Patronatsrecht

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Das Patronatsrecht ist ein mittelalterliches Recht, das beispielsweise in 40 katholischen Pfarreien im Bistum Würzburg nach wie vor gültig ist. Das Patronatsrecht gibt es sowohl in römisch-katholischen, wie evangelisch-lutherischen Pfarreien, ist aber nicht an Konfessionsgrenzen gebunden.

Geschichte

Der Begriff stammt vom lateinischen Wort „patronus“, dt. Schutzherr. Im abendländischen Patronatsrecht übernahmen Einzelpersonen oder auch ganze Klöster ein Patronat, also eine Art Schutzauftrag, für den Kirchenbau und die zugehörige Gemeinde. Während seit dem Mittelalter die großen Klöster viele Patronate für die umliegenden Pfarreien innehatten, änderte sich die Situation grundlegend mit der Säkularisation nach dem Jahr 1803. Viele Klöster und Stifte wurden aufgelöst. Ihre Rechtsnachfolger waren häufig Adelshäuser oder der Staat. Sie sind es auch, die teilweise bis heute Patronatsrechte innehaben.

Rechte und Pflichten des Patronatsherren

Das Patronatsrecht steht in der Verantwortung für die Pfarr- oder Kirchengemeinde. Damit verbunden sind finanzielle Verpflichtungen für deren Unterhalt. Häufig liegt etwa die Baulast für Kirche oder Pfarrhaus teilweise beim Patronatsherrn. Hingegen birgt das so genannte Präsentationsrecht, ein Vorschlags- bzw. Zustimmungsrecht bei der Neubesetzung von Pfarrstellen.

Zeugnisse im Kircheninnenraum

Erkennbar ist das vorhandene Patronatsrecht oftmals an herausgehobenen Nischen oder Erkern in der Nähe des Zelebrationsaltars, die meist prächtig verziert, nur wenigen Personen, nämlich den Patronatsherren und deren Familie, Platz bieten.

Bestehende Patronatspfarreien in Stadt und Landkreis Würzburg

evangelisch

katholisch

Siehe auch

Weblinks

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