Güldene Freiheit
Dies ist die bestätigte sowie die neueste Version dieser Seite.
Die Güldene Freiheit war ein Privileg aus dem Jahr 1168, mit dem Kaiser Friedrich Barbarossa den Würzburger Bischof Herold von Höchheim in seinen herzoglichen Rechten bestätigte. Die Würzburger Bischöfe verwendeten später den Titel „Herzog zu Franken“, um anzudeuten, dass es sich nicht um ein territorial geschlossenes Herzogtum handelte.
Entstehung der Urkunde und ihres Namens
Die berühmte Urkunde entstand auf dem Reichstag zu Würzburg am 10. Juli 1168. Verfasser war der Würzburger Experte Wortwin.
Die Zweitschrift der Urkunde wurde mit einem goldenen Siegel versehen, woher die Bezeichnung „Güldene Freiheit“ rührt. Diese Bezeichnung des Privilegs und der Urkunde ist durch die Würzburger Bischofs-Chronik des Lorenz Fries seit dem 16. Jahrhundert überliefert.
Die Rechte, die dem Bistum Würzburg bestätigt wurden, bestanden vor allem in der Gerichtsbarkeit. Sie erstreckte sich auf das Bistum und weitestgehend auch auf die darin befindlichen Grafschaften. Zentgerichte und Zentgrafen durften nur mit Zustimmung des Bischofs errichtet werden. Damit endete die Arbeit der Hochstiftsvogtei der Grafen von Henneberg, die dieses Burggrafenamt seit 1103 bekleideten.
Text bei Fries
Die Darstellung in der Fries'schen Bischofschronik sind auf den Seiten der Universitätsbibliothek einzusehen (Digitalisat und Text).
Sprachliche Übertragung
Übertragung in heutige Schriftsprache:
„Im Namen der Heiligen und Unteilbaren Dreifaltigkeit. Friedrich, durch die Gunst Göttlicher Gnade allzeit erhabener Kaiser der Römer. Es ziemt der kaiserlichen Erhabenheit, die frommen Taten seiner Vorgänger nicht allein unverletzt zu bewahren, sondern auch dasjenige, was er durch die Autorität seines Herrscherspruchs nachdrücklich und feierlich bekräftigt hat, dem ewigen Gedächtnis zu überliefern, damit nicht das, was von den verewigten Kaisern zum Lobe Gottes für die Bedürfnisse der Kirchen und zum Wohle der Länder gnädig gewährt und unverbrüchlich angeordnet worden ist, durch den Lauf der Zeit oder den Wandel der Dinge den Nachkommen als zweifelhaft und ungewiß erscheint. Denn Wir glauben, daß der alles schauende Gott bei seiner Prüfung dem Schenker und dem, der die Schenkung bestätigt, das gleiche Verdienst zuerkennt. Daher freuen Wir Uns mit gottesfürchtigen Gebeten an dem in alter Vorzeit durch fromme Gelübde Erworbenen und halten an den alten Erlassen fest, jetzt erst unbesorgt, weil für Umgehungen kein Raum bleibt, wenn die Anordnungen recht befolgt werden. Daher soll die gegenwärtige Generation der Gott und Unserem Reich Getreuen wie auch die spätere Nachwelt erfahren, daß auf dem allgemeinen Reichstag in Würzburg, wo Wir unter den verfeindeten Fürsten Sachsens mit Gottes Hilfe eine vollständige Versöhnung erreicht haben, Herold, der verehrungswürdige Bischof jener Stadt, mit dem gesamten Domkapitel und einer ansehnlichen Menge von Freien und Ministerialen Unsere Milde demütig angefleht hat, Wir möchten Uns bereit erklären, die gesamte Gerichtsbarkeit, die seine Vorgänger, die Kirche und das Herzogtum Würzburg seit Karl dem Großen und allen seinen Nachfolgern bis heute unbeeinträchtigt in rechtmäßigem und ungestörtem Besitz gehabt und besessen haben, ihm, der Kirche und dem Herzogtum kraft kaiserlicher Autorität durch Unser Privileg zu bestätigen. Weil Wir aber berechtigte Bitten von Antragstellern gerne erfüllen, wie Wir ja auch sonst ungefragt auf des Rechte bedacht sein müssen, wollen Wir die von den alten Kaisern getroffenen Anordnungen, von denen feststeht, daß sie zu Recht ergangen sind und daß die Kirche und das Herzogtum Würzburg sie in langem und unvordenklichem Besitz unwidersprochen innegehabt und genutzthaben, in Zukunft durch keine Doppeldeutigkeit in Zweifel gezogen sehen, weil es sich ziemt, daß dasjenige immer festen Bestand hat, was durch Alter und langen Besitz ausgezeichnet ist und Wir nicht Bestehendes zu entkräften vermögen, wo es nichts gibt, was Wir verbessern müßten.Daher geben und verleihen Wir dem genannten, verehrungswürdigen Bischof Herold und seinen Nachfolgern wegen der glänzenden