßgabe der Obergrenzen der einschlägigen beihilferechtlichen Vorgaben ermittelt. Die Finanzhilfe wird ein Finanzvolumen von bis zu 10 Milliarden haben.
  12. Jenseits der umfassenden temporären Beschränkungen führen bereits die bisherigen Maßnahmen dazu, dass einige Wirtschaftsbereiche auch in den kommenden Monaten erhebliche Einschränkungen ihres Geschäftsbetriebes hinnehmen müssen. Deshalb wird der Bund Hilfsmaßnahmen für Unternehmen verlängern und die Konditionen für die hauptbetroffenen Wirtschaftsbereiche verbessern (Überbrückungshilfe III). Dies betrifft zum Beispiel den Bereich der Kultur- und Veranstaltungswirtschaft und die Soloselbständigen. Außerdem wird der KfW-Schnellkredit für Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten geöffnet und angepasst.
  13. Auch in der Pandemie wollen wir in Industrie, Handwerk und Mittelstand sicheres Arbeiten möglichst umfassend ermöglichen. Die Arbeitgeber haben eine besondere Verantwortung für ihre Mitarbeiter, um sie vor Infektionen zu schützen. Infektionsketten, die im Betrieb entstehen, sind schnell zu identifizieren. Deshalb muss jedes Unternehmen in Deutschland auch auf Grundlage einer angepassten Gefährdungsbeurteilung sowie betrieblichen Pandemieplanung ein Hygienekonzept umsetzen und angesichts der gestiegenen Infektionszahlen auch nochmals anpassen. Ziel ist u.a. nicht erforderliche Kontakte in der Belegschaft und mit Kunden zu vermeiden, allgemeine Hygienemaßnahmen umzusetzen und die Infektionsrisiken bei erforderlichen Kontakten durch besondere Hygiene- und Schutzmaßnahmen zu minimieren. Bund und Länder fordern die Unternehmen eindringlich auf, jetzt wieder angesichts der hohen Infektionszahlen, wo immer dies umsetzbar ist, Heimarbeit oder das mobile Arbeiten zu Hause zu ermöglichen. Die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden sowie die Unfallversicherungsträger beraten die Unternehmen dabei und führen Kontrollen durch.
  14. Steigende Infektionszahlen führen leider auch zu einem Anstieg an Infektionen in medizinischen Einrichtungen und bei vulnerablen Gruppen. Deren Schutz stellt eine besondere Herausforderung dar. Deshalb haben die zuständigen Stellen je nach den lokalen Gegebenheiten für die Krankenhäuser, Pflegeheime, Seniorenund Behinderteneinrichtungen besondere Schutzvorkehrungen ergriffen. Dabei wird stets berücksichtigt, dass die jeweiligen Regelungen nicht zu einer vollständigen sozialen Isolation der Betroffenen führen dürfen. Bei steigenden Infektionszahlen werden diese Maßnahmen entsprechend angepasst. Der Bund hat durch die neue Testverordnung sichergestellt, dass die Kosten der seit kurzem verfügbaren SARS-CoV2-Schnelltests für regelmäßige Testungen der Bewohner bzw. Patienten, deren Besucher und das Personal übernommen werden. Die verfügbaren Schnelltests sollen jetzt zügig und prioritär in diesem Bereich eingesetzt werden, um auch bei steigenden Infektionszahlen einen bestmöglichen Schutz zu gewährleisten und sichere Kontakte zu ermöglichen. Einrichtungen der Sozial- und Jugendhilfe sowie vergleichbare Beratungseinrichtungen bleiben geöffnet. Die Krankenhäuser sollen weiterhin bei der Bereitstellung von Intensivbetten unterstützt werden. Die Gesundheitsminister von Bund und Ländern werden zeitnah praktikable Lösungen erarbeiten, die auch die Fortführung finanzieller Unterstützungen enthalten soll. Krankenhäuser, die aufgrund der Behandlung von SARS-CoV-2-Patienten besonders belastet sind, können wie in der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung vorgesehen sanktionsfrei von den Vorgaben abweichen.
  15. Bund und Länder werden die Information über die geltenden Corona-Maßnahmen noch einmal verstärken und durch möglichst einheitliche Maßnahmen die Übersichtlichkeit erhöhen. Sie werden jedoch auch die Kontrollen zur Einhaltung der Maßnahmen flächendeckend verstärken und dabei auch mittels verdachtsunabhängiger Kontrollen, insbesondere im grenznahen Bereich, die Einhaltung der Quarantäneverordnungen überprüfen.
  16. Bund und Länder sind sich darüber im Klaren, dass es sich um sehr einschneidende Maßnahmen handelt. Aber sie sind notwendig und sie sind mit Blick auf das zu schützende Rechtsgut der Gesundheit der Bevölkerung und zur Abwendung noch umfangreicherer wirtschaftlicher Schäden im Falle einer unkontrollierten pandemischen Entwicklung verhältnismäßig.
