Die Röttinger Cent in der frühen Neuzeit

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Geschichte [1]

Ursprünglich umfasste die Röttinger Cent 18 Ortschaften der beiden Centbezirke Creglingen und Röttingen, welche zum Halsgericht jeweils einen Centgrafen, (den horchenden aus Röttingen und den fragenden aus Creglingen) bestellten. Das Halsgericht tagte auf der Hardt am Bürgerwald, wo auch die Hinrichtungen durchgeführt wurden und wurde 1345 mitsamt der Stadt und dem Amt Röttingen durch Kraft III. von Hohenlohe an den Bischof von Würzburg verkauft. In der Folge schied der Creglinger Centbezirk aus und fiel später an Ansbach. Der Röttinger unterstand nur noch einem Centgrafen. 1419 wird Hans Schmidt als Centgraf genannt. 1430 sitzt Fritz Bender und einige Zeit später Hans Gößwein dem nur bei Malefizdelikten stattfindenden Hals- und Blutgericht auf der Hardt vor. Ab den 1430ern scheint es nicht mehr getagt zu haben, was mit den Umwälzungen im Hochstift Würzburg zusammenhängen dürfte. Zwischen 1435 und 1445 tobten Fehden und Bürgerkrieg im Hochstift Würzburg.

1466 berichtete Amtmann Oswald von Weyler nach Würzburg, dass „die Cent viele Jahre geruhet gelegen“. 1470 wurde das Centgericht in Gelchsheim abgehalten, da in Röttingen keine Cent mehr tagte. Noch 1513 fand in Röttingen kein Centgericht statt. Auch in den Wirren des Bauernkrieges 1525 ist von einer Tagung des Centgerichts keine Rede. Zwar gab Georg von Maßbach Röttingen 1542 eine neue Centordnung, jedoch ist diese nicht überliefert. Erst mit der Verpfändung Röttingens an die Herren von Knöringen 1554 wurde die Cent für die Ämter Röttingen und Reichelsberg wieder errichtet. 1555 gab Hans Wolf von Knöringen Röttingen eine neue Cent- und Halsgerichtsordnung. [2] Darin war festgelegt, dass die peinlichen Sachen, die das Leib und Leben angehen, in die Cent gehören. Das Centgericht sollte auf dem Marktplatz oder auf dem Rathaus tagen. Wo die Hinrichtungen nun stattfanden ist unklar. Kurt Freudinger spricht von der erneuten Nutzung der alten Richtstätte auf der Hardt, es gibt jedoch auch Hinweise, dass die Hinrichtungen am Galgen vor dem Taubertor stattfanden. [3]

Zur Cent gehörten nun die Orte der Amtsbezirke Reichelsberg und Röttingen mit ihren Ortschaften: Röttingen, Riedenheim, Lenzenbrunn, Sonderhofen, Sächsenheim, Bolzhausen, Aufstetten, Strüth, Bolzhalden (Wüstung), Diebach, Schönstheim, Insingen (Wüstung), Oberhausen, Erlach (Wüstung), Bieberehren, Gaukönigshofen, Baldersheim, Tauberrettersheim, Stalldorf, Burgerroth, Buch und Klingen. Das Gericht bestand aus 12 Schöpfen, von denen sechs aus Röttingen selbst stammten. Die anderen sechs besetzte jeweils ein Schöpfen aus Baldersheim, Biebehreren, Gaukönigshofen, Riedenheim, Sonderhofen und Tauberrettersheim. Als Richter des Centgerichts bestimmte Hans Wolf von Knöringen zu jener Zeit den Centgrafen von Jagstberg, Konrad Ebhart. Das Centgericht urteilte nach der durch Kaiser Karl V. erstellten Constitutio Criminalis Carolina von 1532. [4]