Verdienste seiner Treue und seines Dienstes und auf Fürsprache des Kollegiums der genannten Kirchen, dessen Ergebenheit Wir im Inneren Unseres Herzens bewahren, dazu auch beeindruckt durch die unermüdlich dringenden Bitten der Freien und Ministerialen, und bekräftigen ihm durch den Schutz vorliegender Urkunde die gesamte Gerichtsbarkeit, und zwar die volle Gewalt, innerhalb des ganzen Bistums und Herzogtums Würzburg und in allen Grafschaften, die im Bistum und Herzogtum gelegen sind, Gericht zu halten über Raub und Brand, über Allod und Lehen, über die Menschen und die Todesstrafe. Wir verordnen kraft kaiserlicher Gewalt und ordnen mit ewiger Gesetzeskraft an, daß keine geistliche oder weltliche Person in dreister Anmaßung gegen die Gebote der alten Kaiser, gegen den lang dauernden und rechtmäßigen Besitz der Würzburger Kirche und gegen Unsere unverletzlichen Befehle verstoßen darf und daß im ganzen Bistum und Herzogtum Würzburg und in den Grafschaften, die innerhalb der Grenzen des Bistums oder Herzogtums liegen, künftig niemand richterliche Gewalt über Raub und Brand, über Allodien, Lehen oder Menschen ausüben soll als allein der Bischof und Herzog von Würzburg oder der, dem er sie selbst übertragen hat – ausgenommen nur, daß die Grafen von den Freien, die gewöhnlich 'Bargilden' genannt werden und die in den Grafschaften leben, die festgesetzte Gerechtigkeit empfangen sollen. Auch verbieten Wir durch kaiserlichen Befehl, daß niemand im obengenannten Bistum oder Herzogtum oder in den in ihm gelegenen Grafschaften Zentgerichte errichtet oder Zentgrafen einsetzt, außer mit Erlaubnis des Bischofs und Herzogs von Würzburg. Außerdem haben Wir, weil von der Burg Bramberg Ruhe und Frieden des ganzen Landes oft gestört worden sind und viele Übeltaten gegen die genannte Kirche hier ihren Ursprung hatten, um des Friedens der Kirche willen und zum Heile Unserer Seele diese Burg niederreißen lassen und den Berg der Würzburger Kirche zu Eigentum übertragen, dabei streng verbietend, daß in Zukunft eine Burg oder Befestigung auf diesem Berg errichtet würde. Die andere Burg, die Frankenberg heißt und die die angrenzende Abtei Amorbach mit Zerstörung bedroht hatte und durch die List der Feinde für die würzburgische Kirche gefährlich werden konnte, haben Wir gleichermaßen zerstört und haben der Kirche zugestanden, daß der Berg niemals wieder bebaut werden dürfe. Dies sei also durch diese pragmatische Sanktion aller obengenannten Bestimmungen für ewige Zeiten dauerhaft und fest verordnet, und niemand soll dies jemals zu verletzen oder aufzuheben versuchen. Wer aber dagegen zu verstoßen oder es als ungültig zu widerrufen versucht, der soll wegen Majestätsverbrechens Strafen von größter Strenge erleiden und 1000 Pfund reinsten Goldes büßen, die Hälfte an Unsere Kammer und die andere Hälfte an den Bischof und die Kirche zu Würzburg.
Damit dieses für wahrhaftig gehalten und von allen mit Sorgfalt beachtet wird, haben Wir die vorliegende Urkunde niedergeschrieben, mit Unserem Zeichen bekräftigen und mit dem Abdruck Unseres Siegels versehen lassen, in Gegenwart geeigneter Zeugen, deren Namen lauten: (es folgen 94 Namen)
(M.) Zeichen des Herrn Friedrich, des unbesiegten Kaisers der Römer.
Ich, Kanzler Heinrich, habe es an Stelle Christians, des Erzbischofs des Mainzer Stuhles und Erzkanzlers, beglaubigt. Gegeben zu Würzburg, am 10. Juli im Jahre des Herrn 1168, in der 1. Indiktion zur Regierungszeit des Herrn Friedrich, ruhmreichsten Kaisers der Römer im 16. Jahr seines Königtums und im 14. Jahr seines Kaisertums.
Geschehen in Christo, Heil und Segen. Amen.“
- Zitiert aus: Peter Stephan: „Im Glanz der Majestät des Reiches.“ Tiepolo und die Würzburger Residenz. Anton H. Konrad Verlag, Weißenhorn 2002, ISBN: 3-87437-404-1, S. 369 f.
Siehe auch
Quellen und Literatur
- Peter Herde: Friedrich Barbarossa, die Katastrophe vor Rom von August 1167 und die Würzburger „güldene Freiheit“ vom 10. Juli 1168, in: Jahrbuch für fränkische Landesforschung 56 (1996), S. 149-180 (Online-Version, UB: 21/NA 94690-56/57 )
- Ulrich Wagner (Hrsg.): Geschichte der Stadt Würzburg. Band I. S. 84 ff.