Benutzer:Drdoht
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- 1955 in Wü
gewohnt Sanderau und Frauenland
Schillerschule, OB und Uni erlebt,
seit 25 Jahren nicht mehr in Wü
letzte Endmoräne vor dem Nordpol
deutsches Urheberrecht
Dieses deutsche Bild ist in Deutschland aus einem der genannten Fälle gemeinfrei:
- Fotografische Werke (dt.: „Lichtbildwerke“, engl.: „photographic works“), wie z.B. Portraitaufnahmen, werden gemeinfrei:
- a) 70 Jahre nach dem Todesjahr des Urhebers eines veröffentlichten Werkes (§64)
- b) 70 Jahre nach der Erstveröffentlichung eines anonymen oder pseudoanonymen Werkes (§66, Abs. 1).
- c) 70 Jahre nach Schaffung eines nie veröffentlichten Werkes (§66, Abs. 1).
- d) Ein unveröffentlichtes Werk, dessen 70jähriges Schutzrecht bereits abgelaufen ist, lässt für denjenigen, der es erstmals veröffentlicht, ein eigenes 25jähriges Schutzrecht erwachsen. (§71, Abs. 3).
- Fotografische Bilder (dt.: „Lichtbilder“, engl.: „photographic pictures“), wie Schnappschüsse, einfache Fotos und Pressebilder, Automatenfotos oder Passbilder, sind gemeinfrei,
- a) 50 Jahre nach deren Erstveröffentlichungsjahr (§72, Abs. 3), oder
- b) 50 Jahre nach deren Aufnahme, wenn sie unveröffentlicht blieben (§72, Abs. 3).
Dieses nationale Gesetz „Gesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)“ (engl.: „Law on Copyright and Related Rights“) von 2008 [1] gilt innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. --> Historie deutsches UrhG
Die EU-RICHTLINIE 2006/116/EG über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte von 2006 [2] euroharmonisierte die Schutzdauer von Lichtbildwerken, überließ in Art. 6 aber ausdrücklich die Festlegung von Schutzdauern für Lichtbilder („andere Fotografien“, „individuelle Werke ohne eigene geistige Schöpfung“) den nationalen Gesetzen.
- Alle sonstigen "Werke" werden wie fotografische Werke behandelt.