► Details zu den Beschlüssen der Bayerischen Staatsregierung finden sich hier: Bericht aus der Kabinettssitzung der Bayerischen Staatsregierung vom 29. Oktober 2020

Weblinks

Einzelnachweise und Hinweise

  1. Eine aktuelle Fassung der 13. BayIfSMV ist im Internet unter www.gesetze-bayern.de abrufbar.
  2. 2,0 2,1 Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 384 vom 05.06.2021
  3. Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 384 vom 05.06.2021
  4. Pressemitteilung der Stadt Würzburg vom 19. Mai 2021
  5. Pressemitteilung der Stadt Würzburg vom 26. März 2021
  6. Pressemitteilung der Stadt Würzburg vom 22. März 2021
  7. Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 171 vom 05.03.2021
  8. Pressemitteilung der Stadt Würzburg: „Keine Gastronomieöffnung“ (19. März 2021)
  9. Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 171 vom 05.03.2021
  10. Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 112 vom 12.02.2021
  11. Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 76 vom 28.01.2021
  12. Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 5 vom 08.01.2021
  13. Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 734 vom 10.12.2020
  14. 14,0 14,1 Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 711 vom 08.12.2020
  15. Pressemitteilung des Landratsamtes Würzburg vom 9. Dezember 2020
  16. Pressemitteilung der Stadt Würzburg: „Zentrales Impfzentrum auf der Talavera nimmt entscheidenden Verfahrensschritt“ (2. Dezember 2020)
  17. Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 683 vom 30.11.2020
  18. Verordnung über Quarantänemaßnahmen für Einreisende zur Bekämpfung des Coronavirus vom 5. November 2020 (Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 630 vom 05.11.2020)
  19. Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 616 vom 30.10.2020
  20. Details zu den Beschlüssen der Bayerischen Staatsregierung finden sich hier: Bericht aus der Kabinettssitzung der Bayerischen Staatsregierung vom 15. Oktober 2020
  21. Pressemitteilung des Landratsamtes Würzburg vom 5. November 2020
  22. Pressemitteilung Universitätsklinikum Würzburg: „Corona: Uniklinikum Würzburg betreibt bald Bayerisches Testzentrum“ (27. Oktober 2020)
  23. Pressemitteilung des Landratsamtes Würzburg vom 24. August 2020
  24. THW im Corona Einsatz
  25. Details zu den Beschlüssen der Bayerischen Staatsregierung finden sich hier: Bericht aus der Kabinettssitzung der Bayerischen Staatsregierung vom 30. Juni 2020
  26. Details zu den Beschlüssen der Bayerischen Staatsregierung finden sich hier: Bericht aus der Kabinettssitzung der Bayerischen Staatsregierung vom 14. Dezember 2021
  27. Bericht aus der Kabinettssitzung der Bayerischen Staatsregierung vom 3. Dezember 2021
  28. Bericht aus der Kabinettssitzung der Bayerischen Staatsregierung vom 23. November 2021
  29. Bericht aus der Kabinettssitzung der Bayerischen Staatsregierung vom 15. November 2021
  30. Bericht aus der Kabinettssitzung der Bayerischen Staatsregierung vom 3. November 2021
  31. Bericht aus der Kabinettssitzung der Bayerischen Staatsregierung vom 12. Oktober 2021
  32. Bericht aus der Kabinettssitzung der Bayerischen Staatsregierung vom 4. Oktober 2021
  33. Bericht aus der Kabinettssitzung der Bayerischen Staatsregierung vom 30. September 2021
  34. Bericht aus der Kabinettssitzung der Bayerischen Staatsregierung vom 31. August 2021
  35. Dreizehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (13. BayIfSMV)
  36. Bericht aus der Kabinettssitzung der Bayerischen Staatsregierung vom 27. Juli 2021
  37. Dreizehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (13. BayIfSMV)
  38. Bericht aus der Kabinettssitzung der Bayerischen Staatsregierung vom 29. Juni 2021
  39. Bericht aus der Kabinettssitzung der Bayerischen Staatsregierung vom 4. Juni 2021
  40. Bericht aus der Kabinettssitzung der Bayerischen Staatsregierung vom 18. Mai 2021
  41. Bericht aus der Kabinettssitzung der Bayerischen Staatsregierung vom 4. Mai 2021
  42. Bericht aus der Kabinettssitzung der Bayerischen Staatsregierung vom 14. April 2021
  43. Bericht aus der Kabinettssitzung der Bayerischen Staatsregierung vom 7. April 2021
  44. Bericht aus der Kabinettssitzung der Bayerischen Staatsregierung vom 23. März 2021
  45. Details zu den Beschlüssen der Bayerischen Staatsregierung finden sich hier: Bericht aus der Kabinettssitzung der Bayerischen Staatsregierung vom 4. März 2021