Der Centfall lief folgendermaßen ab: Der Beschuldigte wurde nach seiner Festnahme in der Behausung des Stadtknechts eingesperrt. Der Gerichtstag wurde angesetzt und an demselben holte der Nachrichter [5] den Delinquenten ab und führte ihn durch die Stadt zum Marktplatz. Hierbei war es die Pflicht des Nachrichtersknechts den Fall des Delinquenten dreimal zu beschreien. Das erste Mal vor der Haftzelle, das zweite Mal am Waag-Haus und das dritte Mal am Marktplatz vor dem öffentlichen Gericht. Dieses bestand aus Centgraf, Gerichtsschreiber und den zwölf Schöpfen. Auch das Gericht trat nach festgesetzten Ritualen zusammen. So läutete um 8.00 Uhr die Glocke, dann begaben sich Richter und Schöpfen zum Rathaus. Zuerst setzte sich der Richter nieder, dann die Schöffen. Der Richter fragte nun, ob an allen Centorten der Gerichtstermin ordentlich „Beschrien und Ausgeleutet“ worden sei. Nun folgten rituelle Fragen des Richters, welche die Schöffen ebenso mit tradierten Floskeln beantworteten [6]:

1. Ich frage euch, ob die rechte Tagzeit sey, das man möge richten uber das menschen Plut
2. Ich frag euch ob das Gericht, nach vermög der kaiserlichen Halsgerichtsordnung, wohl und genügsam besetzt sei?

Es folgte die vom Richter festgestellte Hege des Gerichts mit Vorlesung der Bestallung im Namen des Kaisers und weitere rituelle Fragen.

3. Nachdem das Gericht gehegt worden ist. Ich frag euch ob das Gericht genuegsam gehegt sei?
4. Ich frag euch, wie und welchermaßen der Mißthäter zum Gericht gebracht werden soll?
5. Ich frag euch weiter, wie der Missethäter für Gericht gebracht werden soll.

Daraufhin beantragte der Ankläger einen Procurator und wurde so auch dem Beklagtem ein Fürsprecher zur Seite gestellt.

6. der Ankläger fragte: Herr Richter, ich bitt um ein Umfrag, ob diese mein Anclag mir meinem Weib, Kindt und Freundschaft nachteilig sei oder nicht?
7. desgleichen fragte des Beklagten Procurator [7]

Nach Verlesung der Anklage und der Frage ob der Beklagte geständig sei, wurden die Zeugen verhört.

Nach dem Urteil: 8. Ihr habt Clag antwortet und alles rechtliches Für- und Einbringen, gehört und so vernommen, seit ihr nun der Urteil bedacht, so sprechet darum was recht ist.
9. Ihr habt euch zuvor der Urteil zu bedenken gebetten, seid ihr nun bedacht, so sprecht was recht ist.
10. Ich frag euch, ob die Urteil also beschlossen sei?
11. Ich frag euch nun was der oder diejenigen verwirken, die sich unterstehen würden, diese erkannte Strafe zu rächen?

Anschließend zerbrach der Richter den Stab und übergab den Delinquenten dem Nachrichter, der die Hinrichtung ausführen sollte.

Bereits während der Haft wurde der Nachrichter aus Würzburg bestellt um den oder die Inhaftierte peinlich zu befragen. Die erste Befragung bestand im Vorzeigen der Folterinstrumente. War der Verdächtige nicht geständig, kam es zu einer zweiten Befragung, in welcher leichtere Folterinstrumente, wie Daumenschrauben oder die Rute angewandt wurde. Es folgte schließlich bei „verstockten“ Delinquenten eine Dritte Befragung, die eine regelrechte Tortur darstellte. Der Nachrichter durfte hierbei den Befragten jedoch nicht töten.

Nach gesprochenem Urteil wurde ein Bote zum Pfortenamtsschreiber bzw. dem Malefizamt nach Würzburg geschickt um eine Bestätigung des Urteils zu erwirken. Sobald dieses vorlag, trat das Gericht wieder zusammen und es zog eine „Prozession“ bestehend aus Priester, Centgraf, Centschreiber, Centschöffen, Stadtknechte, Nachrichter, Knecht mit Delinquenten und die schaulustigen Bürger zur Richtstätte im Hardt, wo das Urteil vollstreckt wurde.

