Amt Remlingen

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Würzburgischer Amtssitz Remlingen

Das Amt Remlingen war zunächst eine Verwaltungseinheit der Grafschaft Wertheim und wurde dann aufgeteilt auf das Hochstift Würzburg und die Grafschaft Castell.

Geschichte

1409 ist urkundlich überliefert, dass der Amtmann aus Wertheim in Remlingen Gericht hielt. 1424 wird erstmal ein eigener Amtmann in Remlingen genannt. Zwischen diesen beiden Jahren muss daher das Amt Remlingen eingerichtet worden sein. Mit Graf Michael III. von Wertheim starb das Grafengeschlecht 1556 im Mannesstamm aus. Uettingen fiel als Erbe an die Landschad von Steinach und schied damit aus dem Amt aus. Der Rest des Amtes wurde geteilt. Das Castellische Amt bestand nun aus der Hälfte von Remlingen, Billingshausen, Oberaltertheim und Unteraltertheim. Der Rest des Amtes kam als Amt Remlingen zu Löwenstein-Wertheim und umfasste 1594 die andere Hälfte von Remlingen, Erlenbach, Helmstadt, Holzkirchen, Holzkirchhausen, Kembach, Lengfurt, Marktheidenfeld, Tiefenthal, Waldbüttelbrunn und Wüstenfeld. Nach 1612 bestand das Amt nur noch aus der Hälfte von Remlingen und Kembach.

Amtsbezirk des Hochstifts

Castell'sches Amtshaus Remlingen

1612 fiel das Löwenstein-Wertheimer Amt mit Ausnahme von Remlingen und Kembach an das Hochstift. Es wurde dennoch als Amt Remlingen bezeichnet. 1614 gab Würzburg Helmstadt an den Vogteiherrn Haller von Hallerstein zu Lehen. 1686 erscheint Waldbüttelbrunn letztmals in den Rechnungen des Amtes Remlingen und wechselte zum Ober- und Zentamt Heidingsfeld.

Nachfolgeverwaltung

1686/1687 wurde im Rahmen einer Verwaltungsvereinfachung die Verwaltung des hochstiftlich-würzburgischen Amtes Remlingen dem Amtmann des Amtes Homburg am Main übertragen. Das Amt Remlingen war damit aufgelöst.

Amtsbezirk Grafschaft Castell

Das Castellische Amt wurde um Steinbach (1589 hatte Graf Heinrich IV. zu Castell das Dorf erworben) sowie den Castellschen Besitz in Duttenbrunn erweitert und bestand in dieser Form bis zum Ende des Heiliges Römisches Reich Deutscher Nation.

Siehe auch

Weblinks

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