  46. Details zu den Beschlüssen der Bayerischen Staatsregierung finden sich hier: Bericht aus der Kabinettssitzung der Bayerischen Staatsregierung vom 23. Februar 2021
  47. Details zu den Beschlüssen der Bayerischen Staatsregierung finden sich hier: Bericht aus der Kabinettssitzung der Bayerischen Staatsregierung vom 11. Februar 2021
  48. 48,0 48,1 Elfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (11. BayIfSMV) § 25 Regelungen bei einer erhöhten Sieben-Tage-Inzidenz
  49. Details zu den Beschlüssen der Bayerischen Staatsregierung finden sich hier: Bericht aus der Kabinettssitzung der Bayerischen Staatsregierung vom 20. Januar 2021
  50. Details zu den Beschlüssen der Bayerischen Staatsregierung finden sich hier: Bericht aus der Kabinettssitzung der Bayerischen Staatsregierung vom 12. Januar 2021
  51. Details zu den Beschlüssen der Bayerischen Staatsregierung finden sich hier: Bericht aus der Kabinettssitzung der Bayerischen Staatsregierung vom 6. Januar 2021
  52. Details zu den Beschlüssen der Bayerischen Staatsregierung finden sich hier: Bericht aus der Kabinettssitzung der Bayerischen Staatsregierung vom 14. Dezember 2020
  53. Details zu den Beschlüssen der Bayerischen Staatsregierung finden sich hier: Bericht aus der Kabinettssitzung der Bayerischen Staatsregierung vom 6. Dezember 2020
  54. Details zu den Beschlüssen der Bayerischen Staatsregierung finden sich hier: Bericht aus der Kabinettssitzung der Bayerischen Staatsregierung vom 26. November 2020
  55. Details zu den Beschlüssen der Bayerischen Staatsregierung finden sich hier: Bericht aus der Kabinettssitzung der Bayerischen Staatsregierung vom 29. Oktober 2020
  56. Details zu den Beschlüssen der Bayerischen Staatsregierung finden sich hier: Bericht aus der Kabinettssitzung der Bayerischen Staatsregierung vom 22. September 2020
  57. Details zu den Beschlüssen der Bayerischen Staatsregierung finden sich hier: Bericht aus der Kabinettssitzung der Bayerischen Staatsregierung vom 14. Juli 2020
  58. Details zu den Beschlüssen der Bayerischen Staatsregierung finden sich hier: Bericht aus der Kabinettssitzung der Bayerischen Staatsregierung vom 23. Juni 2020
  59. Details zu den Beschlüssen der Bayerischen Staatsregierung finden sich hier: Bericht aus der Kabinettssitzung der Bayerischen Staatsregierung vom 16. Juni 2020
  60. Details zu den Beschlüssen der Bayerischen Staatsregierung finden sich hier: Bericht aus der Kabinettssitzung der Bayerischen Staatsregierung vom 26. Mai 2020
  61. Details zu den Beschlüssen der Bayerischen Staatsregierung finden sich hier: Bericht aus der Kabinettssitzung der Bayerischen Staatsregierung vom 5. Mai 2020
  62. Dritte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 1. Mai 2020 (3. BayIfSMV)
  63. Main-Post: „Söder: Bayern führt Maskenpflicht in Läden und Nahverkehr ein“ (20. April 2020)
  64. tagesschau.de: „Bayern führt Maskenpflicht ein“ (20. April 2020)
  65. Die am 16. April 2020 von der Staatsregierung beschlossenen Maßnahmen findet ihr hier: Bericht aus der Kabinettssitzung der Bayerischen Staatsregierung vom 16. April 2020
  66. Merkur.de: „Corona in Bayern: Söder verlängert Ausgangsbeschränkungen - Dramatische Prognose für die Wirtschaft“ (31. März 2020)
  67. Merkur.de: „Corona-Ausgangssperre: Bayern verhängt Ausgangsbeschränkung - Was ist der Unterschied?“ (22. März 2020)
  68. Corona-Pandemie: Das haben Bund und Länder am 21. Dezember 2021 vereinbart
  69. Impfen – ein Schutz für uns alle
  70. Informationen auf den Internetseiten der Bundesregierung
  71. Beschluss von Bund und Ländern zur Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie vom 22. März 2021
  72. Beschluss von Bund und Ländern zur Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie vom 3. März 2021
  73. Beschluss von Bund und Ländern zur Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie vom 10.02.2021
  74. Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 54 vom 20.01.2021
  75. Beschluss von Bund und Ländern zur Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie vom 19.01.2021
  76. Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 54 vom 20.01.2021
  77. Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 5 vom 08.01.2021
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