Patrimonialgericht Giebelstadt
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Das Partimonialgericht Giebelstadt war ein Herrschaftsgericht der Freiherrn von Zobel.
Geschichte
Patrimonialgerichte waren ab dem Mittelalter in Deutschland bis Mitte des 19. Jahrhunderts bestehenden gutsherrschaftlichen Gerichte der adeligen Grundherren, die eine eigene, vom Staat unabhängige Rechtspflege, die Grundgerichtsbarkeit, ausübten. Die Gerichte umfassten vielfach nur die niedere Gerichtsbarkeit, also vor allem Eigentums-, Familien-, Erb- und Gutsrechte, Gesindeordnung und teilweise auch niederes Strafrecht, wie Beleidigungen oder Raufereien. Die Blut-, Hals- und peinliche Gerichtsbarkeit verblieb üblicherweise bei höheren Gerichten. Die herrschaftliche Gerichtsbarkeit im Königreich Bayern sollte nach dem Edikt vom 8. September 1808 eigentlich nur noch die freiwillige Gerichtsbarkeit im Notariatsbereich umfassen. Am 16. August 1812 wurde größeren Adelsgütern wieder erweiterte straf- und zivilrechtliche Kompetenzen zugestanden. Die Ortsgerichte erhielten 1818 den Namen Patrimonialgericht.
Verwaltungstechnische und judikative Bedeutung
Die Freiherren Zobel von Giebelstadt regierten mehr als sechs Jahrhunderte als Dorf-, Gerichts- und Patronatsherren. Während der Zeit des Großherzogtum Würzburg wurden die Verwaltungen zu großherzoglichen Partimonialgerichten umbenannt. Ab 1815 war die Justizbehörde Königliches Patrimonialgericht der Freiherren von Zobel. Der Amtvorsteher, Patrimonialgerichtshalter genannt, war zuständig für die Gemeinden Giebelstadt und Herchsheim. Der Familienzweig Zobel zu Darstadt hatte durch die Teilung 1596 eine eigene Gerichtsbarkeit in Darstadt.
Ende der adeligen Gerichtsbarkeit
Mit Aufhebung der adeligen Gerichtsbarkeit im Königreich Bayern durch das Gesetz vom 4. Juni 1848 wurden eine Gerichts- und Polizeibehörde eingerichtet. Die zugehörigen Ortschaften wurden dem Landgericht Ochsenfurt zugeschlagen.