Giovanni Antonio de Sangiorgio

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Gelehrte Abhandlung von Giovanni Antonio Sangiorgio: Super usibus feudorum (Über den Gebrauch der Güter), Druck in Lyon 1548

Prof. Dr. Giovanni Antonio de Sangiorgio (* 1443 oder 1444 in Mailand; † 14. März 1509 in Rom) war Professor in Pavia, Propst am Stift Neumünster von 1494 bis 1496 und war ein italienischer Kardinal der Römischen Kirche.

Leben und Wirken

Am 16. Oktober 1462 erhielt er – bereits als Kleriker des Erzbistums Mailand und Student des weltlichen Rechts in Pavia – von Papst Pius II. zum Benefizium die Pfarrei Ss. Pietro e Lino in Mailand. Seine Studien schloss er als Doctor iuris utriusque [1] ab und wirkte in den akademischen Jahren 1468/1469 und 1475/1476 als Dozent für kanonisches Recht an der Universität Pavia.

Am 1. April 1478 wurde Giovanni Antonio Sangiorgio zum Bischof von Alessandria ernannt. Papst Alexander VI. erhob ihn am 20. September 1493 zum Kardinal. 1496 erhielt er von Papst Alexander VI. die Neumünsterpropstei, die er durch Domdekan Martin von der Kere verwalten ließ. Da er das Bistum Alessandria bis zu seinem Tode innehatte, wurde er häufig als Cardinalis Alexandrinus bezeichnet. Am 6. September 1499 wurde er zum Bischof von Parma ernannt. Im September 1503, bei seiner Teilnahme am Konklave mit der Papstwahl von Pius III., wie auch beim Konklave Oktober 1503, aus dem Julius II. als Papst hervorging, wird er als Lateinischer Patriarch von Jerusalem bezeichnet, möglicherweise hatte er dieses Amt zwischen 1498 und 1503 inne.

Am 22. Dezember 1503 optierte Giovanni Antonio Sangiorgio zur Kardinalsklasse [2] der Kardinalbischöfe und wurde Kardinalbischof des suburbikarischen Bistums [3] Frascati. Am 17. September 1506 wurde er Kardinalbischof von Palestrina und am 22. September 1508 Kardinalbischof des suburbikarischen Bistums Sabina.

Siehe auch

Quellen und Literatur

Weblinks

Erläuterungen und Hinweise

  1. Doktor beider Rechte oder Doctor iuris utriusque (mittellateinisch; Lehrer beiderlei Rechts, Doktor beiderlei Rechts) ist ein juristischer Doktorgrad, der von einigen Universitäten verliehen wird. Er umfasst Qualifikationen der staatlichen und kirchlichen Rechtswissenschaft, d. h. im engeren Sinn des römischen und kanonischen Rechts. Im Mittelalter und in der frühen Neuzeit hatte dieser akademische Grad eine wesentlich höhere Bedeutung als heute. Weitere Informationen bei Wikipedia [1].
  2. Das Kardinalskollegium der katholischen Kirche ist in drei Kardinalsklassen (lateinisch ordines) unterteilt. Diese Rangordnung unterscheidet Kardinäle in Kardinalbischöfe, Kardinalpriester und Kardinaldiakone und ist eine reine Ehrenrangfolge; sie hat keinen Einfluss auf das Wahlrecht im Konklave. Lediglich der Leiter der Papstwahl (Kardinaldekan bzw. der höchstrangige stimmberechtigte Kardinalbischof) und der Verkünder des neuen Papstes (Kardinalprotodiakon, der dienstälteste Kardinaldiakon) werden dadurch bestimmt. Weitere Informationen bei Wikipedia [2].
  3. Bei den suburbikarischen Bistümern handelt es sich um einige der ältesten Bistümer der lateinischen Kirche im Umkreis von Rom, deren Vorsteher dem Papst bei der Leitung der Gesamtkirche zur Seite standen. Weitere Informationen bei Wikipedia [3].
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