Sühnekreuz (Bütthard)

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Das Sühnekreuz ist ein Baudenkmal in der Gemarkung der Marktgemeinde Bütthard[1]

Standort

Ungefähr 1,5 km südlich von Bütthard, ca. 250 m westlich der Gaisbrunnenquelle, am Waldrand des Ramerschlags.

Beschreibung

„Steinkreuz, sogenanntes Försterkreuz, 1595.“

Inschriften

MICHAEL SCHENCK
ALHIE ERMORT AO
DNI 1595

Sage

Zwischen der Marienkapelle und dem Waldrand des Ramerschlags war früher der Weideplatz der Büttharder Ziegen, weshalb die am Rand des Ramerschlags entspringende Quelle ja auch „Gaisbrunnenquelle“ bzw. „Geißenbrünnlein“ heißt. Einmal hatten wieder zwei Bäuerinnen ihre Ziegen hierhin getrieben und während die Ziegen sich die Mägen vollschlugen, schnitten die beiden Frauen oben am Waldrand des Ramerschlags mit ihren Sensen etwas Gras, um es als Futter mit nach Hause zu nehmen. Das sah der Förster - Michael Schenck - und war darüber sehr erbost, weil er Sorge hatte, dass die beiden Bäuerinnen mit dem Gras auch die kleinen Baumsprösslinge am Waldrand abschnitten. Es kam zum Streitgespräch, welches letztendlich darin eskalierte, dass eine der beiden Frauen mit ihrer Sense auf den Förster einschlug und diesen ermordete. Zum Gedenken an den Förster (bzw. als Sühne für die Tat) wurde am Tatort dieses Kreuz errichtet, das noch heute unter dem Namen „Försterkreuz“ bekannt ist.

Siehe auch

Quellen

Erläuterungen

  1. Sühnekreuze sind Denkmale mittelalterlichen Rechts. Sie waren ein Erfüllungsteil von Sühneverträgen, welche zwischen zwei verfeindeten Parteien geschlossen wurden, um eine Blutfehde wegen eines begangenen Mordes oder Totschlages zu beenden. Der überwiegende Teil der Sühnekreuze ist in Kreuzform gestaltet, oftmals ist die Mordwaffe bzw. ein berufstypisches Gerät des Entleibten in den Stein gehauen. In den seltensten Fällen finden sich eingeschlagene Jahreszahlen. Text findet sich auf keinem echten Sühnekreuz aus dem 13.-16. Jahrhundert. Der einfache Bauer hätte es ohnehin nicht lesen können, weshalb Bilddarstellungen dominierten. Mit der Einführung der Halsgerichtsordnung Kaiser Karls V. im Jahre 1533 wurden private Abmachungen nicht mehr geduldet, an ihre Stelle trat das ordentliche Gericht, das den Täter nach dem neuen Recht verurteilte. Mit der Einführung dieses neuen Rechtes wurden die Sühneverträge zwar offiziell abgeschafft, lebten jedoch je nach Landessitte noch durch das ganze 16. Jahrhundert fort; erst das 17. Jahrhundert räumte mit ihnen endgültig auf. (Quelle: www.suehnekreuz.de)

Kartenausschnitt

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