Generalvikar
Dies ist die bestätigte sowie die neueste Version dieser Seite.
Ein Generalvikar (vom Lateinischen „vicarius generalis“, Generalstellvertreter) ist in der römisch-katholischen Kirche der Stellvertreter eines Ortsbischofs und für die diözesane Verwaltung verantwortlich.
Geschichte
Er leitet das Bischöfliche Ordinariat, die zentrale Verwaltungsstelle des Bistums. Die Aufgabe reicht zurück bis ins Mittelalter, als die Bischöfe für ihre Diözese Archidiakone oder Erzdiakone einsetzten, die mit der Verwaltung des bischöflichen Gebiets beauftragt waren. Sie konnten auch Aufgaben des Bischofs ausüben, seien es liturgische Feiern (beispielsweise Heilige Messen, Andachten, Wallfahrten), das Weihen von Kirchen oder das Einsetzen von Pfarrern.
Amtsvoraussetzungen
Kandidaten müssen Priester sein, nicht jünger als 30 Jahre, den Doktor oder das Lizentiat in kanonischem Recht oder Theologie aufweisen oder in diesen Disziplinen „wirklich erfahren“ sein, wie es in Canon 478 nachzulesen ist. Außerdem soll der Generalvikar „ausgewiesen durch Rechtgläubigkeit, Rechtschaffenheit, Klugheit und praktische Verwaltungserfahrung sein“. Weiterhin darf er mit dem Bischof maximal im fünften Grad blutsverwandt sein. Der Diözesanbischof kann den Generalvikar frei ernennen und abberufen (Canon 477).
Aufgabe und Vollmacht
Der Codex Iuris Canonici (CIC), das kirchliche Gesetzbuch, widmet den Generalvikaren und Bischofsvikaren einen eigenen Artikel (Can. 475-481).
Der Generalvikar „unterstützt den Diözesanbischof bei der Leitung der ganzen Diözese“ (Can. 475,1 CIC) und ist dazu nach Maßgabe des geltenden Kirchenrechts mit stellvertretender ordentlicher Gewalt oder Vollmacht ausgestattet.
In aller Regel ist nur ein Generalvikar zu ernennen, es sei denn, die Größe der Diözese, die Zahl der Einwohner oder andere pastorale Gründe legen etwas anderes nahe. (Can. 475,2 CIC).
Dem Generalvikar kommt kraft Amtes in der ganzen Diözese die ausführende Gewalt zu, die der Diözesanbischof von Rechts wegen hat, um alle Verwaltungsakte erlassen zu können, ausgenommen jene, die sich der Bischof selbst vorbehalten hat oder die von Rechts wegen ein Spezialmandat des Bischofs erfordern. (Can. 479,2 CIC).
Dem Generalvikar kommt also von Amts wegen die Erledigung der allgemeinen Verwaltungsangelegenheiten zu, wie auch außerdem die Erledigung der Aufgaben, die ihm vom Bischof übertragen worden sind (im Sinne von Can. 479,1 CIC). Die Aufgaben und Amtsbefugnisse des Generalvikars sind also immer auch von der Definition und Delegation des jeweiligen Diözesanbischofs abhängig.
Die Gewalt des Generalvikars erlischt mit Zeitablauf der Beauftragung, mit Amtsverzicht oder mit Abberufung durch den Diözesanbischof. Da der Generalvikar der Stellvertreter des Diözesanbischofs ist, verliert er bei Tod, Verzicht, Versetzung, Absetzung oder Suspendierung des Diözesanbischofs ebenfalls sofort sein Amt (Can 481 CIC).
Liste der Generalvikare im Bistum Würzburg seit 1340 (Auszug)
Siehe auch
Quellen
Weblinks
Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Generalvikar aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Lizenz Creative Commons CC-BY-SA 3.0 Unported (Kurzfassung). In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren verfügbar. |