Nachdem das Urteil vollstreckt und der Delinquent tot war, zog das Centgericht wiederum aufs Rathaus und der Nachrichter stellte die Frage: hab ich recht gericht? Der Richter sprach bei erfolgreicher Hinrichtung den Nachrichter von jeder Schuld frei und schloss mit den Satz „sei Gott seiner Armen Seele befohlen“.

Nachdem das Amt Röttingen wieder an das Hochstfit zurückgefallen war, übte der Amtmann in Röttingen das Amt des Centgrafen aus. So etwa 1578 Georg Siegmund von Adelzheim.

Ermittelte Centfälle [8]

  • Im Anfang Mai 1590 zeigte ein Hütejunge (Pauls Rothengasts Sohn) die namentlich nicht genannte Ehefrau des Konrad Grimm aus Röttingen sowie ihre Tochter der Hexerei an. Angeblich hätte die Mutter ein „Häfelein“ zur Tauber getragen und einen Fluch am Fluss gesprochen indem sie ihre Beine verschränkt und sich am Kopfe gekratzt hatte. Ihre Tochter sei auch beteiligt gewesen. Kurz drauf trat ein schlimmes Unwetter auf, dass einen Teil der Feldfrüchte vernichtete.
  • Am 19. Oktober 1591 hatte sich Cunigunda Müllerin von Höchstätt bei Bamberg gebürtig und zu Schäftersheim sesshaft, nach vollbrachter Kindsmordtat in den Röttinger Cent geflüchtet und wurde hier angeklagt. Der Graf von Hohenlohe-Weikersheim meldete jedoch Requisition an und versprach, sie selbst zu richten, worauf die Delinquentin seiner Centgerichtsbarkeit übergeben und dort gerichtet wurde.
  • 1598 wurde Wilhelm Grüb zu Gaukönigshofen vom ebenfalls dort lebenden Johann Crafft eines Centverbrechens beschuldigt. Leider geht aus den Quellen nicht hervor, was ihm vorgeworfen wurde. Es kam zum gerichtlichen Zeugenverhör. Der Beschuldigte wurde freigesprochen und der Ankläger hatte die Kosten des Gerichts zu tragen.
  • Im Herbst 1605 entleibte der alkoholisierte Hans Mark aus Buch den Philipp Seiffert aus Equarhofen mit einem Messer im Streit bei der Waldmannshöfer Kirchweih und floh. Auch wenn der Fall in der Auber Cent passierte, befindet sich das Vernehmungsprotokoll der Zeugen im Stadtarchiv Röttingen. Eventuell ist dies eine Kopie, weil der Mörder auch in der Cent Röttingen gesucht wurde. Die Vernehmung der Zeugen (einige junger Mägde aus Bieberehren, die mit den beiden Männern auf der Kirchweih Bier getrunken hatten) fand am 13. Dezember 1605 statt. Ob Hans Mark gefasst wurde ist nicht mehr rekonstruierbar.
  • 1615 wurde Hans Gresser aus Sächsenheim wegen einer an seinem Schwager Hans Ohnhäuser mit dem Messer begangenen Mordtat in Röttingen nach Verurteilung durch das Centgericht hingerichtet.
  • 1616 wurden die Brüder Melchior und Konrad Schmitt zu Röttingen vor dem Centgericht für verschiedene Diebstähle angeklagt. Als Zeugen wurden ihre Ehefrauen Katharina und Ursula Schmitt sowie Hans Markert befragt. Die Männer wurden für schuldig befunden und des Landes verwiesen.
  • Nach Anklage vor dem Centgericht wurde am 10. März 1617 Johann Jacob Reinhard von Öhringen gebürtig wegen einigen schwereren Diebstählen hingerichtet.
  • Nach Urteil des Centgerichts wurde am 26. September 1619 Andress Ballenberger Schäffer zu Röttingen nach abgelegter Urfehde des Landes verwiesen. Der Grund ist nicht überliefert.
  • Im Januar 1621 kam es zur Centgerichtsverhandlung des Straßenräubers Caspar Christ von Rothenburg. Er wurde wegen doppelten Ehebruchs, Straßenräuberei und sonstiger Diebstähle convictio confessio verurteilt. Christ wurde am 21. Januar 1621 in Röttingen mit dem Schwert hingerichtet.
  • Der Röttinger Bürger und Schuhmacher Wilhelm Herrmann war 1611 des Landes verwiesen worden. 1621 wurde er in Bieberehren wegen Meineid attestiert und der Röttinger Cent zur Aburteilung übergeben.
  • Der Schafsknecht Johann Gernert von Laudenbach musste sich 1622 aufgrund mehrerer verübter Diebstähle vor dem Centgericht in Röttingen verantworten. Nach peinlicher Befragung verurteilten die Centschöffen den Schäfer zum Tode. Das Hochfürstliche Malefizamt in Würzburg konfirmierte dieses Urteil und er wurde mit dem Strang hingerichtet.
  • 1623 wurde innerhalb der Röttinger Cent die flüchtige Mörderin Barbara Dettelbacher von Gelchsheim inhaftiert. Sie war nach vollbrachter Mordtat an ihren Knecht aus dem Deutschherrischen Gebiet entwichen. Auf Bitte der Cent zu Gelchsheim wurde sie nach dort zur Aburteilung ausgeliefert.
  • Am 11. September 1630 verwies das Centgericht den ledigen Baderssohn Adam Friedrich aus Riedenheim wegen verübten Diebstahls des Landes.
  • Am 31. März 1666 verurteilte das Centgericht Peter Mark aus Sächsenheim zum Tode durch das Schwert wegen Vergewaltigung der Kunigunde Pfeufferin zu Sonderhofen. Auch wenn das Urteil der Centschöffen auf Tod lautete, wandelte das Hochstiftliche Malefizamt die Strafe in eine hohe Geldbuße um.
  • Am 21. März 1750 wurde das Centgericht auf dem Marktplatz eingelegt.
  • Am 9. Dezember 1761 brach Michael Frank aus Laudenbach nachts in einen Hof in Adolzbach ein und stahl Schafe und Futter. Der Dieb beging seine Tat zwar in der Weikersheimer Cent, wurde jedoch mittels Ächtungsbrief auch in Röttingen gesucht.

