Maintalschutzlandschaft Thüngersheim

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Das Landschaftsschutzgebiet Maintalschutzlandschaft Thüngersheim liegt am rechten Mainufer in der Gemarkung der Gemeinde Thüngersheim und reicht von der Gemeindegrenze zu Veitshöchheim bis zur Landkreisgrenze zum Landkreis Main-Spessart.

Landschaftsschutzgebiet

Die Maintalschutzlandschaft ist seit dem 7. Dezember 1956 ein Landschaftsschutzgebiet[1] [2] „Die Ausgestaltung und der Zweck dieses Landschaftsschutzgebietes ist nicht mehr in Gänze nachvollziehbar. Aus heutiger Sicht schwammige Formulierungen der Schutzzwecke und veraltetes Kartenmaterial, die etwa bei der naturschutzrechtlichen Bewertung von Bauvorhaben zum Einsatz kommen, wird die Untere Naturschutzbehörde nun jedoch überarbeiten und wo nötig erneuern.“ [3]

Schutzgegenstand

„Es handelt sich um eine Fläche von 279,688 ha, die bezeichnet wird als Maintalschutzlandschaft in der Gemeinde Thüngersheim, begrenzt durch das östliche Mainufer, den Wachtelgraben, die westliche Waldgrenze des Edelmannswaldes, Hirschberggraben, vom Gehöft Eckstein zum Neuenbergweg dann durch den mittleren Neuenbergweg bis zur Ortschaft Thüngersheim, die westliche Ortsgrenze entlang und durch den unteren Halsbergweg bis zur Einmündung in die B 27 und letztlich der Gemarkungsgrenze entlang bis zum östlichen Mainufer.“ [1]

Schutzzweck

Der Zweck des Schutzgebietes wurde damals durch Verbote definiert, insbesondere: [1]

a) Die Anlage von Bauwerken aller Art mit Ausnahme der baubehördlich genehmigten,
b) die Anlage von Abschütthalden, Steinbrüchen, Baggerbetrieben, Kies-, Sand- oder Lehmgruben oder die Erweiterung bestehender Betriebe, sofern sie im Widerspruch mit dem Sinn dieser Verordnung steht,
c) das Ablagern von Abfällen, Müll und Schutt außerhalb der nach §4 zugelassenen und dafür bestimmten Plätze,
d) der Bau von Drahthochleitungen,
c) die Beseitigung oder Beschädigung der innerhalb des geschützten Landschaftsteiles vorhandenen Baumgruppen und Schutzhecken,
f) Die vorhandenen landschaftlichen Verunstaltungen sind auf Anordnung der zuständigen Naturschutzbehörde zu beseitigen, sofern es sich nicht um behördlich genehmigte Anlagen handelt.

Siehe auch

Einzelnachweise

Kartenausschnitt

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