Quellen

Einzelnachweise, Erläuterungen und Hinweise

  1. Kurt Freudinger: Aus der Vergangenheit der Stadt Röttingen an der Tauber. Röttingen 1953. S. 66-68.
  2. Stadtarchiv Röttingen A II 3231 Cent- und Halsgerichtsordnung.
  3. Freudinger, Röttingen, S. 50, Auskunft Bauamt Röttingen vom 1. Februar 2021.
  4. Die Constitutio Criminalis Carolina (CCC) oder Carolina (zeitgenössisch auch: des Keysers Karls des fünfften und des heyligen Römischen Reichs peinlich Gerichts ordnung) von 1532 gilt heute als erstes allgemeines deutsches Strafgesetzbuch. Weitere Informationen bei Wikipedia [1].
  5. Nachrichter: Henker.
  6. Amandus Albert: Röttingen und sein Cent-und Halsgericht. In: Rund um den Landturm 1936.
  7. Prokurator (lateinisch procurator) ist eine aus dem römischen Rechts- und Staatswesen überkommene Amtsbezeichnung, die in unterschiedlichen historischen Epochen und Zusammenhängen als Titulatur für bestimmte Funktionsträger oder Bedienstete in der Vermögens- oder Staatsverwaltung oder in der Rechtspflege in Gebrauch war und zum Teil noch heute fortlebt. Weitere Informationen bei Wikipedia [2].
  8. Stadtarchiv Röttingen A II Gerichtsbuch 2, Stadtarchiv Röttingen A II Repertorium aller bey Rath zu Röttingen befindlicher Documenten Brieff-Schafften und andere Urkunden (Einträge von 1295-1796).
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